© Image by un-perfekt from Pixabay

Recht

12.02.2025

Liebe am Gemeindeamt: Ein kurzer Streifzug zu Beziehungen am Arbeitsplatz

Wo die Liebe hinfällt, kann man sich bekanntlich nicht aussuchen. Dass dies auch (dienst)rechtliche Konsequenzen haben kann, zeigt sich zum Beispiel bei Beziehungen am Arbeitsplatz. Was erlaubt, und was moralisch oder politisch bedenklich ist, hat Dr. Martin Huber (Jurist und Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbands) am Beispiel vom Gemeindedienstrecht unter die Lupe genommen:

Verliebt am Gemeindeamt – was nun?

Eine konkrete „Beziehungsstatistik“ für den öffentlichen Dienst ist nicht bekannt, aber es wäre ungewöhnlich, wenn Amors Pfeil am Gemeindeamt öfter (oder weniger oft) trifft, als dies im beruflichen Umfeld generell der Fall ist. Immerhin gehen die Schätzungen betr. die Häufigkeit von am Arbeitsplatz entstandenen Beziehungen bis zu 30%. Generelle rechtliche Hindernisse im Gemeindedienst stehen dem Schützen mit den auffälligen Flügeln jedenfalls nicht im Weg.

Im Gemeindedienst in Österreich gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen, die persönliche Beziehungen wie Ehe, Lebenspartnerschaft zwischen Bediensteten und/oder Kommunalpolitiker/innen verbieten. Der Vergangenheit gehört bspw. auch jene Regelung der Salzburger Gemeindeordnung an, auf Grund derer Personen, die miteinander verehelicht sind, nicht Mitglied der Gemeindevorstehung sein dürfen (§ 34 Abs. 4 der S. GdO 1994 „alt“; eine entsprechende Unvereinbarkeitsregelung findet sich aber z.B. in § 107 Abs. 3 und 4 NÖ Gemeindeordnung 1973 betr. Prüfungsausschuss).

Allerdings gibt es neben der Befangenheitsbestimmung des § 7 AVG 1991 sowohl im Dienstrecht als auch in den jeweiligen Stadtrechten und Gemeindeordnungen allgemeine Unvereinbarkeitsregeln für Kommunalpolitiker/innen und -bedienstete, die eine unparteiische und unbeeinflusste Amtsausübungsicherstellen sollen (vgl. z.B. § 21 Sbg. Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, § 11 NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, § 81 Abs. 3 Oö Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, § 64 Oö Gemeindeordnung 1990, § 14 Ktn. Gemeindevertragsbedienstetengesetz). Spezielle Regelungen kennt vor allem das Dienstrecht (z.B. § 144 Abs. 3 Oö Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, § 15 Abs. 2 Tirol Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012), die verhindern sollen, dass zwischen Bediensteten, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben, eine Weisungs- oder Kontrollbefugnis besteht. Selbige Unvereinbarkeit gilt auch, wenn beide im selben Bereich der Verrechnung bzw. Geld- und Materialgebarung tätig sind. Dieselbe Intention kommt auch in den verschiedenen Gemeindehaushaltsverordnungen zum Ausdruck (z.B. § 21 Abs. 9 Oö Gemeindehaushaltsverordnung), die für den Fall, dass mehrere Angehörige i.S. des § 36a AVG 1991 in der Finanzverwaltung einer Gemeinde beschäftigt sind, eine unbefangene Kassenführung sicherstellen sollen. In den meisten Bundesländern besteht aber auch die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von Unvereinbarkeitsregeln.

Gratwanderung zwischen Transparenz und Privatsphäre

Die Wahrung einer unbefangenen und unparteiischen Amtsführung gegenüber Personen, mit denen man durch Herzensbande verbunden ist, kann manchmal eine Gratwanderung sein. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich jedenfalls, besser auf Nummer sicher zu gehen und bei Entscheidungen, welche Personen betreffen, mit denen man mehr als nur kollegial verbunden ist, die höchstmögliche Objektivität zu wahren.

Transparenz und Offenheit der Beteiligten in Beziehungsfragen am Arbeitsplatz „Gemeindeamt“ können dabei zur Vorbeugung von Gerüchten und Unterstellungen durchaus hilfreich sein. Eine konsequente Trennung von Beruflichem und Privatem – auch im gemeinsamen Auftreten – sollte ohnehin selbstverständlich sein.

Dies alles natürlich nur unter dem Vorbehalt, dass niemand ohne gesetzlichen Anknüpfungspunkt (s. obige Verwendungsbeschränkungen) zur Offenlegung einer Beziehung gezwungen werden darf. Unser Liebesleben ist definitiv Privatsache – dies sieht auch der Gesetzgeber so. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (§ 16 ABGB) stellt die Privatsphäre jedes Menschen – vor allem im Hinblick auf die Gesundheit, das Sexualleben und das Leben in und mit der Familie (OGH vom 25.7.2007, 6 Ob 103/07a) – unter besonderen Schutz. Ergänzend dazu besteht bei rechtswidrigen Verletzungen der Privatsphäre ein Schadenersatzanspruch (§ 1328a ABGB). Bei erheblichen Verletzungen – wenn eine Person durch eine Verletzung der Privatsphäre etwa in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird – umfasst der Ersatzanspruch auch die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Die Liebe kennt also doch gewisse Grenzen – das Gemeindedienstrecht jedoch glücklicherweise auch ein gewisses Augenmaß.

-M. HUBER

Über den Autor

Dr. Martin Huber ist Gemeinderechts-Experte und Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes.

© Copyright - Kommunalnet