11.09.2019

Bereitschaftszeit freiwilliger Feuerwehr

Vorab fixierte Bereitschaftszeiten freiwilliger Feuerwehrleute können als Arbeitszeit gelten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit für den Einsatz zur Verfügung stehen muss. Das entschied der EuGH in seinem Urteil vom 21. Februar 2018.

Zugrunde liegt dem Urteil die Klage eines freiwilligen Feuerwehrmanns gegen die belgische Gemeinde Nivelles. Die Feuerwehr der Stadt Nivelles besteht aus einer von Freiwilligen unterstützten Berufsfeuerwehr. Die freiwilligen Feuerwehrleute unterliegen einem zu Jahresbeginn festgelegten Dienstplan, der ihre potenziellen Einsatzzeiten regelt und sie verpflichtet, während dieser Zeitspanne binnen acht Minuten im Rüsthaus erscheinen zu können. Für Einsätze erhalten die freiwilligen Feuerwehrleute eine Entschädigung, für Bereitschaftszeiten eine jährliche Pauschale.
Ein Feuerwahrmann klagte gegen diese Bestimmung, da er sich aufgrund der Acht-Minutenregel nicht frei bewegen oder einer anderen Tätigkeit nachgehen könne, weshalb die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten sei.
Der Arbeitsgerichtshof in Brüssel befragte den EuGH um zu klären, ob Artikel 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen sei, dass zu Hause geleistete Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit einzuordnen ist, wenn der Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit für den Dienst zur Verfügung stehen muss. Der EuGH bejahte diese Frage und gab der Klage des Feuerwehrmanns Recht.
Für das österreichische Freiwilligenwesen wird dieses Urteil dennoch geringe Auswirkungen haben, da die Organisation der freiwilligen Feuerwehr anderen Voraussetzungen unterliegt als im beschriebenen Fall.

© Copyright - Kommunalnet