© „Natur im Garten“ Martina Liehl-Rainer

Oberösterreich

Recht

30.10.2023

Bestattung im Garten doch erlaubt?

In Oberösterreich hatten Behörden in zwei Fällen ungewöhnliche Arten von Bestattung abgelehnt. In einem Fall ging es um die Beerdigung in einem Garten, im anderen um eine Bestattung in der Donau. In beiden Fällen erhoben die Angehörigen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gewannen.

Gemeinde lehnte Antrag ab

Das Oö. Leichenbestattungsgesetz verlangt, dass die Umstände einer Bestattung pietätvoll und würdevoll sind. Bei der Gartenbestattung war die Frage, ob eine Urne außerhalb eines Friedhofs auf einem Privatgrundstück beigesetzt werden darf. Die Stadtgemeinde Schwanenstadt hatte den Antrag des Antragstellers auf Beisetzung der Urne seiner verstorbenen Gattin im Garten des Grundstücks abgelehnt.

Das Gericht hat die Entscheidung der Stadtgemeinde aufgehoben und dem Antragsteller erlaubt, die Urne im südöstlichen Bereich des Gartens zu beisetzen. Dafür ist eine Gebühr von 40,80 Euro zahlen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Grundstück groß genug ist, um eine Beisetzung zu ermöglichen, und dass die Ruhe und Pietät des Ortes trotz der Nähe zu Nachbargrundstücken gewahrt werden können. Außerdem würden die üblichen Regeln für eine würdevolle Beisetzung auch auf dem privaten Grundstück gelten.

Bürgermeisterin gegen Gartenbestattung

Bürgermeisterin Doris Staudinger ist über die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts nicht erfreut. „Ich möchte nicht, dass hier ein Exempel statuiert wird und in den Gärten nun reihenweise Urnen bestattet werden. Denn was passiert, wenn das Haus einmal verkauft wird?“, fragt sie. Es könne auch Streit innerhalb einer Familie geben, sodass es dann zu Problemen kommen kann. „Wir haben einen schönen, große Friedhof, wo man eine pietätvolle Bestattung machen kann. Dort können auch jederzeit Angehörige und Freunde hinkommen. In einem privaten Garten geht das nicht so einfach.“

Laut Oö. Leichenbestattungsgesetz hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Entscheidung im Einzelfall zu treffen. „Wenn das Landesverwaltungsgericht das nicht akzeptiert, muss man das Gesetz ändern“, sagt Bürgermeisterin Staudinger.

Begräbnis auf hoher See

Im Fall der Flussbestattung wollte eine Familie den letzten Willen eines Verstobenen erfüllen, der sich gewünscht hatte, dass seine Tonerde-Urne in einem bestimmten Abschnitt der Donau im Bereich von Linz versenkt wird. Dieses Ansinnen wurde vom Magistrat der Stadt Linz mit dem Verweis auf eine gegenteilige Rechtsansicht in einem Erlass des Amtes der Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, abgewiesen.

Die Angehörigen des Toten erhoben Beschwerde, der vom Landesverwaltungsgericht stattgegeben wurde. Die Richter hielten fest, dass die Wahl einer biologisch abbaubaren Urne, die sich in einer bedächtigen Zeremonie nach Absinken auf den Grund des Flusses im Wasser langsam auflöst, den gesetzlichen Voraussetzungen nicht widerspricht. Aufgrund des vorliegend gewählten konkreten Ortes und des beabsichtigten Systems der Wasserbestattung sei auch „eine pietät- und würdevolle Beisetzung der Urne in der Donau zu erwarten“.

-H. REINDL

Über den Autor

Helmut Reindl ist Redakteur bei KOMMUNAL und Chefredakteur der NÖ Gemeinde.

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