Mit der COVID-19 Investitionsprämie (nicht rückzahlbarer Zuschuss) sollen durch Neuinvestitionen in abnutzbare Anlagengüter unter anderem Impulse zur Erhöhung bzw. Förderung der Investitionen, der Beschäftigtenzahlen und Wirtschaftswachstums geschaffen werden.
Gefördert werden Investitionen, deren erste Maßnahmen (Bestellungen, Kaufverträge, Lieferung etc.) zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 erfolgen, wobei das geförderte Investitionsvolumen zwischen 5.000 Euro netto und 50 Millionen Euro netto liegt.
Bei der Untergrenze von 5.000 Euro handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderantrag. Dadurch können mehrere kleinere Investitionen in einem Antrag zusammengefasst werden (u. a. mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter).
Beachten Sie!
Es können auch mehrere Anträge pro Antragsteller gestellt werden!
Die tatsächliche Durchführung (ohne Verlängerungsmöglichkeit) für Investitionen bis 20 Millionen Euro hat bis zum 28. Februar 2022 zu erfolgen, darüber bis zum 28. Februar 2024. Die abwickelnde Stelle ist gemäß § 1 Abs. 2 Investitionsprämiengesetz die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Die Zuschusshöhe beträgt 7 bzw. 14 Prozent der Anschaffungskosten gemäß § 203 Abs. 2 UGB bzw. § 6 Z 1 EStG. Die Förderung in Höhe von 14 Prozent ist für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung (ua Wärmepumpen, PV-Anlagen, etc.), Digitalisierung (ua. Schaffung digitaler Infrastruktur, Homeofficemöglichkeiten etc.) und Gesundheits- und /LiefeScience-Investitionen (ua. Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten) vorgesehen.
Bei der COVID-19 Investitionsprämie handelt es sich um einen einkommensteuerfreien Zuschuss iSd § 3 Abs. 1 Z 6 EStG.
Beachten Sie!
Der Zuschuss reduziert die Abschreibungsbasis nicht!
Anspruchsberechtigte
Grundsätzlich sollen Unternehmen iSd § 1 UGB mit Sitz und/oder Betriebsstätte in Österreich gefördert werden, welche auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Eine Förderung von Unternehmen bzw. Gebietskörperschaften, welche gemäß ESVG 2010 als staatliche Einheit zu qualifizieren sind, sind ebenso von der Förderung ausgeschlossen wie Unternehmen, gegen welche oder gegen deren geschäftsführenden Gesellschafter zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. die dafür gesetzlichen Voraussetzungen zur Insolvenzeröffnung auf Antrag der Gläubiger erfüllen.
Gemeinden bzw. gemeindenahe Gesellschaften fallen in der Regel unter das Ausschlusskriterium „staatliche Einheit“. Dadurch steht die Investitionsprämie in der Regel Gemeinden nicht zu.
Beachten Sie!
Treten Gemeinden mit anderen am Markt tätigen Unternehmen in Wettbewerb und werden mit den Tätigkeiten keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt, kann die Investitionsprämie in Anspruch genommen werden.
Unternehmerisch tätig sind Gemeinden immer mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemäß § 2 Abs. 1 KStG.
Diese Betriebe sind
- wirtschaftlich selbständig,
- üben eine ausschließliche oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichen Gewicht (jährliche Einnahmen von mind. 2.900 Euro netto) aus,
- erzielen Einnahmen und beteiligen sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und
- die Tätigkeiten stellen keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft dar.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat das Nichtvorliegen der Ausschlusskriterien mittels Bestätigung eines Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
Geförderte Maßnahmen
Gefördert werden aktivierungspflichtige Neuinvestitionen von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen, welche erstmalig im Unternehmen erfasst werden, bisher noch nicht im Anlagenverzeichnis aktiviert waren und über eine festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Somit können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter, welche bisher im anschaffenden Unternehmen noch nie im Anlagenverzeichnis aktiviert waren, in den Förderantrag miteinbezogen werden.
Die geförderten Wirtschaftsgüter haben mindestens drei Jahre im Unternehmen im Inland zu verbleiben. Kommt es zu einem Ausscheiden der Anlagegüter aufgrund höherer Gewalt oder technischen Gebrechens, schaden Ersatzinvestitionen zur Erfüllung der Drei-Jahres-Frist nicht.
Nicht gefördert werden unter anderem:
- Investitionen in Anlagegüter (Errichtung bzw. Erweiterung), welche Förderung, Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen bzw. welche diese direkt nützen. Darunter fallen ua. PKW, LKW, Schiffe, welche zur Gänze mit fossilen Energieträgern betrieben werden oder diese transportieren.
- Investitionen, für die erste Maßnahmen vor dem 1. August 2020 oder nach dem 28. Februar 2021 gesetzt wurden.
- aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen (ausgenommen jene, welche beim antragstellenden Unternehmen aktiviert werden)
- Kosten ohne Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen und Investitionen in nicht betriebsnotwendiges Vermögen
- Erwerb von Gebäuden oder Gebäudeanteilen (z. B. Geschäftslokalen) mit Ausnahmen
- Grundstücksankauf
- Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind
- Kosten aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme
- Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer (ausgenommen jene, für welche dem Antragsteller keine Vorsteuerabzugsberichtigung zusteht)
Antragstellung und Förderabrechnung
Die Antragstellung erfolgt bei der aws, welche nach Überprüfung eine Förderzusage inklusive aller damit verbundener Auflagen ausstellt.
Der Fördernehmer hat spätestens drei Monate ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der aws die Abrechnung der durchgeführten Investitionen zu übermitteln. Die Endabrechnung ist elektronisch vorzunehmen und kann pro Förderantrag nur einmal durchgeführt werden. Ab einer Zuschusshöhe von 12.000 Euro ist der Abrechnung weiters eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter beizulegen, welche die Aktivierung der geförderten Investitionen bestätigt.
Rechnungen und deren Zahlungsbestätigungen sowie Jahresabschlüsse inkl. Anlagenverzeichnisse sind auf Nachfrage vorzulegen.
Sämtliche Bücher und Aufzeichnungen sind durch das antragstellende Unternehmen zehn Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, wobei die Frist mit Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung beginnt. Kann eine vollständige, geordnete, inhaltsgleich, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe der Daten gewährleistet werden, ist die Datenaufbewahrung auch auf geeigneten Bild- und Datenträgern möglich.
-U. STINGL-LÖSCH