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Coronavirus

22.11.2021

Diese Coronaregeln gelten ab 22. November!

Ab 22. November 2021 gilt ein neuerlicher Lockdown in Österreich  – vorerst für 20 Tage, nach zehn Tagen wird die Situation evaluiert. Es ist der vierte harte Lockdown seit Beginn der Corona-Pandemie. Die Regierung und die Landeshauptleute haben sich nach zähem Ringen auf diese Maßnahme verständigt – nicht zuletzt um den Kollaps des Gesundheitssystems zu verhindern. Zusätzlich wurde eine Corona-Impfpflicht ab Februar 2022 beschlossen. Der neue bundesweite Lockdown sowie die Impfpflicht ab Februar wurden am Sonntag vom Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen.

Ein Überblick über die geltenden Maßnahmen ab 22. November:

Maskenpflicht:

  • FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden)

Ausgangsbeschränkungen:

  • Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
  • Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
    • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
    • Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
      • notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
      • Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartneringesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
      • Deckung religiöser Grundbedürfnisse
      • Versorgung von Tieren
    • Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
    • Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
    • Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
    • Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
    • Betreten von bestimmten Kundenbereichen
    • Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.

Verkehrsmittel:

  • Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht
  • Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.

Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen:

  • Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
  • Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund:innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  • Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Es dürfen nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
    • öffentliche Apotheken
    • Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
    • Drogerien und Drogeriemärkte
    • Banken
    • Tankstellen

Schule:

  • Schule für alle, die sie brauchen
  • Stundenplan bleibt aufrecht
  • Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.
  • Kinder dürfen jedoch ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Schulen stellen Betreuung und Lernpakete für diese Kinder sicher.

Ort der beruflichen Tätigkeit:

  • Generelle Home-Office-Empfehlung, auch Bundesbedienstete arbeiten von zuhause aus

Gastronomie:

  • Betriebsstätten der Gastronomie dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken betreten werden. Hierbei ist eine Maske zu tragen. Die Konsumation ist nicht im Umkreis von 50m gestattet.
  • Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.

Impfoffensive:

  • 3. Dosis bei Vektorimpfsoffen (Astra/Zeneca, Johnson & Johnson) ab dem 4. Monat nach der 2. Impfung empfohlen
  • 3. Dosis bei mRNA-Impfstoffen (Biontech/Pfizer, Moderna) ab dem 4. Monat möglich
  • Verkürzung der Gültigkeit des Grünen Passes spätestens ab Februar 2022 auf 7 Monate

Grüner Pass:

  • Gültigkeit für 270 Tage nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 06.12.2021 in Kraft).
  • Für Janssen-Geimpfte gilt ab 03.01.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.

Einhaltung der Vorschriften:

  • Verschärfung von Kontrollen
  • Erhöhung von Strafen

Regelungen zur Einreise nach Österreich

Mit 22. November tritt die 7. Novelle der COVID-19-Einreiseverordnung 2021 in Kraft. Sie bringt folgende Neuerungen für die Einreise nach Österreich mit sich:

  • Bei der Einreise ist grundsätzlich ein 2,5-G-Nachweis erforderlich,
  • Antigen- und Antikörpertests verlieren ihre Gültigkeit als Nachweis. Ausgenommen davon sind:
    • Pendler:innen (Beruf, Schule/ Studium, familiäre Zwecke, Lebenspartner:in): Sie benötigen einen 3-G-Nachweis.
    • Personen, die der allgemeinen Schulpflicht unterliegen: Der Ninja-Pass gilt als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Dies gilt in der Woche, in der die Testintervalle eingehalten werden, auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche und (sofern eine Testung unverzüglich nach der Einreise sichergestellt ist) am Montag der darauffolgenden Woche
  • Die bisher privilegierte Dauer von PCR-Tests von 7 Tagen für Pendler:innen wird auf eine Gültigkeit von 72 Stunden verkürzt. Antigentests sind nur noch 24 Stunden gültig.
  • Impfnachweis:
    • Der Mindestabstand zwischen den Impfungen gegen das Coronavirus muss 14 Tage betragen.
    • Die Gültigkeitsdauer des Impfnachweises wird verkürzt. Der Nachweis ist nur noch 9 Monate gültig, wobei bis 6. Dezember eine Übergangsfrist gilt.

– REDAKTION (Quelle: Sozialministerium)

 

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