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Recht

15.02.2024

Das sind die steuerlichen Neuerungen 2024

Das Jahr 2024 bringt neben neuen und altbekannten Herausforderungen steuerliche Neuerungen.

Umsatzsteuer – PV-Anlagen

Für die Jahre 2024 und 2025 – genauer gesagt 1.1.2024 bis 31.12.2025 – wurde in § 28 Abs. 62 UStG zur Förderung der Errichtung von PV-Anlagen eine Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren, sowie Installationen von PV-Modulen geschaffen. Darunter fällt auch die Erweiterung bestehender Anlagen auf maximal 35 Kilowatt (peak).

Umfasst von dieser Befreiung sind

  • die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber – also den Nutzer – erfolgen,
  • für die PV-Anlage wurde bis zum 31.12.2023 kein Investitionszuschuss im Sinne des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 beantragt – siehe unten näher erläutert
  • PV-Anlagen, deren Engpassleistung nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird, und
  • die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe (auf dem gleichen Grundstück) von folgenden Gebäuden betrieben werden soll:
    – Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
    – Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden (unabhängig davon, ob hoheitliche oder privatwirtschaftliche Nutzung) oder
    – Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.

PV-Anlagen, für welche die Förderung bereits vor dem 31.12.2023 beantragt wurde, deren Errichtung jedoch ins Jahr 2024 fällt, fallen nicht unter die Regelung. Für diese ist die Umsatzsteuer seitens des Lieferanten in Rechnung zu stellen.

Bitte beachten Sie, dass es bei der Einschätzung, ob die Umsatzsteuerbefreiung im genannten Zeitraum anwendbar ist, darauf abzustellen ist, ob die PV-Module lediglich gekauft werden oder aber vom Verkäufer auch installiert werden:

Kauf ohne Installation:

Zu welchem Zeitpunkt werden die PV-Anlagen geliefert, und wann erhält der Käufer die Verfügungsmacht?

Beispiel:

Herr Huber hat im Jahr 2023 eine PV-Anlage bestellt. Für diese hat er bis zum 31.12.2023 keinen Antrag auf Förderung mittels Investitionszuschuss iSd Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021 gestellt. Die Lieferung erfolgt im Februar 2024, die Installation auf das Wohngebäude übernimmt Herr Huber selbst. Der Verkäufer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Kauf inkl. Installation:

Ist zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart, dass der Verkäufer die Anlage auch installiert (einheitliche Werklieferung), kommt es darauf an, wann die Anlage vollständig installiert ist. In der Regel ist dies mit dem Zeitpunkt der Abnahme gegeben. Vollkommen unerheblich in diesem Fall ist der Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Abschluss des Kaufvertrages.

Beispiel:

Eine Gemeinde bestellt im November 2023 eine PV-Anlage mit 20 kw (peak) für den Kindergarten, ohne eine Förderung gemäß EAG zu beantragen. Die Lieferung inkl. Montage erfolgt voraussichtlich im März 2024. Der Monteur wird die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen.

Bitte beachten Sie, dass Reparaturleistungen, die Anmietung bzw. das Leasing von PV-Anlagen sowie die eigenständige (und somit getrennte) Lieferung eines Speichers nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen.

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird im Jahr 2024 von 24 auf 23 Prozent gesenkt. Bei Gemeinden kommt der gesenkte Körperschaftsteuersatz im Bereich der Immobilienertragsteuer und der zur Körperschaftsteuer veranlagten Betrieben gewerblicher Art zur Anwendung.

Hinweis Körperschaftsteuer Betriebe gewerblicher Art:

Bitte kontrollieren Sie die Jahresumsätze ihrer Betriebe gewerblicher Art. Sollten die Jahresumsätze der einzelnen Betriebe gewerblicher Art zweimal hintereinander über 700.000 Euro liegen, ist ab dem übernächsten Jahr verpflichtend ein Jahresabschluss inkl. Körperschaftsteuererklärung gemäß § 5 Abs. 1 EStG zu erstellen (analog einer GmbH).

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Entschädigungen als Wahlbeisitzer

Leisten die Gemeinden Entschädigungszahlungen gemäß § 20 Nationalrats-Wahlordnung an Wahlbeisitzer, deren Tätigkeit in der Wahlbehörde von Gebietskörperschaften aufgrund einer landes- oder bundesgesetzlichen Regelung wahrgenommen wird (Bsp. Bundespräsidentenwahl oder Europawahl), ist diese Entschädigung gemäß § 3 Abs 1 Z. 20 EStG steuerfrei. Die bezahlten Entschädigungen sind solange steuerfrei als sie die in § 20  Abs. 1 und 2 NRWO angeführten Beträge (abhängig von der Wahlbehörde und Öffnungszeiten) nicht übersteigen.

Beispielsweise erhält ein Wahlbeisitzer 33 Euro in einer örtlichen Wahlbehörde, in der das Wahllokal bis zu drei Stunden geöffnet ist, sowie für eine Tätigkeit bis zu drei Stunden in einer besonderen Wahlbehörde.

Spendenbegünstigung bei Kindergärten und Schulen

Ab 1.1.2024 wurden sowohl Geld- als auch Sachspenden (§ 18 Abs. 1 Z. 7 EStG) an Kindergärten und Schulen für Privatpersonen abzugsfähig. Es handelt sich somit um eine der größeren Änderungen in diesem Bereich.

Die Begünstigung in § 4a Abs. 6 EStG wird in Z. 2 um öffentliche Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kindergärten), öffentliche Schulen von Gebietskörperschaften, österreichische Auslandsschulen sowie Kindergärten und Schulen mit Öffentlichkeits­recht anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts (insbesonders kirchliche Einrichtungen) erweitert. Unter die Spendenabzugsfähigkeit fallen jedoch nur freigebige Zuwendungen, somit keine Schulgelder, Mitgliedsbeiträge, oder andere Entgelte.

Die begünstigten Organisationen haben die Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung bei Spenden aus dem Privatvermögen gemäß § 18 Abs. 8 EStG zu beachten. Hier kann sich die Handhabe bei den Freiwilligen Feuerwehren als Anwenderbeispiel genommen werden.

Energieabgaben

Die befristete Reduktion der Elektrizitätsabgaben und Erdgasabgabe wird bis Ende 2024 verlängert.

Lohnverrechnung

Mit 2024 wird es für Überstunden eine zusätzliche Abgeltung geben. Der höchstmögliche Zuschlag für zehn Überstunden je Monat wird von 86 Euro auf 120 Euro angehoben.

Im Jahr 2024 gilt noch die Absenkung des DB auf 3,7 Prozent durch eine lohngestaltende Maßnahme. Ab 2025 ist dieser dann generell mit 3,7 Prozent festgelegt.

Die steuerfreie Förderung von Kinderbetreuung laut § 3 Abs. 1 Z. 13 lit b) EStG wird von 1.000 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Daneben wird die geförderte Altersgrenze von 10 auf 14 Jahre erhöht. Des Weiteren dürfen betriebsfremde Kinder in der betrieblichen Betreuungseinrichtung mitbetreut werden, ohne hier eine steuerschädliche Wirkung auszulösen.

Hinweis zur Registrierkasse

Sollte in einem Betrieb gewerblicher Art eine Registrierkasse gemäß §§ 131 ff BAO zum Einsatz gelangen, vergessen Sie bitte nicht (abhängig von der Registrierkassenart) den Jahresbeleg 2023 bis zum 15. Februar 2024 zu erstellen und mittels Prüf-App zu kontrollieren bzw. ans Finanzamt einzumelden.

– Ursula Stingl-Lösch, ist Steuerberaterin in der NÖ GBG

 


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