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21.12.2023

ORF-Beitrag: Wo Gemeinden ab 1.1.2024 von der Beitragspflicht erfasst sind – und wo nicht

Mit 1.1.2024 tritt die Novelle des ORF-Beitragsgesetzes (BGBl I 112/2023) in Kraft, aus der  GIS Gebühren Info Service GmbH wird dann die ORF Beitrags Service GmbH (OBS). Der Umfang der Systemumstellung in rechtlicher aber auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist beachtlich.

Mit der neuen Rechtslage sind neue Rahmenbedingungen für alle diejenigen, die in Österreich einen Hauptwohnsitz innehaben, die Unternehmen aber auch für die österreichischen Gemeinden und Gemeindeverbände, verbunden. Grundsätzlich knüpft das ORF Gesetz zukünftig an der Hauptwohnsitz-Adresse lt. ZMR an. Der Hauptwohnsitz bestimmt sich nach dem § 1 Abs. 7 Meldegesetz. Unabhängig davon, wie viele und welche Geräte betrieben werden und wie viele Personen dort leben: eine volljährige Person pro Hauptwohnsitz-Adresse zahlt einen fixen ORF-Beitrag, der 15,30 Euro pro Monat entspricht (plus etwaiger Landesabgabe). Für Nebenwohnsitze ist ab dem kommenden Jahr 2024 kein ORF-Beitrag mehr zu entrichten.

Da Gemeinden als Körperschaften öffentlichen Rechts keinen Hauptwohnsitz haben können, kommt für diese nur die Kategorie „Unternehmen“ in Betracht. Abgabepflichtige Unternehmen sind grundsätzlich solche im Sinne des § 3 des Kommunalsteuergesetzes 1993. War ein Unternehmen im vergangenen Jahr von der Kommunalsteuer befreit (§ 8 Zif. 2 KommStG), ist für dieses Jahr kein ORF-Beitrag zu entrichten. Ein Personen Unternehmen (EPUs) unterliegen lediglich als Privatpersonen an ihrem Hauptwohnsitz der Zahlungspflicht.

Die Höhe bzw. die Staffelung des ORF-Beitrags basiert auf der Summe der Arbeitslöhne, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer in den in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten (§ 4 KommStG) gewährt wurden. Gemeinden müssen demnach im Rahmen der Hoheitsverwaltung grundsätzlich keinen ORF-Beitrag entrichten, eine Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages kann aber dadurch entstehen, dass die Gemeinden einen kommunalsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art betreiben. Ob darüber hinaus eine Landesabgabe zu entrichten ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Landesgesetzen in den Bundesländern.

Falls eine Meldung bei der GIS noch nicht vorliegt, hat die Anmeldung bei der ORF-Beitrags Service GmbH bis spätestens 15.4.2024 (§ 21 Abs. 4 ORF-Gesetz) zu erfolgen. Aber auch als Melde- und Abgabenbehörden sind die Gemeinden durch die neue Rechtslage betroffen: § 14 Abs. 4 OBG sieht vor, dass dann, wenn eine Meldung im ZMR mit hoher Wahrscheinlichkeit entgegen den Bestimmungen des Meldegesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die ORF-Beitrags-Service GmbH die Meldebehörden um Prüfung und gegebenenfalls um Berichtigung des lokalen Melderegisters gem. § 15 Abs. 1 MeldeG ersuchen kann. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft berechtigt, Namen und Adresse an die Meldebehörden zu übermitteln. Damit wird zur Wahrung der Datenrichtigkeit der OBS im Melderecht eine Sonderstellung eingeräumt. Wie hoch dadurch der Aufwand für die Gemeinden als Meldebehörden wird, kann erst nach den ersten Monaten nach in Krafttreten des Gesetzes beurteilt werden. Zudem haben die Gemeinden gem. § 13 Abs. 4 ORF-Gesetz der OBS auf Verlangen mitzuteilen, ob Unternehmer von der Kommunalsteuer nach § 8 Z 2 KommStG 1993 befreit sind. Nähere Detailinfos zum neuen ORF-Beitrag sind den beigefügten Dokumenten zu entnehmen.

– M.HUBER, ist Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes

 

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