2020 war für alle Gebietskörperschaften ein mehr als herausforderndes Jahr – die Pandemie brach über die ganze Welt herein und änderte schlagartig alles. Auch für alle Ebenen der Verwaltung hatte Corona massive und vielfältige Auswirkungen.
Hierbei war es dem Bund ein Anliegen, den Gemeinden – die hauptverantwortlich für die Daseinsvorsorge sind – rasch zur Seite zu stehen. Eine der Hilfsmaßnahmen des Bundes war das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020, BGBl. I Nr. 56/2020 idF BGBl. I Nr. 140/2021). Dabei stellte der Bund den Gemeinden insgesamt 1 Milliarde Euro für kommunale Investitionsprojekte im Sinne der Regionalität zur Verfügung. Zu den 18 Investitionskategorien gehören unter anderem Investitionen in Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen, Sportstätten und Freizeitanlagen, Errichtung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen (z. B. Photovoltaikanlagen), Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, Radverkehrs- und Fußwege.
Das kommunale Investitionsprogramm 2020 ist bisher sehr gut von den Gemeinden angenommen worden – zum 30. Juni 2022 wurden bereits 877 Mio. € an 1.966 Gemeinden und Gemeindeverbände ausbezahlt. Dieser Summe an Zweckzuschüssen des Bundes stehen unterstützte Investitionen in Höhe von 3.372,9 Mio. € gegenüber – jeder investierte Euro vervielfachte sich somit um das 3,8-fache.
Der Gültigkeitszeitraum für Anträge gemäß Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 geht bis 31. Dezember 2022. Somit haben die Gemeinden nur mehr weniger als vier Monate Zeit, ihre Projektanträge einzureichen und sich die für sie reservierten Mittel abzuholen. Trotz des bereits erzielten Erfolges – exakt 87 % der bereitgestellten Zweckzuschüsse wurden ausbezahlt – ist es dem Bundesministerium für Finanzen ein Anliegen, dass möglichst alle bereitgestellten Mittel für Investitionen im kommunalen Bereich verwendet werden.
Die bisher abgeholten Mittel – auch in Größen der Gemeinden unterteilt – sehen wie folgt aus:
Ausschöpfung Juli 2020-Juni 2022 (in %) | ||||||||||
Einwohner | B | K | NÖ | OÖ | S | ST | T | V | W | Gesamt |
bis 2.500 | 82,9 | 83,2 | 89,1 | 86,4 | 88,3 | 87,3 | 86,3 | 75,7 | – | 86,4 |
2.501 bis 5.000 | 86,5 | 81,0 | 83,1 | 87,5 | 88,2 | 85,9 | 91,6 | 63,2 | – | 85,3 |
5.001 bis 10.000 | 83,8 | 85,3 | 93,3 | 89,2 | 88,8 | 83,5 | 83,0 | 45,9 | – | 86,2 |
10.001 bis 20.000 | 100,0 | 91,9 | 85,3 | 90,5 | 77,6 | 95,2 | 93,7 | 95,6 | – | 89,8 |
20.001 bis 50.000 | – | 100,0 | 92,6 | 94,8 | 100,0 | 100,0 | – | 100,0 | – | 96,5 |
ab 50.001 | – | 94,6 | 94,0 | 98,9 | 100,0 | 14,5 | 32,4 | – | 100,0 | 88,1 |
Gesamt | 84,8 | 88,4 | 88,5 | 90,6 | 91,4 | 68,2 | 77,1 | 83,3 | 100,0 | 87,7 |
Weitere Details zur Inanspruchnahme von Zweckzuschüssen aus dem KIG 2020 auf Projektebene, nähere Informationen zu den einzelnen Anträge sowie den Investitionsprojekten finden sich in den monatlichen Berichten („Monatsbericht sowie COVID-19-Berichterstattung“) auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen unter: https://www.bmf.gv.at/themen/budget/das-budget/budget-2022.html.
Für weiterführende Informationen zur Antragstellung wird auf die Website der Buchhaltungsagentur des Bundes, die unter www.bhag.gv.at abrufbar ist, verwiesen. Fragen können außerdem an den Postkorb kip2020@bhag.gv.at gerichtet werden.
Ein wichtiger Tipp für die Praxis:
Warten Sie bitte nicht bis zum Ende der Antragsfrist, um Ihren Antrag einzubringen. Sollte der Fall eintreten, dass Ihr Antrag abgelehnt werden muss, dann verfallen Ihre Mittel nicht, sondern Sie können einen neuen Antrag einbringen – aber eben nur bis zur allgemeinen Frist 31. Dezember 2022.
Eine frühzeitige Antragstellung hat somit den Vorteil, dass Sie bei einer allfälligen Ablehnung durch die BHAG noch rechtzeitig ein neues Projekt einreichen können.
– I.WEIPPL (Quelle: BMF, Entgeltliche Einschaltung)
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