Bei privaten Zusammentreffen dürfen sich tagsüber zehn Erwachsene plus Kinder treffen, nachts und indoor nur vier. Größere Feste müssen unterbleiben. „Hochzeiten, große Feste, Vereinsveranstaltungen all das ist nicht möglich“, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz bei der Pressekonferenz im Kanzleramt. Gleichzeitig stellte er weitere Lockerungen – auch in den genannten Bereichen – in Aussicht: „Bis spätestens 1. Juli werden wir weitere Schritte setzen.“
Dass man nun so vorgehen könne, liege daran, dass Österreich in Summe besser als die Nachbarn durch die dritte Corona-Infektionswelle gekommen sei, so Kurz. Dennoch mahnte er zur Vorsicht. Je besser sich alle an die noch geltenden Einschränkungen hielten, desto schneller würden weitere Öffnungsschritte möglich. Vizekanzler Werner Kogler zeigte sich optimistisch: „In neun Tagen – am 19 Mai – wird das Leben in Österreich wieder bunter werden. Mit Sicherheit.“
Die Regeln ab 19. Mai im Überblick:
Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten die folgenden Regelungen:
- Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Impfung.
- Der 2. Stich verlängert den Gültigkeitszeitraum um weitere 6 Monate.
- Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 9 Monate ab dem Tag der Impfung.
- Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Für genesene Personen gilt weiterhin:
Diese sind nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.
Ein umfassendes Angebot an Testoptionen schafft künftig zahlreiche niederschwellige Möglichkeiten für Testnachweise.
Für die Tests werden je nach Zuverlässigkeit unterschiedliche Geltungsdauern festgelegt:
- PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
- Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
- Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
- Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.
Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben. Das Haus darf also wieder rund um die Uhr ohne Vorliegen eines Grundes verlassen werden. Dennoch gilt weiterhin erhöhte Vorsicht. Daher wird es eine Reihe an bewährten Sicherheitsmaßnahmen geben:
- Der Mindestabstand von 2 Metern bleibt nahezu überall erhalten (Ausnahme: am Tisch im Gasthaus, Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen).
- In allen neu geöffneten Bereiche müssen COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.
- Ab 22 Uhr gilt eine allgemeine Sperrstunde für alle Betriebe, Veranstaltungen und Sportstätten.
- Von 22 Uhr bis 5 Uhr sind nur Zusammenkünfte von 4 Personen zuzüglich von maximal 6 minderjährigen Kindern zulässig.
- Tagsüber sind Zusammenkünfte von 4 Personen indoor zuzüglich 6 minderjähriger Kinder zulässig, outdoor von 10 Personen zuzüglich 10 minderjähriger Kinder.
- Die bisherigen Regeln für FFP2-Masken und Mund-Nasen-Schutz bleiben unverändert.
- Registrierungspflicht für Gäste bei Gastronomie, Hotellerie, Veranstaltungen und Freizeitbetrieben indoor sowie outdoor (Ausnahme bei geringer Interaktion: z.B. Zoo, Freibäder etc.)
Details zu den Öffnungsschritten in den einzelnen Bereichen:
Gastronomie:
- 3-G-Regel: Zutritt nur für getestete, genesene oder geimpfte Personen
- Indoor pro Tisch maximal 4 Personen mit höchstens 6 Kindern (Ausnahme: gemeinsamer Haushalt)
- Outdoor maximal 10 Personen plus 10 Kinder
- Abholung zu den regulären Öffnungszeiten (05-22 Uhr) möglich
- Für Imbissstände und zur Abholung ist kein Test erforderlich.
Hotellerie und Beherbergung:
- 3-G-Regel beim Betreten und Einchecken
- Für die Inanspruchnahme von Gastronomie, Wellness und Fitnesseinrichtungen ist ein aktueller 3-G-Nachweis erforderlich, Tests müssen dafür somit erneuert werden.
Handel und Dienstleistungen:
- Geschäfte: Kein 3-G-Nachweis erforderlich, pro KundIn muss eine Fläche von 20m2 zur Verfügung stehen.
- Für körpernahe Dienstleistungen ist ein 3-G-Nachweis erforderlich, dafür sind pro KundIn nur 10m² nötig.
- Sonstige Dienstleistungen (z.B. Beratung in der Bank) dürfen nur von so vielen Personen in Anspruch genommen werden, wie unbedingt nötig.
Kultur und Veranstaltungen:
- Für Museen gelten dieselben Regelungen wie im Handel: kein 3 G-Nachweis, 20-m2-Regel
- Veranstaltungen werden neu unter dem Begriff „Zusammenkünfte“ geregelt:
- Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.
- Ab 11 Personen gilt die 3-G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Zusätzlich ist sowohl indoor als auch outdoor eine FFP2-Maske zu tragen. Der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen sind nicht zulässig. Diese Regel bezieht sich auf Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
- Ab 51 Personen sind nur Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen zulässig. Diese müssen von der lokalen Gesundheitsbehörde bewilligt werden. Die Höchstgrenzen sind 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor. 50% der Sitzplatzkapazität dürfen dabei belegt werden
Freizeitbetriebe:
- 3-G-Regel
- Indoor (z.B. in Bädern und Thermen) muss pro Gast eine Fläche von 20 m² im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
- Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und einen/eine COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
- Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen BesucherInnen ein leerer Sitzplatz sein muss.
- Die Registrierung von KundInnen ist indoor vorgeschrieben.
Alten- und Pflegeheime:
- 3-G-Regel für BesucherInnen
- MitarbeiterInnen müssen 1 x pro Woche getestet werden, so sie nicht geimpft oder genesen sind.
- Die Besuchsregelungen werden gelockert: Es dürfen nun täglich bis zu 3 Personen zu Besuch kommen.
Sport:
- Bei Sportanlagen gilt die 3-G-Regel.
- Alle Sportarten sind zulässig, auch Kontaktsportarten sind wieder möglich.
- Während dem Sport besteht keine Masken- und Abstandspflicht.
- Sport im öffentlichen Raum (z.B. im Fußballkäfig) darf von insgesamt 10 Personen ausgeübt werden, Maskenpflicht und Abstand gelten nicht.
„Ich glaube es schaut ganz gut aus, wir können am 19. die geplanten Öffnungsschritte durchführen“, sagte auch Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein mit Blick auf die sinkenden Infektionszahlen und die steigende Zahl der Geimpften. Zu den Erleichterungen für Letztere betonte er, dass die Erstimpfung nur drei Monate von der Testpflicht entbindet, „dann muss man auffrischen” – oder eben einen Test vorweisen, um eine Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können.
Getestet werden kann künftig übrigens nicht nur über die bekannten Wege, sondern auch direkt beim Dienstleister. Es werde sogenannte „Point of Sale“-Tests etwa direkt beim Wirten geben, die dann etwa nur für die Dauer des Lokalbesuches gelten sollen, so der Minister. Die Testkits werden den Betrieben gratis zur Verfügung gestellt werden, sagte Tourismusministerin Elisabeth Köstinger.
Appell der Regierung möglichst Teststationen zu nutzen
Gleichzeitig appellierte die Regierung an die Bevölkerung, sich möglichst an den bekannten Teststationen und nicht erst beim Eintritt testen zu lassen. „Nehmen Sie das Testangebot in den Teststraßen in Anspruch“, so Köstinger. Denn die Point of Sales Tests sind vor allem für jene Regionen gedacht, wo es keine engmaschige Teststationen gibt. Auch verwies Köstinger darauf, dass für Kinder ab zehn Jahren der Schultest als Zutrittsöffner fungiert. Kinder unter zehn Jahren müssen keinen Nachweis erbringen. Weiterhin gleich bleibt die Gültigkeitsdauer je nach Testart: PCR-Tests gelten 72 Stunden, Antigentests 48 Stunden und Antigentests aus Eigenanwendung mit behördlicher Erfassung einen Tag.
Wie auch ihre Regierungskollegen appellierte Köstinger an all, die Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, sich „ein paar Wochen zusammenreißen, bis alle eine Impfung haben, die eine haben wollen” – und das Infektionsgeschehen somit gut unter Kontrolle zu halten. Auch Kogler mahnte zur Vernunft: „Freude ist nicht gleich Leichtsinn.“ Er verwies u.a. auf die neuen Regeln bei den Veranstaltungen. Dort soll nicht mehr der Zwei-Meter-Abstand gelten, sondern ein Sitzplatz zwischen haushaltsfremden Personen frei bleiben; außerdem gibt es eine 50-Prozent-Kapazitätsbeschränkung. Die Obergrenze für Veranstaltungen indoor liegt bei 1.500 Personen, im Freien bei 3.000. Ins Museum darf man zwar nur mit FFP2-Maske, dafür ohne 3G-Nachweis.
BK Kurz stellt weitere Lockerungen ab 1. Juli in Aussicht
Kurz betonte, Ziel sei es, die Sicherheitsmaßnahmen bei guter Entwicklung dann zurückzufahren. „Wenn nicht eine sehr negative Entwicklung daher kommt, werden wir schrittweise, Anfang Juli, dann auch die Sicherheitsstandards zurückfahren. Das ist unser absolutes Ziel“, sagte Kurz. „Das Ziel ist es, wieder normal zu leben.“ Die Nachtgastronomie werde dabei sicher am Ende stehen, sagte er auf Nachfrage. „Andere Bereiche, Hochzeiten, werden wieder stattfinden, die Maske nur noch in gewissen Bereichen, das ist unser Ziel.“ Ein genaues Datum für diese Lockerungen wollte er aber noch nicht nennen.
Positive Reaktionen kamen aus den Ländern. Die Öffnungsschritte würden endlich wieder für Optimismus und Zuversicht sorgen, meinte Tirols Landeshauptmann Günther Platter. Für seinen oberösterreichischen Kollegen Thomas Stelzer kommen die Lockerungen „genau zum richtigen Zeitpunkt“. „Die Entwicklung ist positiv und wir befinden uns auf einem guten Weg“, konstatierte Kärntens Landeshauptmann Peter Kaiser.
– Redaktion (Quelle: APA, Sozialministerium)