Als digitaler Abfall gehören massenhaft verschickte, unerwünschte (v.a. Werbe) Mails – sog. Spams – eigentlich in den elektronischen Mistkübel. Dass allerdings manches, was dort landet, dennoch rechtlich relevant sein kann, hat eine der jüngeren Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH Ra 2022/03/0097 vom 20. Juni 2023) unterstrichen.
VwGH: Auch ein im Spam-Ordner gelandetes E-Mail gilt der Behörde gegenüber als zugegangen
In dem der Beschwerde zu Grund liegenden Fall stellte der Magistrat einer Statutarstadt gegenüber mehreren Personen aufgrund von Verwaltungsübertretungen Strafverfügungen (Geldstrafen) aus. Nachdem deren Rechtsvertreter nach einer entsprechenden Mahnung der Behörde mitteilte, dass er rechtzeitig per Mail Einspruch erhoben hat, wies diese – nachdem der Einspruch nicht fristgerecht bei der Mailadresse der zuständigen Abteilung eingelangt war – den Einspruch zurück. Begründung: dieser wäre gem. § 49 Abs. 3 VStG verspätet gewesen, da er nicht bei zuständigen Fachabteilung Verwaltungsstrafrecht eingelangt ist, sondern auf Basis eines internen drei-stufigen Sicherheitssystems (welches das Mail als Spam klassifiziert hat) automatisch in den Spam-Quarantäne-Ordner des Magistrats weitergeleitet wurde. Gegen die Zurückweisung seines Einspruchs durch die Behörde brachte der Rechtsanwalt vor, dass er fristgerecht die Einsprüche per E-Mail an die in der Strafverfügung genannte E-Mail Adresse der Stadtgemeinde geschickt hat. Dass diese aus IT-Sicherheitsüberlegungen des Magistrats in einen Spam-Ordner weitergeleitet wurden, spiele für die Rechtzeitigkeit der Einbringung seines Einspruchs keine Rolle.
Es zählt der Zeitpunkt des Einlagens auf dem Server
Sowohl das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch der Verwaltungsgerichtshof haben das im Ergebnis ebenso gesehen. Schriftliche Anbringen der Behörde können grundsätzlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Eine Einbringung per E-Mail ist nur insoweit zulässig, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Gerade eine solche Bekanntmachung lag im konkreten Fall aber nicht vor. Eine E-Mail ist nach der Rechtsansicht des Höchstgerichtes dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet. Es spielt für die Wirksamkeit der Eingabe auch keine Rolle, wer oder welche Organisationseinheit innerhalb der Behörde auf welche Ordner zugreifen kann.
Was heißt „Spam“ eigentlich?
Wenn sich übrigens jemand fragt, welcher ausgeklügelter technischer Inhalt hinter der Abkürzung Spam steht? Gar keiner. Laut Wikipedia ist der Ausdruck in den Dreißiger Jahren als Markenname für Dosenfleisch entstanden und steht für „SPiced hAM„.
-M. HUBER
Über den Autor
Dr. Martin Huber ist Jurist und Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes.