Oft gestellte Fragen zur Antragstellung für einen Investitionszuschuss hat Kommunalnet für Sie zusammengefasst und beantwortet!
Mit dem KIG 2020 wurde heuer das bisher größte Hilfspaket für Städte und Gemeinden beschlossen. Diese Gemeindemilliarde setzt einen wichtigen Investitionsanreiz für die Gemeinden als Konjunkturlokomotiven in den Regionen, und bietet durch die Förderfähigkeit von Instandhaltungsmaßnahmen auch die Möglichkeit, die Haushalte der Gemeinden zu entlasten.
Seit 1. Juli 2020 ist das Kommunalinvestitionsgesetz in Kraft und die Gemeinden können über die Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) Anträge auf Zweckzuschüsse in maximaler Höhe von 50 Prozent der Investition stellen. Bisher taten das bereits über 300 Gemeinden. Einige Unsicherheiten tauchten dabei des öfteren auf, deshalb hier die wichtigsten Hinweise zum Abrufen des Zweckzuschusses gemäß dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020.
Angaben zum/zur Bürgermeister/in oder zu einer vertretungsbefugten Person:
Die Person, die den Antrag stellt, muss auch jene sein, die die Unterschrift setzt. Wird in diesem Feld also der Name der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters selbst gesetzt, muss diese/r den Antrag auch unterschreiben.
Angaben zum Investitionsvorhaben
Ziffer 4: Errichtung, Instandhaltung und Sanierung von Sportstätten und Freizeitanlagen im Eigentum der Gemeinde:
Hier ist zu beachten, dass die Sportstätte bzw. Freizeitanlage keine Belastung für die Umwelt, Natur und Gesundheit darstellen darf, um einen Zweckzuschuss zu erhalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen beizulegen, aus denen die Einhaltung der Bedingungen (genau nachzulesen in den Durchführungsbestimmungen) erkennbar ist.
Ziffer 5: Maßnahmen zur Ortskern-Attraktivierung:
Folgende Unterlagen der Gemeinde sind dem Antrag beizulegen:
- Ein Übersichtsplan der gesamten Gemeinde, in dem der Orts- bzw. Stadtkern ausgewiesen ist.
- Ein Konzept zur Orts- bzw. Stadtkern-Attraktivierung (Darstellung der Ziele und Maßnahmen).
- Eine Erläuterung, warum das eingereichte Projekt der Umsetzung dieser Ziele und Maßnahmen dient.
Ziffer 7: Siedlungsentwicklung nach innen, Schaffung von öffentlichem Wohnraum:
Hier wird kein Zweckzuschuss für die Durchführung von Flächenumwidmungen gewährt. Das heißt, der Bau von Wohnraum ist zuschussfähig, aber der Grundstücksankauf nicht.
Ziffer 15: Sanierung von Gemeindestraßen:
Es wird nur die Sanierung von Gemeindestraßen bezuschusst, nicht die Neu-Errichtung oder die Instandhaltung.
Dagegen ist bei Radverkehrs- und Fußwegen (Ziffer 16) nicht nur die Sanierung, auch der Neubau, die Erweiterung und die Instandhaltung zuschussfähig.
Investitionsart:
Wichtig ist, zu beachten, dass bei allen Projekten zwischen
• Errichtung/Erweiterung/Sanierung (aktivierungspflichtig) einerseits und
• Instandhaltung (nicht aktivierungspflichtig) andererseits unterschieden wird.
Nicht-zuschussfähige Investitionen:
Kein Zweckzuschuss wird gewährt für: die Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten der Gemeinde (ausgenommen Kinderbetreuung in den Sommerferien 2020), Ankauf von bereits bestehenden Anlagen oder Gebäuden sowie Eigenleistungen der Gemeinden (zum Beispiel durch Mitarbeiter des Bauhofs).
Bei der Beschaffung, Sanierung und Instandhaltung von Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, ist zu beachten: Wird beispielsweise um einen Zuschuss für die Sanierung eines Gebäudes angesucht, das mit fossilen Energieträgern beheizt wird, muss die Anschaffung oder Reparatur der Heizanlage aus den Projektkosten herausgerechnet werden.
Ökologische Maßnahmen:
Für statistische Zwecke ist im Antrag der Betrag anzugeben, der von der Investitionssumme auf ökologische Maßnahmen entfällt.
Hier ist zu beachten, dass für einen Teil der Projekte hinterlegt ist, dass die gesamte Investitionssumme auf ökologische Maßnahmen entfällt. Bei diesen Investitionen muss sich also auf dem Antragsformular unter „Anteil der Investitionen an ökologischen Maßnahmen“ die Summe mit jener bei „Höhe der Gesamtinvestition der antragstellenden Gemeinde“ decken. Außerdem müssen den ökologischen Maßnahmen unter „Anteil am Gesamtprojekt“ 100 Prozent zugerechnet werden.
Folgende Maßnahmen werden zu 100 % den ökologischen Maßnahmen zugerechnet:
- Ziffer 6 (Öffentlicher Verkehr),
- Ziffer 8 (hier nur die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden nach klimaaktiv Silber-Standard, nicht jedoch Sanierung oder Instandhaltung),
- Ziffer 9 (Umrüstung auf hocheffiziente Straßenbeleuchtung),
- Ziffer 10 (Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen),
- Ziffer 11 (Kreislaufwirtschaft),
- Ziffer 12 (Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen),
- Ziffer 14 (Ladeinfrastruktur für E-Mobilität), und
- Ziffer 16 (Radverkehrs- und Fußwege).
Bei Maßnahmen nach den übrigen, oben nicht genannten Verwendungszwecken ist der geschätzte Anteil der Investitionen der ökologischen Maßnahme im elektronischen Formular anzugeben.
An dieser Stelle ist auch auf die zusätzlichen Fördermöglichkeiten für ökologische Maßnahmen insbesondere im Rahmen der Umweltförderung im Inland sowie des Klimafonds hinzuweisen, da Zweckzuschüsse nach dem KIG 2020 auch mit anderen Förderungen (des Bundes oder der Länder) kombinierbar sind.
Bestätigung über den Beginn des Projekts:
Liegt der Projektbeginn zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Mai 2020 muss beachtet werden, dass der Zuschuss nur für Rechnungen beantragt werden kann, deren Finanzierung aufgrund von Mindereinnahmen als Folge der COVID-19-Krise nicht mehr möglich ist. Und diese Voraussetzung ist gemäß den Vorgaben des Bundes nur gegeben, wenn die einzureichenden Rechnungen (bzw. auch Teilrechnungen bei abgrenzbaren Teilprojekten – siehe Punkt G der Durchführungsrichtlinien) erst ab dem 1. Mai 2020 (!) fällig sind.
Tauchen bei der Antragstellung inhaltliche Fragen auf, steht Ihnen das Team der Buchhaltungsagentur des Bundes unter kip2020(at)bhag.gv.at zur Verfügung.
-E.AYAZ