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Niederösterreich

10.09.2019

Naturkatastrophe: Formulare für NÖ Gemeinden

Kommt es zu einem Hochwasser, sind Österreichs Gemeinden nicht nur im Zuge der Soforthilfe gefordert, auch das Abwickeln der Anträge für den Katastrophenfonds fällt in ihren Aufgabenbereich. Auf Kommunalnet finden Sie Informationen zu den Richtlinien, Formulare und Fristen im Überblick.

Nicht nur beim Katastrophenmanagement während eines Hochwassers, auch bei der Bearbeitung und Abwicklung von Schadensanträgen im Anschluss an die Katastrophe sind die Gemeinden gefragt. Von gemeindeeigenen Schadensfällen bis hin zu Schäden am Vermögen physischer und juristischer Personen, hier findet sich, was es dabei zu beachten gilt.

Gemeindeeigene Schadensfälle

Nicht nur die Häuser der Bevölkerung leiden unter einem Hochwasser, auch Straßen, Kanalleitungen und gemeindeeigene Gebäude sind meist von den Hochwassern betroffen. Dafür steht den Gemeinden Geld aus dem Katastrophenfonds zur Verfügung.

Um an Beihilfen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden zu gelangen, die durch Hochwasser etc. im Vermögen der Gemeinde eingetreten sind, muss im ersten Schritt ein Antragsformular ausgefüllt werden.

Die Behebung der Schäden im Gemeindevermögen wird von der Abteilung Gemeinden der NÖ Landesregierung abgewickelt.

Schaden am Vermögen physischer oder juristischer Personen

Das Land Neiderösterreich fördert auch die Behebung von Schäden, die durch Hochwasser etc. am Vermögen physischer oder juristischer Personen entstanden sind. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen können jedoch nicht anerkannt werden, soweit sie versicherungsfähig sind. 

Wo und wie sind Schäden zu melden?

Bürger sollten die Schäden sofort und formlos der Gemeinde melden, in der der Schaden aufgetreten ist.

Aufgaben der Gemeinde als erste Anlaufstelle

Sobald der Gemeinde ein Schaden gemeldet wird, können die Grunddaten des Geschädigten im neuen, für alle Gemeinden zugänglichen Katastrophenbeihilfeprogramm (auf Kommunalnet – siehe „Werkzeuge“, über das NÖ Web-Portal oder die Gemdat) eingegeben werden. Falls Ihre Gemeinde dafür noch nicht freigeschalten wurde, können Sie dies per Antrag bei der NÖ Landesregierung nachholen.

Anschließend muss die Gemeinde eine Schadenserhebungskommission bilden, die die Schäden zu erfassen und die Schadenshöhe festzustellen hat. Der Termin für die Schadensaufnahme wird von der Gemeinde vereinbart. Bei diesem Termin wird ein Schadenerhebungsprotokoll aufgenommen.

Beim Einsatz des Katastrophenbeihilfeprogramms und nach Eingabe der Grunddaten werden diese Formulare automatisch erzeugt und können mit dem Protokoll ausgedruckt werden. Die Formulare müssen daher NICHT eigens von dieser Seite heruntergeladen/verwendet werden!

Die ausgedruckten Formulare werden von der Kommission anschließend vor Ort/am Schadensort ergänzt. Im Katastrophenbeihilfeprogramm werden anschließend die Ergänzungen der Kommission eingetragen und gemeinsam mit den Beilagen elektronisch an die zuständige Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3) übermittelt.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die für die Ermittlung der Beihilfenhöhe notwendigen Unterlagen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Katastrophenereignisses bei der Abteilung Landwirtschaftsförderung eingelangt sein.

Förderhöhe

Die übermittelten Daten/Schadenserhebungsprotokolle werden von der Abteilung Landwirtschaftsförderung geprüft und die anerkannte Schadenssumme ermittelt. Die Förderung beträgt bis zu 20 Prozent der anerkannten Gesamtschadenssumme. In besonderen Härtefällen kann nach eingehender Prüfung auch eine höhere Beihilfe ausbezahlt werden.

Auszahlung der Beihilfe

Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt direkt auf das Girokonto des/der Betroffenen.

Verwendung der Beihilfe

Die Beihilfen sind innerhalb eines Jahres mit Ausnahme der Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen für die Behebung der festgestellten Schäden zu verwenden. Für allfällige Kontrollen sind die entsprechenden Nachweise darüber (saldierte Rechnungen, Zahlungsbelege) auf die Dauer von sieben Jahren ab Katastrophenereignis aufzubewahren. Die widmungsgemäße Verwendung der ausbezahlten Beihilfe wird stichprobenweise überprüft.

Kontakt für den Bereich Gemeinde-Beihilfen:

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Gemeinden

Dr. Anna-Margaretha Sturm E-Mail: post.ivw3(at)noel.gv.at
Tel: 02742/9005-12623, Fax: 02742/9005-12225
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 5

Kontakt für den Bereich „Katastrophenbeihilfe für Bürger“

Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderungen (LF3)

Dr. Andreas Gellner, E-Mail: post.lf3(at)noel.gv.at
Tel: 02742/9005 DW 12858, Fax: 02742/9005 DW 13535
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, Haus 12

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