Grundsätzlich hat die ÖBB-Infrastruktur AG die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben zu tragen, der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG jedoch über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss. Zuschüsse seitens des Bundes gibt es auch zur Instandhaltung, zur Planung und zum Bau von Schieneninfrastruktur.
Gemäß § 44 Bundesbahngesetz kann aber die Gewährung eines Zuschusses für die Bereitstellung oder die Aufnahme in den Rahmenplan für die Planung und den Bau von Schieneninfrastrukturvorhaben „im besonderen regionalen Interesse“ davon abhängig gemacht werden, dass entsprechende Beiträge von Dritten, insbesondere von betroffenen Gebietskörperschaften, zu den Investitions- und Bereitstellungskosten geleistet werden.
Richtig ist, dass die Gebietskörperschaften nicht selten Kostenbeiträge für bestimmte Infrastrukturvorhaben der ÖBB-Infrastruktur AG leisten. Je nach Ausgangslage und Interessensabwägung fallen diese Beiträge sehr unterschiedlich aus. Nunmehr sollen aber im Wege eines im März 2020 herausgegebenen „Auslegungsleitfadens für die ÖBB-Infrastruktur AG zu § 44 Bundesbahngesetz betreffend Kostenzuschüsse der Gebietskörperschaften“ bundesweit einheitliche Vorgaben gelten, zu welchen Infrastrukturvorhaben welche Gebietskörperschaft welche Kostenbeiträge oder Naturalleistungen zu leisten hat.
Wie schon die Musterverträge zu Park&Ride und Bike&Ride Anlagen, die inakzeptabel und unverhältnismäßig die Standortgemeinden belasten, wurde auch dieser Auslegungsleitfaden ohne die Interessensvertretungen der Gemeinden erarbeitet und herausgegeben. Dieser bindet zwar nicht die Gemeinden, sehr wohl aber die ÖBB-Infrastruktur AG. Gleich ob Verkehrsstationen, Bahnhofsvorplätze, Busterminals oder Lärmschutzwände: Der gegenständliche Auslegungsleitfaden ist künftig von der ÖBB-Infrastruktur AG als „Grundlage für die Verhandlungen“ mit den Gebietskörperschaften heranzuziehen.
Bisherige Gepflogenheiten nunmehr amtlich.
Dass dieser Auslegungsleitfaden tatsächlich nur als „Grundlage für Verhandlungen“ dient, kann in Anbetracht der schon bisher von Seiten der ÖBB-Infrastruktur AG an den Tag gelegten Herangehensweisen und Gepflogenheiten getrost als Täuschungsmanöver gewertet werden. Abgesehen davon, dass sich die Frage stellt, wozu man einen Leitfaden braucht, wenn er erst recht wieder nur als „Grundlage für Verhandlungen“ gelten solle, sind so manche Passagen in diesem Leitfaden nicht als Verhandlungsspielraum oder Verhandlungsmasse, sondern schlicht als unabdingbar zu werten.
So ist unter den Punkt „Attraktivierung Verkehrsstationen – Betrieb und Betreuung“ zu lesen, dass „von der Planung und Realisierung des Bauvorhabens Abstand genommen werden kann, wenn mit der Gemeinde keine Einigung erzielt werden kann“. Die Einigung sieht freilich vor, dass von Seiten der Gemeinden die Betreuung, Inspektion und Wartung der Verkehrsstationen einschließlich der Bahnsteigzugänge übernommen werden, Liftanlagen und Winterdienst inklusive.
Weshalb überhaupt noch von Verhandlungen die Rede ist, ist bemerkenswert, denn letztlich werden wie schon in der Vergangenheit, nunmehr aber mit einem „amtlichen Siegel“ namens Auslegungsleitfaden, die Gemeinden vor die Wahl gestellt, entweder kräftig mitzufinanzieren und Verträge abzuschließen, die sie dauerhaft knebeln, oder aber ohne derartige Infrastrukturen das Auslangen finden zu müssen.
-B. HAUBENBERGER
Über den Autor
Bernhard Haubenberger ist Fachreferent in der Abteilung Recht und Internationales des Österreichischen Gemeindebundes.