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Finanzen

Recht

02.11.2022

Umgang mit Kommunalsteuererklärungen in Papierform

Gemeinden müssen die Daten von ausnahmsweise in Papierform erhaltenen Kommunalsteuererklärungen jeweils auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung an FinanzOnline übermitteln – verantwortlich ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin.

Pflicht zur Einreichung elektronischer Kommunalsteuererklärungen

Alle Unternehmer im Sinne des § 3 Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG 1993) haben gemäß § 11 Abs 4 KommStG 1993 für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende März des folgenden Kalenderjahres eine Kommunalsteuererklärung an die jeweilige(n) Betriebsstättengemeinde(n) abzugeben, was seit dem „Erklärungsjahr“ 2005 verpflichtend elektronisch – und zwar im Wege des Verfahrens FinanzOnline – zu erfolgen hat: Diese Erklärung muss die gesamte auf das Unternehmen entfallende Kommunalsteuerbemessungsgrundlage, zusätzlich aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden, enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde ist binnen einem Monat ab Schließung dieser Betriebsstätte an diese Gemeinde zusätzlich eine Kommunalsteuererklärung einzureichen.

Ausgehend von der bundesgesetzlichen Regelung des § 11 Abs 4 fünfter Satz KommStG 1993 hat der Bundesminister für Finanzen mit BGBl II 257/2005 in der Fassung BGBl II 579/2020 seine Verordnungsermächtigung in Anspruch genommen, Inhalt und Verfahren dieser seit 2005 elektronisch zu übermittelnden Kommunalsteuererklärungen festzulegen. § 4 dieser „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen“ regelt, dass Kommunalsteuererklärungen seit dem „Erklärungsjahr“ 2005 grundsätzlich elektronisch im Wege des Verfahrens FinanzOnline einzureichen sind.

Ausnahmsweise zulässige „Papiererklärungen“

Als Ausnahme von der oa grundsätzlich elektronischen Einreichungspflicht der Erklärungen ist in § 11 Abs 4 KommStG 1993 festgelegt, dass ein Unternehmer, wenn ihm mangels technischer Voraussetzungen die elektronische Übermittlung „unzumutbar“ ist, die Kommunalsteuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes einzureichen hat.

Die vorerwähnte Verordnung präzisiert in § 2, dass die elektronische Übermittlung der Steuererklärung dem Steuerpflichtigen unzumutbar ist, „wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und wenn er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.“

Nach Rz 2751 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 – UStR 2000 (Richtlinie des BMF vom 10.12.2020, GZ 2020-0.806.882, in der geltenden Fassung) müssen daher gemäß § 21 Abs 1 erster und zweiter Unterabsatz UStG 1994 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl II 206/1998 in der Fassung BGBl II 313/2019, solche Unternehmen, deren Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr Euro 35.000,– netto nicht überstiegen haben, die Kommunalsteuererklärung trotz Vorhandenseins eines Internetanschlusses nicht elektronisch einreichen. (Bis 31.12.2010 galt hier eine Umsatzgrenze von EUR 100.000,– netto und zwischen 01.01.2011 und 31.12.2019 galt hier eine Umsatzgrenze von EUR 30.000,–).

  • 3 der „Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen“ sieht ausdrücklich vor, dass für diese ausnahmsweise einzureichende „Papiererklärung“ der unter der Internetadresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit gehaltene Vordruck einer Kommunalsteuererklärung (KommSt1 bzw KommSt2) zu verwenden ist, welchen die Gemeinden den Steuerpflichtigen auf Antrag ausgedruckt zur Verfügung zu stellen haben.

Wichtig: Gebotener Umgang mit den Papiererklärungen

Für die derart (ausnahmsweise) in Papierform erhaltenen Kommunalsteuererklärungen besteht für die Gemeinden seit 20.1.2003 auf Grundlage des § 2 Abs 1 Teilstriche 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 453/2002 in der Fassung BGBl II 479/2020, die Verpflichtung (!), die entsprechenden Erklärungsdaten aus den „Papier-Kommunalsteuererklärungen“ im Wege des Verfahrens FinanzOnline (entweder im Dialog- oder im Datenstromverfahren, letzteres üblicherweise durch die kommunale Software unterstützt) zu übermitteln. Dabei handelt es sich unter anderem ausdrücklich um die jährliche Bemessungsgrundlage gemäß § 5 KommStG 1993 in Euro sowie um die Finanzamts- und Steuernummern. Nachdem der Bundesminister für Finanzen die näheren Details zur Datenübermittlung aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung verordnet hat, sind die Abgabepflichtigen gesetzlich verpflichtet, die in diesem Zusammenhang von den Gemeinden benötigten Finanzamt-Steuernummern offenzulegen, welche den definierten behördenübergreifenden Ordnungsbegriff zur Bezeichnung der Abgabepflichtigen darstellen.

Ein weiterer wesentlicher Zweck dieser Datenübermittlung besteht darin, dass die Kommunalsteuererklärungsdaten am Server des Bundesrechenzentrums verwaltet (und für diverse Rechenmodelle und Risikoanalysen zur Prüfungsfallauswahl herangezogen) und den Prüfern des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bzw den Prüfern der Österreichischen Gesundheitskasse im Falle einer Kommunalsteuerprüfung, welche mit Lohnabgabenprüfungen (Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen) einhergeht, zur Verfügung gestellt werden können. Von Daten, welche für die Fallauswahl und für Außenprüfungen sinnvoll verwendbar sind, profitieren auch die Gemeinden.

Mit der im Wege des Verfahrens FinanzOnline (entweder vom Abgabepflichtigen oder von der Gemeinde) eingegebenen Kommunalsteuererklärung wird des Weiteren in FinanzOnline ein Berechtigungsfreigabebezug zwischen der betreffenden Gemeindekennziffer und der Finanzamt-Steuernummer des Unternehmens hergestellt, welcher unter anderem bewirkt, dass die Kommunalsteuerprüfer deren Prüfungsergebnisse zu einer bestimmten Steuernummer an die zutreffende (Betriebsstätten-) Gemeinde „zurück“ übermitteln können und dass die Gemeindeabgabenbehörden Abfragemöglichkeiten zB hinsichtlich eingereichter Kommunalsteuererklärungen, hinsichtlich bezahlter Dienstgeberbeiträge sowie hinsichtlich des aktuellen und des historischen Prüfungsstatus erlangen können.

Sonderfall „Nullerklärungen“

Ergänzend sei an dieser Stelle noch ausgeführt, dass auch „Nullerklärungen“ einzureichen sind – und zwar kurz gesagt deswegen, weil die Kommunalsteuererklärungspflicht alle „Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes unabhängig vom Erklärungsbetrag trifft (und nicht nur „Abgabepflichtige“ oder „Dienstgeber“ im Sinne von Unternehmen mit Dienstnehmern), sodass auch eine Bemessungsgrundlage und eine Kommunalsteuer jeweils mit dem Wert „0,00“ erklärungspflichtig bleiben. Der Sinn einer solchen Nullerklärung liegt darin, dass die betreffende Gemeinde anhand einer eingereichten Nullerklärung feststellen kann, dass „die ausständige“ Abgabenerklärung eingereicht wurde (und dass diese nicht bloß fehlt).

Exkurs: Fehlende Kommunalsteuererklärungen; Abgabenverkürzungen

Die Abgabenbehörde kann anlässlich der schriftlichen Einforderung fehlender Kommunalsteuererklärungen im Sinne des § 111 BAO unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, innerhalb welcher die Erklärung nachzureichen ist, (schriftlich) eine Zwangsstrafe in konkreter Höhe (bis zu EUR 5.000,–) androhen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist nicht gesondert rechtsmittelfähig; die allenfalls gebotene Festsetzung der Zwangsstrafe erfolgt in einem rechtsmittelfähigen BAO-Abgabenbescheid.

Als zuständige Abgabenbehörde muss aber der Bürgermeister jedenfalls eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde erstatten, wenn eine Kommunalsteuererklärung nicht oder nicht fristgerecht eingereicht wird: Ob im Einzelfall die nicht termingemäße Einreichung der Kommunalsteuererklärung als vorsätzliche und damit als gemäß § 15 Abs 3 KommStG 1993 zu ahndende Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu EUR 500,– zu bestrafen ist oder nicht, hat nur die Strafbehörde selbst zu beurteilen, doch stellen zB (dokumentierte) unbeachtete Aufforderungen und Erinnerungen der Abgabenbehörde, eine Abgabenerklärung einzureichen, dafür deutliche Indizien dar.

Sollten außerhalb der Nichteinreichung der Kommunalsteuererklärung auch weitere abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verletzt werden, welche zur Verkürzung der Kommunalsteuer führen, sind derartige Verwaltungsübertretungen gemäß § 15 Abs 1 KommStG 1993 bei fahrlässiger Begehung bis zum Einfachen des verkürzten Betrages (maximal EUR 25.000,–) und bei vorsätzlicher Begehung bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages (maximal EUR 50.000,–) bedroht. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei vorsätzlicher Tatbegehung eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, bei fahrlässiger Begehung bis zu drei Wochen festzusetzen.

-R. KOCH

Zum Autor

Robert Koch ist Experte für Unternehmensabgaben beim Gemeindebund Steiermark.

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