Coloures-Pic - Fotolia.com

Recht

31.08.2019

Vergaberecht: Alle Neuerungen im Überblick

Das Bundesvergabegesetz 2018 löst das Gesetz aus 2006 ab. Die Schwellenwerte wurden bis 2020 verlängert. Nun gibt es eine Publikation, die die wichtigsten Neuerungen zusammenfasst.

Gleich zwei wichtige Weichenstellungen traten mit 21. August 2018 in Kraft: Die Vergaberechtsreform 2018 sowie die Schwellenwerteverordnung 2018. Das Bundesvergabegesetz 2018 löst das Bundesvergabegesetz 2006 ab.

Elektronische Verfahren werden erst ab 18. Oktober Pflicht

Wichtig ist aber, dass die Regelungen zur verpflichtenden elektronischen Durchführung von Vergabeverfahren gemäß Art. 2 und 5 des Vergaberechtsreformgesetzes 2018 erst am 18. Oktober 2018 und nur für den Oberschwellenbereich in Kraft treten. Für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen gelten nunmehr die Bestimmungen des Bundesvergabegesetz Konzession (BVergGKonz) 2018.

Vergabeverfahren, die noch vor dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetzes 2018 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 zu Ende zu führen.

Erweiterung der Inhouse-Vergabe

Nach dem sogenannten Inhouse-Privileg sind bestimmte Beschaffungsvorgänge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Sektorenauftraggebern vom Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes ausgenommen. Es handelt sich somit um einen expliziten Ausnahmetatbestand. Das Inhouse-Privileg war zwar schon bisher im BVergG 2006 geregelt, jedoch wurde mit den neuen EU-Richtlinien der Anwendungsbereich des Inhouse-Privilegs erweitert.

Bei den Schwellenwerten ändert sich nichts

Die Schwellenwerteverordnung 2018 gilt bis 31. Dezember 2020. Die Schwellenwerte sind unverändert geblieben. Somit gelten folgende Schwellenwerte auch weiterhin für die Wahl von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich:

Direktvergabe:
EUR 100.000,– (statt EUR 50.000,–, im Sektorenbereich EUR 75.000,–)

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
EUR 100.000,– (statt EUR 80.000,–)

Nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen EUR 100.000,– (statt EUR 80.000,–)
bei Bauaufträgen EUR 1.000.000,– (statt EUR 300.000,–)

Auch weiterhin sind die Grundsätze des freien Warenverkehrs, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit, die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit und gegenseitige Anerkennung zu beachten. Bei der Direktvergabe kann das Gebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wie schon bisher die Einholung von unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten erforderlich machen. Dies ist umso mehr von Bedeutung, je höher der geschätzte Auftragswert liegt. (Zu den erforderlichen Dokumentationen sind folgende Gesetzesstellen wichtig: § 46 Abs. 4, § 47 Abs. 8, § 49 und § 147 BVergG 2018.)

Neue RFG-Schriftenreihe zum Vergaberecht erschienen

Alle wesentlichen Änderungen durch die Vergaberechtsreform, die Neuerungen im Rechtsschutz sowie hilfreiche Tipps, Anleitungen und Informationen für die tägliche Praxis finden Sie auch in der sechsten Auflage des RFG-Bands „Das neue Bundesvergaberecht – Leitfaden für Länder und Gemeinden“. Als Autoren konnten der Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Michael Sachs, die Rechtsanwältin Dr. Katharina Trettnak-Hahnl und Rechtsanwalt Mats Schröder, LL-M. (WU), gewonnen werden. Sie finden die Schriftenreihe links zum Herunterladen.

© Copyright - Kommunalnet