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10.04.2024

5G-Masten auf Gemeindegrundstücken: Können Gemeinden kein angemessenes Entgelt mehr verlangen?

Ein möglichst flächendeckender 5G-Ausbau wird auf allen Ebenen als unumstrittenes Ziel angesehen. Die dafür erforderlichen Antennentragemasten werden in vielen Fällen auf Grundstücken errichtet, die im Eigentum von Gemeinden stehen. Zwischen Gemeinden und Mobilfunknetzbetreibern werden Miet-, Gestattungs- oder Dienstbarkeitsverträge abgeschlossen, wobei natürlich auch ein angemessenes Entgelt für die Nutzung des Grundstücks vereinbart wird.

Mobilfunknetzbetreiber setzen Gemeinden unter Druck

Seit einiger Zeit setzt nun aber ein Mobilfunknetzbetreiber jene Gemeinden, mit denen ein entsprechender Vertrag besteht, mit fälschlichen Behauptungen unter Druck. Mit Verweis auf das Standortrecht nach TKG (Telekommunikationsgesetz) wird versucht, die Kosten für die Nutzung der Gemeindegrundstücke zu minimieren, wobei in manchen Fällen überhaupt der Kauf des betreffenden Grundstücks forciert wird. Der Mobilfunkbetreiber vermittelt den Anschein, dass, sofern die Gemeinde nicht auf sein Angebot einsteigt, man sich ganz einfach auf das Standortrecht berufen und damit sowieso viel preisgünstiger ein Recht auf Errichtung bzw. Betrieb der Funkanlage erhalten werde. Diese einseitige Darstellung entspricht allerdings nicht der geltenden Rechtslage.

Ursprünglich hatte das TKG zwar Infrastrukturrechte für den Glasfaserausbau in Form von Leitungsrechten vorgesehen, für Mobilfunkmasten gab es dazu allerdings kein Pendant. Mit der TKG Novelle 2021 wurde schließlich ein Infrastrukturrecht geschaffen, das es Kommunikationsanbietern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen sogar gegen den Willen einer Gemeinde einen Masten auf einem Gemeindegrundstück zu errichten: Das Standortrecht gemäß § 59 TKG.

Dieses besagt, dass, wenn es zu keiner Einigung kommt, ein Mobilfunknetzbetreiber ein Standortrecht zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten (also Antennentragemasten) geltend machen kann.

Insofern haben Mobilfunknetzbetreiber also Recht, wenn sie behaupten, dass grundsätzlich ein Mechanismus besteht, mit dem theoretisch das Aufstellen eines Masten auch gegen den Willen einer Gemeinde erzwungen werden könnte. Entgegen der verbreiteten Darstellungen ist dies aber weder einfach durchsetzbar noch kostenlos für den Mobilfunknetzbetreiber.

Entgelt für Nutzung des Grundstücks zu zahlen

Zunächst ist der Gemeinde auch im Falle des Zuspruchs eines Standortrechts ein angemessenes Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zu bezahlen, das nach der Wertminderung des Grundstücks zu bestimmen ist. Für das Ausmaß der Wertminderung ist die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022 der RTR (Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH) heranzuziehen. In dieser werden Richtwerte dargestellt, die an die besonderen Umstände des Einzelfalles (beispielsweise eine belegbare unmittelbar bevorstehende Umwidmung) anzupassen sind. Für die Ausübung eines Standortrechts sieht die Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung in § 10 Abs 2 (Richtsatz 6) eine einmalige Zahlung von 10200 € vor. Diese Summe ist aber eben lediglich als Richtwert zu betrachten, sodass das genaue Entgelt im Einzelfall von einem Sachverständigen zu ermitteln ist und daher durchaus auch höher ausfallen könnte.

Wichtig ist zu betonen, dass ein Standortrecht nur für jene Fällen vorgesehen ist, in denen keine vertragliche Grundlage existiert. Die Beantragung der Einräumung eines Standortrechts ist also nur zulässig, wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Antennenmastes und dem Eigentümer des betreffenden Grundstücks strittig ist, also das Bestehen eines aufrechten Vertrages nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann oder der Vertrag wesentliche Fragen des Nutzungsverhältnisses offenlässt. Besteht also beispielsweise ein Mietvertrag mit entsprechender Kündigungsfrist, so kann kein Standortrecht erwirkt werden.

Gemeinden als Partner

Es muss auch klar sein, dass die Beantragung eines Standortrechts, selbst für große Mobilfunknetzbetreiber, einen einigermaßen hohen Aufwand darstellt. Außerdem ist auch im Falle einer korrekt durchgeführten Beantragung keinesfalls garantiert, dass das Standortrecht von der Regulierungsbehörde auch wirklich zugesprochen wird, wenn eine Gemeinde beispielsweise argumentieren kann, dass der Betrieb eines Masten an diesem Standort nicht mehr zumutbar ist.

Zweifellos liegt es auch im Interesse der Mobilfunknetzbetreiber, die Gemeinden als wichtige Partner weiterhin mit an Bord zu haben, denn diese können letztlich auch wichtige Informationen zur optimalen Standortfindung liefern. Das vorrangige Ziel sollte für beide Seiten daher eine einvernehmliche und gerechte vertragliche Lösung sein.

Abschließend bleibt zu sagen, dass die hohe Bedeutung des 5G-Ausbaus in Österreich außer Zweifel steht. Auch liegt es klar im Interesse der (vor allem ländlichen) Gemeinden, durch 5G-Masten mit schnellem, zukunftsfähigem Internet versorgt zu werden. Das ändert aber keinesfalls etwas daran, dass den Gemeinden jedenfalls eine angemessene finanzielle Abgeltung für die Nutzung ihrer Grundstücke zusteht.

– K. WILDPERT ist Juristin im Österreichischen Gemeindebund

 

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