Wälder bzw. Bäume übernehmen eine Universalfunktion – sie bieten Schutz, spenden Sauerstoff – sie sind aber auch eine potenzielle Gefahrenquelle. Was es zur Haftungsthematik seitens Gemeinden zu wissen gilt, erfahren Sie in weiterer Folge.

Der § 1319 ABGB regelt zwar die Haftung für Bauwerke, wird aber auf Bäume analog angewendet. Somit haftet der Baumbesitzer für Schäden durch abgebrochene Äste oder Baumteile sowie umgestürzte Bäume, wenn die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wurde.

Wird der mangelhafte Zustand eines Baumes erkannt, ist Abhilfe zu schaffen. Keine Haftung besteht, wenn der Baum in ordentlichem Zustand war und im Zuge höherer Gewalt einen Schaden verursacht hat.

Sorgfaltspflicht – was wird gefordert?

Im Schadensfall hat der Geschädigte nach § 1319 ABGB zu beweisen, dass die Schadensursache auf die mangelhafte Beschaffenheit des Baumes zurückzuführen ist. Gelingt dieser Beweis, so kann sich der Besitzer des Baumes nur dadurch entlasten, dass er glaubhaft macht, die nötige Sorgfalt aufgewendet zu haben. Doch was bedeutet jetzt „die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt?“

Seitens der Gemeinde sind regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen. Bäume sollen zumindest zweimal jährlich (einmal mit, einmal ohne Blätter) vom Boden aus besichtigt werden. Werden dabei Symptome festgestellt, muss eine fachmännische Untersuchung angeordnet werden. Bäume oder Baumteile, die herabzufallen drohen und den Verkehr gefährden, sind zu entfernen.

Erhöhte Vorsicht!

Die Frequenz der Kontrollen muss in folgenden Fällen verstärkt und entsprechend dokumentiert werden, um die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nachweisen zu können:

  • Mangelnder Windschutz
  • Bäume neben Hauptverkehrswegen
  • Unmittelbare Umgebung einer öffentlichen Einrichtung (Schule, Krankenhaus)
  • Extreme Witterungsverhältnisse
  • Nutzungsänderungen
  • Bäume, die durch Schädlingsbefall geschwächt sind (z.B. Borkenkäferbefall, Eschensterben durch Pilzbefall)
  • Bauarbeiten

 Haftpflichtversicherung schützt Gemeinden

Unterschiedliche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht führen oft zu Verunsicherung bei den Gemeinden. Da es immer wieder zu Vorfällen mit Schwerverletzten und auch Todesfällen durch umgestürzte Bäume oder abgebrochene Baumteile kommt, ist eine Haftpflichtversicherung dringend anzuraten.

Schäden, die durch Bäume im Gemeindeeigentum verursacht werden, sind dadurch gedeckt. Werden ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen gestellt, übernimmt die Versicherung die Abwehr dieser Forderungen.

Empfehlenswert ist, bestehende Verträge auf ihre Aktualität zu überprüfen. Gerne steht Ihnen für etwaige Rückfragen der NV-Partnerbetreuer Hannes Bühringer (0664/801096574, hannes.buehringer@nv.at) zur Verfügung.

Hinweis: Zweck dieses Beitrages ist eine vereinfachte und gekürzte Marketinginformation. Der genaue Deckungsumfang ist ausschließlich in den Versicherungsbedingungen und in der Polizze dokumentiert. Das Produktinformationsblatt zu diesem Versicherungsprodukt finden Sie hier.

Für den Inhalt verantwortlich: Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten

– C.TAUCHER (Quelle: NÖ Versicherung, Entgeltliche Einschaltung)

 

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