Neben den Bezirkshauptmannschaften und dem Referat für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sind es vor allem die Wohnsitzgemeinden, welche für die Abwicklung von Anträgen bei Katastrophenschäden zuständig sind. Zudem kommt es im Zuge eines Hochwassers häufig auch zu Schäden am Gemeindeeigentum. Die wichtigsten Informationen zur Antragstellung und den rechtlichen Grundlagen finden sich hier.
Privatschadensausweis – wie funktioniert’s?
Handelt es sich um Unwetterschäden, die einen Wert von 1.000 Euro überschreiten, hat online oder beim Wohnsitzgemeindeamt je nach aufgetretener Schadensart eine Meldung zu erfolgen.
Schadensart 01 | Schäden an Gebäuden, baulichen Anlagen, Inventar |
Schadensart 02 | Schäden an Ernte, Flur, Vieh |
Schadensart 03 | Schäden an Wald, Waldbodenverlust |
Schadensart 04 | Schäden an privaten Grundstücken und Gebäuden, die durch Erdrutsch entstanden sind und durch Tiefendrainagen und Sicherungen an Gebäudefundamenten behoben werden müssen |
Schadensart 05 | Schäden an privaten Straßen, privaten Wegen, privaten Brücken |
Schadensart 06 | Schäden an privaten Forststraßen, privaten Forstwegen, privaten Forstbrücken |
Zudem muss die unterschriebene Verpflichtungserklärung dem Sachverständigen bei der Schadensschätzung vor Ort übergeben werden.
Der weitere Ablauf
Wenn die Schadensmeldung online oder bei der zuständigen Gemeinde gemeldet wurde, wird der Antrag von der Gemeinde geprüft und an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet. Von der Bezirkshauptmannschaft werden Sachverständige beauftragt, um den Schaden zu schätzen. Eine übersichtliche Darstellung des Ablaufs bietet der Ablaufplan im Schadensfall.
Fristen für die Schadensmeldung
Bitte beachten Sie bei der Meldung beim Wohnsitzgemeindeamt folgende einzuhaltende Fristen:
- Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen samt Inventar müssen innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
- Schäden an Ernte, Flur (landwirtschaftlich genutzten Flächen), Vieh, Waldschäden bzw. Waldbodenverluste, Schäden durch Hangtiefenrutschungen, Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwege), Schäden an privaten Forststraßen und Forstbrücken müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Schadens gemeldet werden.
Vorgehen bei Schaden am Gemeindeeigentum
Für die Abwicklung der Katastrophenschäden im Gemeindevermögen ist die Abteilung 7 für Landes- und Gemeindeentwicklung zuständig. Schäden dieser Art können sein:
- Schäden an Gemeindewegen, Gemeindestraßen und Gemeindebrücken
- Schäden an Fließgewässern, sowie Wildbach- und Lawinenverbauung – Gemeindeanteil
- Schäden an sonstigem Gemeindevermögen: Gemeindewälder und dauernder Waldbodenverlust sowie Gebäude und sonstige Anlagen und Einrichtungen von Gemeinden
Grundsätzlich erkennt der Katastrophenfonds alle Kosten an, welche zur Wiederherstellung notwendig sind. Hier existiert keine fixierte Mindestgrenze, allerdings sind Ausgaben, die zur Verbesserung des Zustandes aufgewendet wurden, beispielsweise die Asphaltierung eines vor Eintritt der Katastrophe unbefestigten Weges, oder im Zuge der Schadensbehebung durchgeführte Vorbeugemaßnahmen nicht zu berücksichtigen.
Die begründeten Anträge werden vom Referat Gemeindeaufsicht und wirtschaftliche Angelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen übermittelt.