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Bundesländer

22.08.2019

Nitratbelastung: Klage ist zulässig

Die Gemeinde Zillingdorf, ein Wasserversorger und ein betroffener Bürger klagten das Ministerium für Land und Forstwirtschaft auf Gewässerschutz wegen Nitratverunreinigung. Nach langem Warten lässt die EU-Generalanwältin die Klage zu, das Urteil steht aber noch aus.

Der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland ist mit 45 Brunnen und Quellen sowie 160.000 versorgten Personen der viertgrößte Wasserversorger Österreichs. Die Gemeinde Zillingdorf in Niederösterreich betreibt einen Brunnen, der aufgrund der hohen Nitratbelastung von einem Trinkwasser- auf einen Nutzwasserbrunnen zurückgestuft wurde.

Der dritte Kläger, ein Biobauer aus Lichtenwörth, wäre gemäß Wasserrechtsgesetz berechtigt, seinen Haus- und Wirtschaftsbedarf an Wasser selbst zu decken, muss wegen der hohen Nitratwerte sein Trinkwasser jedoch vom öffentlichen Wasserversorger beziehen.

Klage wegen Nitratbelastung

Die drei Kläger beantragten daher beim damaligen Bundesministerium für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den österreichischen Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie zu ändern und zu verschärfen, da die bis dahin gesetzten Maßnahmen die Nitratkonzentration im Grundwasser nicht ausreichend absenken konnten.

Die Kläger sind daher in der Nutzung ihrer Brunnen beeinträchtigt. Die Nitratrichtlinie sieht eine Höchstkonzentration von 50 Milligramm pro Liter im Grundwasser vor, dieser Grenzwert findet sich auch in der EU-Trinkwasserrichtlinie.

Muss das Ministerium handeln?

Das Verwaltungsgericht Wien wandte sich mit der Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Klage im März 2018 an den Europäischen Gerichtshof. Nach ausführlicher Prüfung kommt Generalanwältin Kokott zum Schluss, dass die in Österreich gesetzten Maßnahmen zur Reduktion der durch landwirtschaftliche Verunreinigung erhöhten Nitratwerte nicht ausreichend sind. Ziel aller Maßnahmen muss es sein, eine Belastung des Grundwassers mit mehr als 50 Milligramm Nitrat pro Liter zu verhindern.

Folgen für Trinkwasser

Die Kläger sind von den unzureichenden Maßnahmen direkt betroffen, denn der gleichlautende Grenzwert in der Trinkwasserrichtlinie bedeutet, dass (Haus-)Brunnen nicht zur Trinkwasserversorgung genützt werden können, wenn der Wert von 50 Milligramm Nitrat pro Liter überschritten wird, bzw. wenn Wasserversorger mit höheren Aufbereitungskosten konfrontiert sind.

Nationale Aktionsprogramme sind daher alle vier Jahre wirksam zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen und die innerstaatlichen Gerichte müssen die Wirksamkeit der Aktionsprogramme auf offensichtliche Fehler überprüfen können. Außerdem muss kontrolliert werden, ob die zuständigen Stellen verfahrensrechtliche Anforderungen respektiert und alle relevanten Gesichtspunkte untersucht haben.

Warten auf tatsächliches Urteil

Die Schlussanträge der Generalanwältin dienen als Empfehlung für die Richter. Das Urteil muss nicht gleich lauten, in den meisten Fällen folgen die EuGH-Richter allerdings der Rechtsmeinung der Generalanwälte. Sollten die Richter die Rechtsansicht teilen und bestätigen, wäre dies ein großer Schritt für jene Wasserversorger, die mit hohen Nitratwerten kämpfen. Die Verantwortung für die Einhaltung der Nitratwerte läge dann nicht mehr allein bei den Wasserversorgern. Über entsprechend wirksame Maßnahmen und Aktionspläne müssten auch die Verursacher in die Pflicht genommen werden.

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