Seit Jahren sind die Träger der Straßenbaulast mit nicht kalkulierbaren Forderungen für Sanierungsmaßnahmen an Bahnübergängen konfrontiert. Nach einem längeren Rechtsstreit konnte die Stadtgemeinde Mistelbach eine Kostenbeteiligung abwenden.
Im Jahr 2018 wurden die Gemeindevertreter erstmalig damit konfrontiert, dass die Stadtgemeinde Mistelbach sich an den Kosten für vier Eisenbahnkreuzungen im Stadtgemeindegebiet beteiligen soll. Angestrebt wurde vom Eisenbahnunternehmen eine Kostenbeteiligung der Stadtgemeinde im Ausmaß von 50% der Herstellungs- und Instandhaltungskosten von rund EUR 560.000.
Rund drei Jahre zuvor wurde mittels Bescheids angeordnet, dass alle gegenständlichen Eisenbahnkreuzungen mit einer Lichtzeichenanlage mit Schranken (Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) zu sichern sind. Bei drei der vier Eisenbahnkreuzungen wurde zudem ein elektrisches Läutwerk als Zusatzeinrichtung vorgeschrieben. Bereits zuvor waren alle Kreuzungen auf Grund von Bescheiden aus den Jahren 2002 und 2006 durch eine halbautomatische Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen und Läutwerk gesichert.
Die mit den angeführten Bescheiden vorgeschriebenen Sicherungsanlagen wurden vom Eisenbahnunternehmen im Folgenden angebracht bzw. adaptiert.
Sicherungsanlagen konnten beibehalten werden
Nachdem die Gemeindevertreter eine Kostenbeteiligung zu Recht ablehnten, stellte das Eisenbahnunternehmen Anträge nach § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 2 bis 4 EisbG und begehrte jeweils im Wesentlichen gleichlautend, den Träger der Straßenbaulast zur Tragung der Kosten im Umfang von 50 % zu verpflichten.
Nachdem die Behörde sowie das Landesverwaltungsgericht davon ausgingen, dass sich die Anträge des Eisenbahnunternehmens auf § 48 Abs. 2 EisbG beziehen und daher lediglich zu entscheiden sei, dass beide Verkehrsträger je die Hälfte der Kosten zu tragen haben, hat der Verwaltungsgerichtshof im Dezember letzten Jahres (Ra 2020/03/0122) aufgrund einer von der Stadtgemeinde Mistelbach eingebrachten außerordentlichen Revision das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts aufgehoben. Das unter anderem mit der Begründung, dass sich die Anträge des Eisenbahnunternehmens sehr wohl auf § 48 Abs. 3 EisbG beziehen und je nachdem, ob die Voraussetzungen für ein derartiges Verfahren vorliegen, ein Verfahren nach § 48 Abs. 3 zu führen ist oder aber den Anträgen nicht stattzugeben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zudem fest, dass die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 48 Abs 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen kommt, wenn von der Behörde lediglich entschieden wird, dass die bisherigen Sicherungen beibehalten werden können.
Im fortgesetzten Verfahren entschied schlussendlich das Landesverwaltungsgericht, dass
mit den oben angeführten Bescheiden keine neuen Entscheidungen über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung der vier Eisenbahnkreuzungen getroffen wurden. Dafür seien den Bescheiden keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen. Insbesondere seien auch der Begründung keine Hinweise auf einen Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu entnehmen. In einem Fall war überdies der damals eingebrachte Antrag verspätet eingebracht und die dreijährige Frist bereits abgelaufen.
Damit ist die Rechtssache vorläufig entschieden und die Stadtgemeinde Mistelbach trifft keine Kostentragungspflicht. Offen bleibt, ob das Eisenbahnunternehmen diese Entscheidung zur Kenntnis nimmt, oder versucht, mit einem außerordentlichen Rechtsmittel neuerlich den Verwaltungsgerichtshof zu bemühen.
-M. STUDENY
Über den Autor
Mag. Marco Studeny ist Rechtsanwaltsanwärter bei Marschitz & Beber Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach (www.marschitz.com).