Durch das Inkrafttreten der DSGVO mit 25. Mai 2018 herrscht in manchen Detailfragen immer noch Verwirrung, was man darf und was nicht. Zahlreiche Kommunalnet-User haben uns in der Vergangenheit ihre Fragen zukommen lassen.
Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wurden die Fragen in Themen eingeteilt, die einzeln in Videos behandelt werden. FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller beantwortete im Expertentalk die Fragen zum Thema „Fotos„. Im Video können Sie die Antworten im Wortlaut hören. Hier haben wir die wichtigsten Punkte nochmal für Sie schriftlich kurz zusammengefasst.
Österreichs Gemeinden versuchen ihre Verwaltung ja möglichst transparent darzustellen. So finden sich oft auf den Homepages der Gemeinden die Mitarbeiter/innen mit Zuständigkeiten. Braucht man dafür beispielsweise eine schriftliche Zustimmung?
Prof. Burgstaller merkt an, dass es beim Thema Fotos wieder zwei Aspekte zu beachten gilt: einen datenschutzrechtlichen und einen urheberrechtlichen.
Zu ersterem ist festzuhalten, dass Fotos im österreichischen Datenschutzgesetz unter „Bildverarbeitung“ geregelt werden. Dort heißt es, dass für die Veröffentlichung von Fotos auf der Homepage eine Zustimmung (Einwilligung) erforderlich ist. Diese kann schriftlich, mündlich oder persönlich erfolgen. Darin soll geklärt werden, welche Daten man genau braucht und wozu sie benötigt werden.
Neben der Einwilligung als Erlaubnistatbestand sieht das Datenschutzgesetz auch andere, für die Beantwortung der Frage jedoch nicht erhebliche Erlaubnistatbestände vor. So ist eine Bildverarbeitung auch ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist, wenn die Bildverarbeitung durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist oder wenn im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Sollte daher eine Gemeinde Fotos ihrer Dienstnehmer auf der Homepage, im Intranet oder in Printmedien veröffentlichen wollen, ist die Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
Der zweite Aspekt betrifft das Urheberrechtsgesetz. Dieses besagt, dass jeder das Recht auf Geheimhaltung seines Bildnisses hat, wenn kein öffentliches Interesse zur Publikation besteht. Als Person, die also nicht im öffentlichen Interesse wie z. B. Bürgermeister, Sportler, Künstler etc. steht, hat man also ein Recht auf Nichtveröffentlichung seines Fotos.
Grundsätzlich gehe laut Burgstaller die Tendenz dahin, keine Fotos und Namen mehr auf Websites zu veröffentlichen. Damit wolle man dem sogenannten „Social Engineering“ entgegenwirken.
Dürfen Fotos von Mitarbeitern, insbesondere von Mitarbeitern der Führungsebene, die anlässlich des Beginns des Dienstverhältnisses oder im Zuge von internen und externen Veranstaltungen der Gemeinde angefertigt wurden, ohne Einwilligung der betroffenen Person im Intranet, auf der Homepage der Gemeinde oder für Printmedien (z. B. Amtsblatt) zur Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit veröffentlicht werden?
Eine Zustimmung ist notwendig, jedoch rät Burgstaller, diese nicht sofort im Arbeitsvertrag festzumachen. Laut dem Obersten Gerichtshof dürfen darin nämlich nur für das Arbeitsverhältnis notwendige Einverständniserklärungen stehen. Ansonsten könnte man den Arbeitnehmer in eine Drucksituation versetzen, da dieser den Job ja haben wolle und das Gefühl habe, unterschreiben zu müssen. Die Zustimmung sollte man besser separat einholen, dafür gibt es auch eigene Muster. Darüber hinaus verlangt die DSGVO eine Einwilligung, die auf Freiwilligkeit beruht. Diese Freiwilligkeit wird man wohl bezweifeln müssen, wenn derartige Zustimmungen in einem Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Bei Fotos von öffentlichen Veranstaltungen innerhalb der Gemeinde ist eine Veröffentlichung zum Bericht eben dieser auf den üblichen Medien (z. B. Gemeindewebsite) zulässig, nicht aber auf sozialen Medien wie Facebook. Handelt es sich um einen Bericht über die Veranstaltung und sind auf Fotos mehrere Personen zu sehen, muss keine separate Zustimmung eingeholt werden. Sobald aber einzelne Personen im Fokus stehen, ist diese sehr wohl erforderlich. Dies kann beispielsweise dadurch gelöst werden, indem man bei der Anmeldung zur Veranstaltung auf das Fotografieren hinweist oder während der Veranstaltung eine Folie mit diesem Hinweis einblendet. Prinzipiell darf dabei jeder ablehnen, dass Fotos von ihm gemacht werden, ohne dass er mit Konsequenzen rechnen muss.
Beim Thema Kinder lässt die Datenschutz-Grundverordnung den Mitgliedsstaaten einen gewissen Spielraum. So sieht die Verordnung bei Diensten der Informationsgesellschaft eine Altersgrenze von 16 Jahren vor. Demnach kann ein Kind nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Einwilligung in die Datenverarbeitung selbst erteilen. Davor bedarf es der Einwilligung der „elterlichen Verantwortung“. Die Mitgliedsstaaten können diese Altersgrenze aber auf das vollendete dreizehnte Lebensjahr senken. Das Datenschutzgesetz sieht in Österreich eine Altersgrenze von vierzehn Jahren (vollendetes vierzehntes Lebensjahr) vor. Im Fall, dass die Eltern zustimmen, das Kind aber nicht, sollte man dennoch dessen Privatsphäre respektieren und keine Fotos machen.