Das Innenministerium hat Fragen und Antworten zur Beherbergung von Menschen aus der Ukraine ausgearbeitet.
An wen können sich geflüchtete/vertriebene Personen aus der Ukraine wenden, wenn sie in Österreich ankommen?
- Personen, die aufgrund der aktuellen Situation in der Ukraine Schutz in Österreich suchen, können sich bei Ankunft in Österreich an die seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) eingerichtete Hotline, welche unter der Nummer +43 1 2676 870 9460 durch mehrsprachiges Personal erreichbar ist, wenden.
- Soweit Hilfsbedürftigkeit vorliegt (etwa weil keine finanziellen Mittel vorhanden sind bzw. keine Unterbringung bei Verwandten/Bekannten erfolgen kann), erfolgt die Aufnahme in die Grundversorgung des Bundes und der Länder. Im Rahmen der Grundversorgung wird neben der Bereitstellung von Unterkünften und Verpflegungsleistungen ebenso die medizinische Versorgung (Krankenversicherung) sichergestellt.
An wen ist eine allfällige Unterkunftnahme in Österreich zu melden (MeldeG)?
- Entsprechend dem Meldegesetz haben Personen, die mehr als drei Tage in Österreich Unterkunft nehmen, eine diesbezögliche Meldung bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinden/Magistrate) vorzunehmen.
- Bei privater Unterbringung hat die Wohnsitzmeldung innerhalb von drei Tagen nach Bezug der Unterkunft gegenüber der Meldebehörde direkt zu erfolgen, wobei die Unterkunftnahme vom Unterkunftgeber (Eigentümer, privater Vermieter etc.) entsprechend zu bestätigen ist.
- Bei Unterbringung im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes erfolgt die Meldung nach den diesbezüglichen Bestimmungen (je nach Dauer des Aufenthaltes (z. B. Eintragung Gästeblatt) durch den jeweiligen Inhaber.
- Im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung bei organisierten Quartieren wird diese Meldung durch die BBU GmbH bzw. die jeweils zuständige Landes-Grundversorgungsstelle veranlasst.
- Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht nur dann, soweit nicht länger als drei Tage Unterkunft genommen wird.
Wo erfolgt die Unterbringung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für Vertriebene? Werden auch private Unterkünfte hierfür herangezogen?
- Die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen der Grundversorgung wird in partnerschaftlicher Weise durch den Bund und die Länder abgewickelt.
- Eine Quartierzuweisung durch die Koordinationsstelle der BBU GmbH kann in eine organisierte Unterkunft des Bundes oder in die Ankunftszentren der Länder erfolgen.
- Auch im Rahmen der privaten Unterbringung können Leistungen der Grundversorgung, wie Mietzuschuss und Verpflegungsgeld, gewährt werden.
- Die Kostensätze orientieren sich an jenen der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Die Krankenversorgung ist in diesem Fall ebenso sichergestellt, da die grundversorgten Personen auch krankenversichert sind.
- Die konkrete Abwicklung erfolgt über die jeweilige Grundversorgungsstelle des jeweiligen Bundeslandes.
Wohin können Quartierangebote gerichtet werden?
- Von Seiten des Bundes wurde durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH eine zentrale E-Mail-Adresse zur Bekanntgabe von Quartierplätzen für Vertriebene eingerichtet.
- Unter nachbarschaftsquartier@bbu.gv.at oder dem Online-Formular https://www.bbu.gv.at/nachbarschaftsquartier können Quartierangebote – auch der Zivilgesellschaft – jederzeit eingemeldet werden, welche hilfsbedürftigen Flüchtenden aus der Ukraine als Zufluchtsort dienen können.
- Diese werden seitens der BBU GmbH zentral gesammelt und an die Bedarfsträger weitervermittelt.
Grundversorgungsleistungen
- Die Leistungsgewährung aus dem Titel der Grundversorgung, wie die Bereitstellung von Unterbringungsplätzen, Verpflegung, Sicherung der Krankenversorgung etc., erfolgt auf Grundlage der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (Bund-Länder, kurz: GVV).
- Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung kann in organisierten Quartieren die seitens der Grundversorgungsstellen (Bund oder Land) gewährt werden oder im Rahmen einer Privatunterbringung erfolgen.
- Im Rahmen dessen gelangen insbesondere folgende Leistungen und die zugehörigen Kostenhöchstsätze zur Anwendung:
Organisierte Unterbringung: Im Rahmen einer organisierten Unterbringung kommt insb. der folgende Kostenhöchstsatz bei der Leistungserbringung zwischen den Partnern der Grundversorgung zur Anwendung. - Bevor Sie ein organisiertes Quartier eröffnen, setzen Sie sich bitte mit der jeweiligen Landes-Grundversorgungstelle in Verbindung.
- Der Unterkunftgeber erhält grundsätzlich die folgende Leistung – gemäß den Vorgaben der jeweils zuständigen Grundversorgungsstelle des Bundeslandes: Für die Unterbringung und Verpflegung je Einzelperson bis zu 21 Euro pro Person und Tag.
- Grundversorgungsleistungen bei privater bzw. individueller Unterbringung: In der Praxis wird im Regelfall zwischen den hilfsbedürftigen Fremden und dem Vermieter ein Mietvertrag oder Untermietvertrag abgeschlossen. Mit diesem Mietvertrag wendet sich der hilfsbedürftige Fremde an die Landesgrundversorgungsstelle und erhält eine Refundierung bis zu folgenden Höchstsätzen:
– Miete Einzelperson: bis zu 150 Euro/Person/Monat
– Miete Familien (ab 2 Personen gesamt): bis zu 300 Euro/Familie/Monat - Darüber hinaus erhalten privat untergebrachte hilfsbedürftige Fremde folgende Leistungen für die Verpflegung:
– Verpflegung Erwachsene: bis zu 215 Euro/Person/Monat
– Verpflegung Minderjährige: bis zu 100 Euro/Person/Monat
Beispiel: eine vieröpfige Familie (2 Erwachsene, 2 minderjährige Kinder) erhält pro Monat bis zu 930 Euro aus der Grundversorgung (davon 300 Euro für Miete und 630 Euro für Verpflegung)
Krankenversicherung
- Grundsätzlich wird die Krankenversorgung im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung durch die Anmeldung bei der Krankenversicherung und die Übernahme der dbzgl. Beiträge sichergestellt.
- Sofern keine Aufnahme in die Grundversorgung erfolgt, steht Vertriebenen jedenfalls der Zugang zur medizinischen Notversorgung offen.
- Es ist weiters vorgesehen, dass sämtlichen Vertriebenen ex lege ein entsprechender Krankenversicherungsschutz zukommen soll. Diesbezüglich steht das Bundesministerium für Inneres im Austausch mit den zuständigen Stellen.
Besteht eine Notwendigkeit der Registrierung bei Inanspruchnahme des Vertriebenenstatus in Österreich? Wo erhalte ich einen Ausweis als Vertriebener?
- Auf europäischer Ebene wurde mit Durchführungsbeschluss vom 04. März 2022 das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der RL 2001/55/EG und die Einführung eines vorübergehenden Schutzes festgehalten.
- Auf Grundlage dessen wird auf innerstaatlicher Ebene eine Verordnung gemäß § 62 AsylG zu erlassen sein, durch welche den betroffenen Personengruppen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu gewähren ist.
- Darüber hinaus darf auf die FAQ’s des BFA verwiesen werden: FAQs für ukrainische Staatsangehörige (bfa.gv.at)
– REDAKTION (Quelle: BMI)