In den vergangenen Wochen war die mediale Präsenz des Baukartells besonders ausgeprägt. Neben Berichten über weitere Geldbußen gegen Bauunternehmen in Millionenhöhe, erste strafrechtliche Verurteilungen von Unternehmern, gab es auch einen öffentlichen Schlagabtausch zu Fragen der Geltendmachung von Schadenersatz.
Gehen manche von einem Schaden von bis zu 18 Milliarden Euro bundesweit aus, sehen andere aus den – wohlgemerkt jahrzehntelangen – Preisabsprachen einen Schaden nicht ableitbar und auch nicht nachweisbar.
Die Geltendmachung des entstandenen Schadens aus dem größten Kartell der 2. Republik stellt potentiell Geschädigte sichtbar vor große Herausforderungen.
BBG schreibt Prozessfinanzierung aus
Eine große Anzahl an potentiell Geschädigten hat daher Interesse daran bekundet, sich des Services eines Prozessfinanzierers zu bedienen (risikolose und kostenlose Geltendmachung allfälliger Ansprüche unter Abtretung einer prozentuellen Beteiligung am erstrittenen bzw. verglichenen Betrag). Einige Prozessfinanzierer suchten in der Vergangenheit auch bereits Kontakt zu potentiell Geschädigten. Laut der Einschätzung namhafter Experten im Bereich des Vergaberechts ist jedoch davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Prozessfinanzierers dem Vergaberecht unterliegt.
Die Bundesbeschaffungsgesellschaft (BBG) hat sich daher zur Ausschreibung einer Prozessfinanzierungs-Rahmenvereinbarung entschlossen, der durch das Baukartell potenziell geschädigte Länder, Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie öffentliche Unternehmen in weiterer Folge beitreten und die in der Rahmenvereinbarung vereinbarten Dienstleistungen abrufen können. Die Einhaltung vergaberechtlicher Vorgaben wird so jedenfalls gewährleistet..
In der Vergangenheit kommunizierte grobe Zeitpläne verzögerten sich bedauerlicherweise. Grund dafür war insbesondere ein Ende des Jahres 2023 eingeleitetes (und mittlerweile abgeschlossenes) Nachprüfungsverfahren. Die neuen und adaptierten Ausschreibungsunterlagen sind derzeit in Ausarbeitung und sollen von der BBG zeitnah veröffentlicht werden. Weitere Verzögerungen des Vergabeverfahrens durch Einsprüche können selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden. Eine vergaberechtskonforme Rahmenvereinbarung soll interessierten Betroffenen jedoch in absehbarer Zeit zur Verfügung stehen.
Finden Sie hier die FAQ_Baukartell_April_2024_1.Fassung__Bodner_ zum Baukartell
REDAKTION-