In einer 2023 veröffentlichten Entscheidung (Entscheidung vom 15.3.2023, 3 Ob218/22p) hat sich der Oberste Gerichtshof mit einem folgenschweren Treppensturz während eines Feuerwehrballs auseinandergesetzt.
Feuerwehrball in Gemeindegebäude
Der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr vereinbarte mit der beklagten Tiroler Gemeinde, dass die Feuerwehr in einem der Gemeinde gehörenden Gebäude einen „Stefani-Ball“ veranstalte. Folgender Passus der Hausordnung wurde Bestandteil der Vereinbarung mit der Feuerwehr:
„Ansprechpartner für die Organisation von Veranstaltungen ist nur eine namhaft gemachte Person des Vereines. Der Veranstalter hat weiters für den geordneten Ablauf der Veranstaltung Sorge zu tragen und es müssen der Gemeinde zwei verantwortliche Personen dafür genannt werden.“
Während der Veranstaltung stürzte ein Besucher über die Treppe und klagte die Gemeinde auf 57.500,79 Euro Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall. Er brachte vor, der beklagten Gemeinde sei der mangelhafte Zustand der Stiege schon bekannt gewesen; nur wegen der schadhaften Stufe (und nicht etwa wegen Alkoholkonsums) sei er gestürzt. Der Kunststoffbelag auf den Trittflächen wäre nicht rutschfest gewesen, sei stark abgetreten gewesen, zudem habe das an der Stirnfläche angebrachte Edelstahlblech einen Überstand von mehreren Millimetern gehabt.
Wer haftet?
Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm die Freiwillige Feuerwehr in die Pflicht: Inhaberin der Räume und der Stiege zum Unfallszeitpunkt sei die Freiwillige Feuerwehr gewesen und zwischen dem Kläger und der Gemeinde habe kein Vertragsverhältnis bestanden. Anders beurteilte dies das Oberlandesgericht Innsbruck. Es hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Das OLG hielt fest, dass die Gemeinde zwar nicht selbst ihr Veranstaltungszentrum für Ballbesucher eröffnet hat – sie könne aber dennoch haften, weil sie einen (eingeschränkten) Verkehr eröffnet habe, indem sie der Freiwilligen Feuerwehr das Haus für die Veranstaltung überlassen habe. Den gegen dieses Urteil von der Gemeinde eingebrachten Rekurs wies der OGH zurück.
Jeder, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, muss diese Anlage für die befugten Benutzer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.
Verantwortung für Gebäudeschäden ausschlaggebend
Die Verkehrssicherungspflichten treffen, so der OGH unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung, denjenigen, der die entsprechenden Vorkehrungen treffen kann. Insofern ist es nicht unzutreffend, wenn das OLG Innsbruck davon ausgeht, dass die Freiwillige Feuerwehr nicht sämtliche Verkehrssicherungspflichten getroffen haben. Dass die Freiwillige Feuerwehr sämtliche Verkehrssicherungspflichten übernommen hätte, ergibt sich auch nicht aus dem vertraglich übernommenen Passus der Hausordnung: hier wurde der Frw. Feuerwehr die Verantwortung für den geordneten Ablauf der Veranstaltung (etwa Ordnerdienst, Fluchtwege) sowie die Verpflichtung zur Benennung von zwei, der Gemeinde gegenüber verantwortlichen Personen überbunden – nicht mehr und nicht weniger. Die Auffassung, dass die Haftung auch für allfällige Gebäudeschäden (wie die angeblich schon zuvor schadhafte Stiege) vertraglich zur Gänze auf die Freiwillige Feuerwehr übertragen worden sei, wird vom OGH nicht geteilt.
-M. HUBER
Zum Autor
Dr. Martin Huber ist Gemeinderechts-Experte und Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes.