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20.12.2024

Silvester 2025: Zuständigkeiten der Gemeinden nach dem Pyrotechnikgesetz

Kaum sind die Rauchschwaden vom letzten Silvester verzogen, steht schon der Jahreswechsel 2024/2025 vor der Tür – und damit die immer wiederkehrende Frage: Silvester im Ort mit oder ohne Feuerwerk?

Wie ist die Rechtslage?

Zur rechtlichen Ausgangslage: Der Besitz, die Verwendung, Überlassung, das Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen sind im Pyrotechnikgesetz geregelt. Die Rechtslage sowohl betreffend die behördlichen Zuständigkeiten als auch die Zulässigkeit der Verwendung einzelner Feuerwerkskörper ist komplexer, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat.

Feuerwerkskörper/Silvesterknaller werden in vier Kategorien (F1, F2, F3, F4) unterteilt, für die jeweils festgelegt ist, wie alt Verwender*innen und Besitzer*innen sein müssen (mind. 12, 16 oder 18 Jahre) und ob sie zusätzlich über eine Sachkunde (F3) oder Fachkenntnis (F4) verfügen müssen.

Gemeinden als zuständige Behörde

Die Vollziehung des Pyrotechnikgesetzes ist in der Regel Angelegenheit der Bezirksverwaltungsbehörden, eine wesentliche Zuständigkeit liegt aber bei der Gemeinde bzw. den Bürgermeister*innen: auch wenn die Verwendung von Feuerwerkskörpern/Silvesterknallern der Kategorie F2 im Ortsgebiet grundsätzlich ganzjährig verboten ist, können die Bürgermeister*innen mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebiets nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten von diesem Verbot zeitlich beschränkt ausnehmen. Voraussetzung ist, dass durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu erwarten sind.

Trotz einer solchen Ausnahmeverordnung, die in vielen Städten und Gemeinden regelmäßig rund um den Jahreswechsel erlassen wird, ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten mit wenigen Ausnahmen innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes verboten, dies gilt auch in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen (§ 38 Abs 5 PyrotechnikG), aber auch bei Menschenansammlungen und Sportveranstaltungen gibt es Einschränkungen.

Ausnahme: Was spricht dafür, was dagegen?

Einer der „Topseller“ der letzten Jahrzehnte war der Schweizerkracher („Pirat“): seit 4. Juli 2013 dürfen Schweizer Kracher („Piraten“), die einen Blitzknallsatz enthalten, nicht mehr verkauft werden, seit dem 4. Jänner 2016 sind auch der Besitz und die Verwendung dieser Schweizer Kracher strafbar.

Immer mehr Gemeinden verzichten angesichts mancher unleidlicher Begleiterscheinungen zu Silvester auf die Erlassung einer Ausnahmeverordnung. Motive sind die hohe Feinstaubbelastung, die Lärmbelästigung für Mensch und Tier, der zusätzliche Abfallberg, die höhere Brandgefährdung sowie nicht zuletzt zahlreiche Unfälle, die durch die unsachgemäße Handhabung bzw. minderwertige Billigprodukte ausgelöst werden. Auch nach den besorgniserregenden Ereignissen Anfang November 2022 besteht in manchen größeren Städten zudem die Befürchtung, dass die erleichterte Anwendung von Knallkörpern zu Silvester auch mit erhöhten sicherheitspolizeilichen Risiken verbunden sein könnte.

Einzelne Gemeinden überlegen mittels ortspolizeilicher Verordnung mit Verboten sogar über die Regelung des PyrotechnikG hinauszugehen – dies vor allem vor dem Hintergrund, dass das generelle Verbot des Abfeuerns von F2 Knallkörpern keinen Einfluss auf die Bewilligungsmöglichkeit von Feuerwerken der Klasse F3 und F4 durch die Bezirksverwaltungsbehörde (z.B. im Rahmen von Silvestergalas bei Hotels) hat. Somit könnte das, was im „Kleinen“ verboten ist, im „Großen“ erlaubt sein. Das Verständnis der Gemeindeverantwortlichen und der örtlichen Bevölkerung hält sich bei diesen Konstellationen in Grenzen. Da das PyrotechnikG allerdings für die Erlassung einer gesetzesergänzenden Verordnung zu wenig Spielraum enthält, ist die Verfassungsmäßigkeit solcher „Verbotsverordnungen“ sehr kritisch zu sehen.

Appell statt Verbot

Viele Gemeinden gehen auch einen Mittelweg: anstelle eines Verbots wird an die Bevölkerung appelliert, Silvester mit Augenmaß und Rücksichtnahme zu begehen – diese Appelle mögen nicht der große Knaller sein, zeigen aber mehr Wirkung als nicht kontrollierte Verbote.

Aktuelle Informationen zu Silvesterknallern und Feuerwerkskörpern, Voraussetzungen für Verwendung und Besitz, Beschränkungen der Verwendung von Silvesterknallern und Feuerwerkskörpern finden sich unter folgenden Links:

– M.HUBER, Landesgeschäftsführer Salzburger Gemeindeverband

 

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