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Coronavirus

Gesundheit

11.01.2022

Diese Regeln gelten ab 11. Jänner

Vor dem Hintergrund der erhöhten Übertragbarkeit der Omikron-Variante, gelten ab 11. Jänner neue Corona-Regeln: Neu ist eine Kontrollpflicht im Handel und die FFP2-Maskenpflicht im Freien. Der Lockdown für Ungeimpfte bleibt bestehen. Auch die Kontaktpersonenregelung ist seit 8. Jänner neu.

Ein Überblick über die neuen Regeln ab 11. Jänner 2022:

Kontrollpflicht im Handel:

Ab heute, Dienstag, muss der Handel die Einhaltung der 2G-Regel in den Geschäften kontrollieren. Einzelhändler sind verpflichtet, von Kundinnen und Kunden einen Nachweis der Impfung oder Genesung zu verlangen. Laut der im Hauptausschuss genehmigten Verordnung muss der 2G-Nachweis im Handel spätestens beim Bezahlen der Ware kontrolliert werden. Die Regel gilt auch in Dienstleistungsbetrieben.

FFP2-Maskenpflich im Freien:

Außerdem muss jetzt auch im Freien eine FFP2-Maske an öffentlichen Orten getragen werden, wenn ein Abstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Personen aus dem gleichen Haushalt bzw. enge Bezugspersonen sowie Situationen, in denen der Mindestabstand nur kurz unterschritten wird – etwa wenn man am Gehsteig aneinander vorbeigeht.

FFP2-Maske in Innenräumen und Öffis, 2G in Seilbahnen, Bus- und Ausflugsreisen

In allen geschlossenen Räumen muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden. In allen öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ebenfalls nach wie vor eine FFP2-Maskenpflicht. In Seil- und Zahnradbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen besteht 2-G-Pflicht.

Als Kundin bzw. Kunde für körpernahe Dienstleistungen braucht man zudem überall eine FFP2-Maske und einen gültigen 2-G-Nachweis.

Lockdown für Ungeimpfte bleibt:

Schon seit der vierten Corona-Welle dürfen nur mehr Geimpfte oder Genesene (2G) im Non-Food-Handel einkaufen. Für Ungeimpfte gilt nach wie vor ein Lockdown, sie dürfen sich nur Produkte des täglichen Bedarfs in Supermärkten oder Drogerieketten besorgen.

Schwangere Personen ohne 2-G-Nachweis
Schwangere Personen, die keinen gültigen 2-G-Nachweis besitzen, dürfen anstelle dessen einen negativen PCR-Test (Gültigkeit 72 Stunden ab Probenahme) vorweisen. Der Zugang zu den Hochrisikosettings (d.h. zu 2G+- und Booster+-Settings) ist für ungeimpfte Schwangere unzulässig.

Homeoffice:

Home-Office soll dort wo es möglich ist, zur Regel (und nicht zur Ausnahme) werden. Homeoffice-Pflicht gibt es aber keine. Generell am Arbeitsort besteht weiterhin die 3-G-Pflicht, hier reicht also auch ein negativer Coronavirus-Test. FFP2-Maske muss am Arbeitsplatz getragen werden, sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden sind.

Gültigkeit Grüner Pass:

Die Gültigkeit des Grünen Passes wird ab 1. Februar von neun auf sechs Monate verkürzt. Dies gilt für jene, die den zweiten Stich erhalten haben. Für jene, die bereits den dritten Stich abgeholt haben, bleibt die Gültigkeit bis auf Weiteres bei neun Monaten.

Bereits ab dem 8. Jänner wurden die Quarantäne-Regeln und Kontaktpersonen-Regeln deutlich entschschärft. Seither gilt:

Quarantäne:

Künftig gibt es keine Unterscheidung zwischen Kontaktpersonen der Kategorie 1 und 2 mehr, sondern nur noch den Begriff „Kontaktperson“. Dreifach Immunisierte gelten künftig auch bei Kontakt mit einem Infizierten nicht mehr als Kontaktpersonen. Auch wenn alle Beteiligten eine FFP2-Maske getragen haben, wird man nicht mehr als Kontaktperson eingestuft. Das gilt auch für Kinder, die sich noch nicht boostern können (bei 5- bis 11-Jährigen).

Wer als Kontaktpersonen gilt, der kann sich am fünften Tag mittels PCR-Test freitesten, bisher war das erst ab dem zehnten Tag möglich. Bei positiv getesteten Personen gilt die Absonderungsdauer künftig einheitlich für zehn Tage, ein Freitesten ist nach fünf Tagen möglich. Hier wird ebenfalls nicht mehr nach Virusvarianten unterschieden.

Quarantäneregeln in der kritischen Infrastruktur

Kontaktpersonen in der kritischen Infrastruktur können mit täglich gültigem Test und FFP2-Maske auch weiterhin arbeiten gehen. Zu diesen Personenkreis gezählt wird insbesondere Gesundheitspersonal, Einsatzorganisationen, Personal in kritischer Infrastruktur (Energieversorgung etc.) und Personal zur Aufrechterhaltung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens. Eine Einstufung als versorgungskritisches Personal erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Gesundheitsbehörde – auch der Bildungsbereich wird laut Kanzler Karl Nehammer dazugezählt.

Quarantäneregeln in Schulen

Für den Klassen- bzw. Gruppenverband in Bildungseinrichtungen gelten die Regelungen wie schon bisher. Bis zum Ende der vierten Schulstufe werden Kontaktpersonen grundsätzlich nicht als Hochrisikokontakte eingestuft. Erst wenn es innerhalb von fünf Tagen zu mehreren positiven Fällen in derselben Klasse bzw. Gruppe kommt, werden die abgrenzbaren Bereiche der Klasse bzw. Gruppe ins Distance Learning geschickt.

Ab der fünften Schulstufen werden weiterhin nur enge Kontakte und direkte Sitznachnachbarn als Hochrisikokontakte eingestuft. Hier gilt ebenso, dass keine Einstufung als Kontaktperson erfolgt, wenn konsequent und durchgehend Maske getragen wurde.

Sperrstunde in der Gastronomie

Die Sperrstunde in der Gastronomie bleibt weiterhin auf 22.00 Uhr beschränkt. Weiter geschlossen bleiben die Nachtgastro und der Barbetrieb. Ungeimpfte dürfen Speisen abholen. Im Lokal gilt eine FFP2-Maskenpflicht außer am Sitzplatz. Außerdem muss man seine Kontaktdaten angeben. Veranstaltungen mit mehr als 25 Personen sind in Gastronomiebetrieben nicht gestattet, im Freien – im Gastgarten – können es bis zu 300 Gäste sein.

Gelegenheitsmärkte:

„Kirtagsähnliche“ Gelegenheitsmärkte dürfen nur mit 2-G-Nachweis und FFP2-Maske besucht werden. Echte Massenveranstaltungen sind dabei nicht möglich, denn es dürfen sich dort maximal 300 Personen gleichzeitig aufhalten. Außerdem werden die Kontaktdaten erhoben. Reine Verkaufsmärkte dürfen ebenfalls nur mit 2-G-Nachweis aufgesucht werden, auch hier gilt FFP2-Maskenpflicht. Auch in Hotels haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt, und man braucht eine FFP2-Maske. Die Betreiber müssen die Kontaktdaten erheben.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte

Sportstätten

Für Sportstätten braucht man weiterhin einen 2-G-Nachweis. Während man Sport treibt, darf man die Maske abnehmen, sonst muss in den zugänglichen Bereichen eine FFP2-Maske getragen werden. Bei Trainings, Wettkämpfen und Meisterschaftsspielen gelten zusätzlich die Regeln für Zusammenkünfte. Kontaktdaten müssen jedenfalls angegeben werden.

Draußen gilt für Veranstaltungen ohne fixe Sitzplätze eine Höchstzahl von 300, mit zugewiesenen Sitzplätzen sind es 4.000 Personen. Der Zutritt ist jeweils nur mit 2-G-Nachweis möglich, es gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Das bedeutet, bei Sportevents wie Skirennen wird es von der Organisation der Veranstalter abhängen, ob große Zuschauermengen möglich sind.

Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze sind nur mit maximal 25 Personen möglich – und zwar drinnen wie draußen, dabei gilt weiterhin die 2-G-Regel. Werden die Plätze zugewiesen, so können maximal 500 Personen zusammenkommen. Höchstens 1.000 Teilnehmende sind gestattet, sofern zusätzlich zur 2-G-Regel auch ein PCR-Test verlangt wird. Bis zu 2.000 Personen dürfen teilnehmen, wenn diese dreifach geimpft sind und zusätzlich ein PCR-Test vorgelegt wird. Dann muss auch auf dem Sitzplatz eine FFP2-Maske getragen werden.

Besuchsregeln in Krankenhäusern und Co.

Für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe gilt 2-G Plus. Sie müssen also geimpft oder genesen sein, zusätzlich braucht man einen PCR-Test (notfalls Antigen-Test) und eine FFP2-Maske. Es sind maximal zwei Personen pro Tag als Besuch erlaubt, im Krankenhaus maximal eine.

Einreiseregeln ab dem 25. Dezember 2021

Um die globale Ausbreitung der Omikron-Variante einzubremsen, werden die Einreiseregeln nach Österreich verschärft.

  • Einstufung von vier zusätzlichen Ländern als Virusvariantengebiete (Anlage 1 der Einreiseverordnung): Dänemark, Niederlande, Norwegen und Vereinigtes Königreich. Für Flüge aus diesen Ländern besteht kein Landeverbot!
  • Außerdem gelten folgende Länder weiter als Virusvariantengebiete, Flüge aus diesen Ländern sind auch mit einem Landeverbot belegt: Angola, Botsuana, Eswatini, Lesotho, Malawi, Mosambik, Namibia, Sambia, Simbabwe und Südafrika.
  • Für Personen, die zur Einreise aus diesen Ländern berechtigt sind, gilt:
    • Registrierung zur Pre-Travel-Clearance ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologscher Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)
    • Nachweis im Sinne der 2-G-Regel
      Eine Einreise nach Österreich ist nur mit einem gültigen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. einem ärztlichen Zeugnis darüber möglich. Diese Dokumente müssen in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sein.
    • Negativer molekularbiologischer Test (z.B. PCR-Test nicht älter als 72 Stunden)
    • Sofortiger Antritt einer zehntägigen Quarantäne ODER Impfnachweis über eine weitere Dosis („Booster“) und molekularbiologscher Test (z.B. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden)

Aufgrund der aktuellen Datenlage zu Omikron wird die Einreise aus Virusvariantengebieten für dreifach geimpfte Personen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR-Tests quarantänefrei ermöglicht. Personen, welche zwei Mal mit Johnson & Johnson geimpft wurden, dürfen bei Vorliegen eines max. 48h alten negativen PCR Tests auch quarantänefrei einreisen.

  • Für Einreisen aus allen anderen Staaten gilt weiterhin:
    • 2-G+ (Geimpft oder genesen und PCR-getestet) bei Einreise aus sämtlichen Staaten
  • Booster-Impfung befreit vom PCR-Test
  • 3-G für Pendler:innen bleibt

Personen ohne PCR-Test oder Booster-Impfung unterliegen der Registrierungspflicht und müssen bis zur Vorlage eines negativen PCR-Testergebnis eine Heimquarantäne einhalten.

  • Gar nicht geimpfte oder genesene Personen  (also ohne gültigen 2-G Nachweis) dürfen einreisen, es besteht aber Registrierungspflicht und verpflichtende Quarantäne für 10 Tage, Freitesten erst ab dem 5. Tag.

– REDAKTION Quelle: APA, ORF)

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