Vorarlberg will die Entwicklung am Grundstücksmarkt beeinflussen und mehr Wohnraum aktivieren. Mehrere Gesetzesentwürfe befinden sich derzeit in der Begutachtungsphase. Investorenmodelle sollen eingedämmt werden, das Raumplanungsgesetz, das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz sowie das Baugesetz werden in Teilen novelliert.
Konkret wird das Raumplanungsgesetz hinsichtlich der Verschärfung der Ferienwohnungsregelungen zur Verhinderung sogenannter Investorenmodelle novelliert. Solche Investorenmodelle wurden in den letzten Jahren mitunter dazu genutzt, die bestehenden Ferienwohnungsregelungen zu umgehen, was wiederum einige Tourismusgemeinden veranlasst hat, Bausperren zu erlassen.
Um solchen Entwicklungen entgegenzuwirken und die Wirtschaftsstrukturen in den Tourismusgemeinden zu schützen, sollen künftig Wohnungen und Wohnräume, an denen Wohnungseigentum begründet wird, dann als Ferienwohnungen gelten, wenn sie Teil einer betrieblichen oder sonst funktionalen Einheit eines Beherbergungsbetriebes sind. Hierfür muss eine entsprechende Ferienwohnungswidmung vorliegen, ansonsten entspricht die Ferienwohnung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Gemeinden können Ausnahmen festlegen
„Wenn die Gemeinde aber gewisse Investorenmodelle zulassen möchte, weil sie aus ihrer Sicht strukturverträglich und sinnvoll sind, so kann sie das punktuell tun. Damit stärken wir die Kompetenzen und Handlungsspielräume der Gemeinden“, erklärt Landeshauptmann Markus Wallner.
Die Regelungen wurden in einem breiten und intensiven Prozess gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden und externen Experten und Expertinnen erarbeitet. Ziel war die Abstimmung von treffsicheren Regelungen, die den durchaus unterschiedlichen Anforderungen aus den betroffenen Talschaften entsprechen. „Ich bin davon überzeugt, dass wir das mit der vorliegenden Lösung für diese komplexe Thematik geschafft haben“, so Landesrat Marco Tittler.
Vorbehaltsflächen für förderbaren Wohnbau
Weiters soll im Flächenwidmungsplan künftig eine Berücksichtigung des förderbaren Wohnbaus als Vorbehaltsfläche ermöglicht werden. Als förderbar gilt dabei, wenn die objektbezogenen Voraussetzungen der Wohnbauförderungsrichtlinien eingehalten werden. „Die Widmung soll dazu beitragen, dass auf diesen Flächen jedenfalls die günstigen Voraussetzungen der Wohnbauförderung eingehalten werden müssen“, ergänzt Landesrat Tittler.
Änderungen im Raumplanungsgesetz
Im Raumplanungsgesetz ist auch eine Photovoltaik-Pflicht für Einkaufszentren, eine Erweiterung der Bestandsregelung auf Gebäude im Freihaltegebiet sowie eine Präzisierung im Bereich der Sondergebiete auf Basis des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom September 2022 vorgesehen.
Weitere Inhalte, die im Raumplanungsgesetz geändert werden sollen, wurden aus den Ergebnissen der im Jahr 2021 durchgeführten Evaluierung abgeleitet.
Durch eine Erweiterung der Zweitwohnsitzabgabe sollen zukünftig sowohl als Zweitwohnung genutzte Wohnungen als auch Leerstand der reformierten Abgabe unterliegen. Ausnahmen gelten beispielsweise für Wohnungen, die für berufliche, Ausbildungs- oder Pflegezwecke als Zweitwohnung benötigt werden oder die im Rahmen des Projekts der Landesregierung „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden.
Auch das Baugesetz wird in einzelnen Punkten, die hauptsächlich aufgrund der Anpassungen im Raumplanungsgesetz erforderlich sind, geändert. Außerdem sollen im Umkreis von Seveso-Betrieben zukünftig Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden.
-REDAKTION (Quelle: KOMMUNAL)