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Bundesländer

31.08.2019

Ausgeraucht in Österreichs Schulen

Keine Schlupfwinkerl oder versteckte Außenbereiche dürfen seit 1. September mehr zum Rauchen auf dem Schulgelände genutzt werden. Das gilt sowohl für Schüler als auch für Lehrer - so will es eine Novelle des Tabakgesetzes.

Die wesentliche Neuregelung findet sich zunächst in § 12 Tabakgesetz (Neu: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG), das seit 1. September 2018 in Kraft getreten ist. Absolutes Rauchverbot gilt damit unter anderem in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke, schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen (§ 12 Abs.1 Zif. 1 und 2 Tabakgesetz). Damit ist praktisch die gesamte Schulliegenschaft erfasst, das Rauchverbot schließt auch die Verwendung von verwandten Erzeugnissen und von Wasserpfeifen mit ein, gilt aber nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden Räumen (wie z.B. der Wohnung des Schulwarts). Das Rauchverbot ist außerdem durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder eindeutige Rauchverbotssymbole kenntlich zu machen, eine Verpflichtung, welche bspw. im Pflichtschulbereich die Gemeinden als Schulerhalter trifft (siehe § 13b TNRSG).

Tabakgesetz „sticht“ Schulordnungsverordnung

Die neue Regelung im Tabakgesetz „überlagert“ damit die Bestimmung in der Schulordnungsverordnung (§ 9), welche noch in Abs. 2 vorsieht, dass die Hausordnung der Schule das Rauchen den Schülern in genau zu bestimmenden Teilen der Schulliegenschaft gestatten kann. Somit gab es zwar im Schulgebäude ein absolutes Rauchverbot, auf bestimmten Freiflächen wie z.B. Pausenhöfen konnte im Wege der Hausordnung das Rauchen gestattet werden.

Mit der Neuregelung im Tabakgesetz ist diese Ausnahmebestimmung – die ohnehin bei allgemein bildenden Pflichtschulen nicht zur Anwendung kommen konnte – praktisch gefallen. Ausgedient haben auch allfällig noch übriggebliebene Raucherkammerln in den Schulen – § 13 TNRSG schließt Raucherräume (Nebenraum, bei dem gewährleistet ist, das aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird) unter anderem für den Schulbereich definitiv aus.

Auf die Jugendschutzgesetze nicht vergessen

Zu berücksichtigen sind auch die jeweiligen Jugendschutzgesetze der Länder (vgl. § 11 Abs. 1 Bgld. Jugendschutzgesetz 2002, § 12 Kärntner Jugendschutzgesetz, § 18 Abs. 1 des NÖ Jugendgesetzes, § 8 OÖ Jugendschutzgesetz 2001, § 36 Abs. 2 des Salzburger Jugendgesetzes, § 18 Stmk. Jugendschutzgesetz, § 18a Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, § 16 Vbg Kinder- und Jugendgesetz, § 11 Abs. Wiener Jugendschutzgesetz 2002), welche spezielle Rauchverbotsregelungen für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr enthalten. Die Ausdehnung der Verbote bis zum 18. Lebensjahr wird auf Länderebene seit längerem diskutiert, der Status im Gesetzgebungsprozess ist unterschiedlich.

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