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Digitalisierung

23.10.2023

So wird Ihre Gemeinde-Webseite barrierefrei

Für öffentliche Stellen gilt schon seit 5 Jahren das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) bzw. jeweilige Landesgesetze. Darin ist die digitale Barrierefreiheit von Websites und Apps der öffentlichen Hand geregelt. Seit September 2020 ist dieses Gesetz auf alle bestehenden Websites von öffentlichen Einrichtungen des Bundes, der Länder und Gemeinden anzuwenden. D.h. es gibt eine Verpflichtung, dass auch alle Webauftritte von Gemeinden und Städten für alle Menschen zugänglich sind. In Österreich leben 18,4 Prozent der Bevölkerung mit einer kurzfristigen oder dauerhaften Beeinträchtigung, ca. 4 Prozent sind stark seheingeschränkt (Quelle: Statistik Austria). Dazu kommt die demografische Entwicklung: eine alternde Gesellschaft mit einer großen Zahl an Menschen, die immer mehr internetaffiner sind und Online-Angebote nutzen wollen bzw. müssen.

Doch was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Manche Menschen mit Behinderung nutzen zusätzliche Software, eine blinde Person z.B. nutzt einen Screenreader, um eine Website bedienen zu können. Dazu muss aber eine Website für diese Hilfssoftware gut zugänglich sein. Das nennt man Interoperabilität. Gute farbliche Kontrastverhältnisse bei der Schrift, die Beschreibung von Bildern für blinde Personen (Alternativtext) und die Bedienung der Website mit einer Tastatur sind weitere Beispiele, wie die Zugänglichkeit von Websites für alle Menschen verbessert werden kann. Zur besseren Verständlichkeit des Inhalts zählt auch eine leicht verständliche Sprache.

Es gibt eine internationale Norm, auf die im Web-Zugänglichkeits-Gesetz Bezug genommen wird. Die WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) wurden vom Weltverband des Internets (W3C) entwickelt und finden in den meisten Ländern weltweit Anwendung. Über 80% dieser Richtlinien betreffen die Technik im Hintergrund, also die Programmierung einer Website.

Die digitale Barrierefreiheit verhält sich ähnlich wie im baulichen Bereich, von Anfang an mitbedacht erspart man sich Mehrkosten und viele Mühen. Wenn ein Lift in einem Hochhaus vergessen wurde einzuplanen, ist es nachträglich schwierig und aufwendig diesen einzubauen. Ähnlich aufwendig ist es auch wenn man eine bestehende Website nachträglich umbauen muss.

Was sollten Verantwortliche in Gemeinden beachten?

  • Priorität liegt bei der Neuerstellung von Websites, dass hier bei der Ausschreibung die Barrierefreiheit mitberücksichtig wird und auch die Abnahme der neuen Website kontrolliert wird. Hier gibt es einige Prüftools, mit denen man einige wichtige WCAG-Kriterien kontrollieren kann oder man prüft es auch manuell mit der Tastatur bzw. einem Screenreader. Oder es werden betroffene Personen bzw. Spezialisten hinzugeholt.
  • Bestehende Websites können laufend verbessert und angepasst werden. Das sollte Schritt für Schritt passieren. Es wird hier aber sehr schwierig werden eine 100% Konformität zu den Richtlinien zu erlangen.
  • Diejenigen Personen, die Websites inhaltlich befüllen oder redaktionell verantworten, sollten auch hinsichtlich digitaler Barrierefreiheit geschult werden, siehe Angebote der FFG.
  • In der letzten Zeit werden auch vermehrt sogenannte Accessibility Widgets angeboten, die mit Künstlicher Intelligenz (KI) funktionieren. Es gibt hier für diese Ergänzungssoftware gute und schlechte Anbieter am Markt. Grundvoraussetzung zur Nutzung ist, dass die Website selbst bereits gut barrierefrei ist, da es sich hier um eine Zusatzfunktion handelt und nicht der Quellcode der Website selbst verändert bzw. verbessert wird. Keineswegs kann mithilfe solcher Tools eine 100% Konformität mit dem Gesetz erlangt werden.
  • Grundvoraussetzung zur Einhaltung des Gesetzes ist auch eine Barrierefreiheitserklärung auf der jeweiligen Website, analog der Datenschutzerklärung. Diese Seite muss von der Startseite aus erreichbar sein, am besten in der Nähe des Impressums, Vorlage siehe https://www.ag.bka.gv.at/at.gv.bka.wiki-bka/index.php/Barrierefrei:Richtlinie_(EU)_2016/2102_und_Web-Zug%C3%A4nglichkeits-Gesetz_Umsetzung
  • Eine Monitoring- und Beschwerdestelle für das WZG wurde in der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) eingerichtet. Sie ist auch Anlaufstelle für Fragen und Weiterbildung zum Thema.

Über den Autor

Werner Rosenberger, MSc, Certified WebAccessibility Expert, Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs, ist Vortragender rund um das Thema digitale Barrierefreiheit und Projektleiter von WACA (Web Accessibility Certificate).

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