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09.11.2020

Corona-Hilfen: Umsatzersatz für Unternehmen auf Schiene

Seit Freitagnachmittag kann über „FinanzOnline” der Umsatzersatz für Unternehmen beantragt werden. Das hat Finanzminister Gernot Blümel in einer Pressekonferenz angekündigt. Der Antrag kann bis 15. Dezember gestellt werden, das Geld soll innerhalb von 14 Tagen überwiesen werden. Für den Zeitraum der angeordneten Schließung werden den betroffenen Unternehmen 80 Prozent ihres Umsatzes ersetzt.

Der Umsatz wird anhand der Steuerdaten automatisch berechnet. Alleine in der ersten Stunde der Möglichkeit zur Antragstellung gab es 1.200 Anträge. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist EU-Regeln folgend mit 800.000 Euro gedeckelt. Bestimmte Corona-Hilfen müssen aber gegengerechnet werden, etwa Landesförderungen oder 100-Prozent-Garantien für Kredite.

„Der Fixkostenzuschuss muss nicht gegengerechnet werden“, betonte Finanzminister Gernot Blümel.

Auch die Kurzarbeit wird nicht abgezogen. „Auch neue Umsätze durch den Umstieg auf Lieferung bei Restaurants und Umsätze aus Geschäftsreisen bei Hotels müssen nicht berücksichtigt werden“, sagte Tourismusministerin Elisabeth Köstinger. Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Umsatzersatz sind: Ein Sitz, eine Betriebsstätte oder operative Tätigkeit in Österreich, kein Insolvenzverfahren sowie eine Arbeitsplatzgarantie von 3. bis 30. November 2020.

Man arbeite auch an einer Möglichkeit, „dass jene Vorlieferanten, die zwar jetzt von den Schließungen nicht unmittelbar betroffen sind, aber de facto 100 Prozent ihrer Geschäfte mit von Schließungen betroffenen Unternehmen abwickeln, auch eine weitere Hilfe erhalten – diese wird in den nächsten Wochen ausgearbeitet“, kündigte der Finanzminister an.

Unternehmen, die nicht direkt von den Maßnahmen betroffen sind, aber aufgrund des Coronavirus deutliche Umsatzeinbußen haben, sollen noch im November einen Fixkostenzuschuss bis zu 800.000 Euro erhalten – mehr sei von der EU-Kommission nicht genehmigt worden. Man verhandle aber mit der Kommission weiter über einen Fixkostenzuschuss 2, mit einer Gesamtfördersumme von 3 Mio. Euro.

Diese Betriebe können Entschädigung beantragen

Betriebe, die laut COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung direkt betroffen sind und Umsatzentschädigung beantragen können:

  • Seilbahnen
  • Gastronomie
  • Beherbergung inkl. Privatzimmer und Urlaub am Bauernhof
  • Campingplätze
  • Schutzhütten
  • Fitnesszentren
  • Vergnügungs- und Themenparks
  • Schwimmbäder und Schwimmstadien
  • Solarien, Saunas, Bäder
  • Tanzschulen
  • Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen
  • Kinos
  • Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks
  • Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter
  • Fahrten von Reisebussen
  • Gelegenheitsverkehrsmärkte
  • Museen

Die Kosten für den Umsatzersatz im November „werden sich zwischen eineinhalb und zwei Milliarden Euro abspielen“, schätzt Blümel. Dass es dabei zu sogenannten Überförderungen kommen könnte, glaubt er nicht. Er könne sich nicht vorstellen, dass für irgendein Unternehmen, dass jetzt Hilfen beantrage, „das Jahr 2020 noch ein Geschäft werden wird“. Darüber hinaus verlange man für die Gewährung der Hilfen auch Arbeitsplatzgarantien: „Wenn ein Unternehmen sich dazu entscheidet, einen Umsatzersatz zu beanspruchen, darf es keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer freisetzen.“

Auch Vizekanzler Werner Kogler sieht keine Gefahr einer Überförderung. Über einen kurzen Zeitraum von vier Wochen könnte sich zwar ein besseres Bild ergeben als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, aber über ein ganzes Quartal oder seit März betrachtet stelle sich das Bild dann ganz anders dar.

Als weitere Maßnahme gebe es ein angepasstes Kurzarbeitsmodell, sagte Köstinger. Die Unterschreitung der derzeit vorgesehenen Mindestarbeitszeit von 30 Prozent ist möglich, ebenso die Arbeitszeitreduktion auf bis zu 0 Prozent im November. Die Beschäftigten werden weiterhin 80 bis 90 Prozent ihres Nettoeinkommens erhalten, wer eine Trinkgeldpauschale hat, bekommt im November zusätzlich 100 Euro Prämie von AMS ausbezahlt. „Für Betriebe wird es möglich sein, diese Kurzarbeit rückwirkend mit 1. November zu beantragen.“ Wer bereits Kurzarbeit beantragt hat, kann sie verlängern und muss keinen neuen Antrag stellen.

-.REDAKTION (APA, Bezirksblätter, ORF)

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