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Checklisten/Leitfäden

11.03.2025

Das müssen Sie bei der Vergebührung von Strafregisterbescheinigungen beachten!

Gemeinden sind verpflichtet, für Schriften und Amtshandlungen Gebühren und Verwaltungsabgaben einzuheben. Insbesondere bei der Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen ergeben sich in der Praxis häufig Fragen zur korrekten Anwendung der Abgabenvorschriften. Der folgende Beitrag soll Klarheit schaffen und eine umfassende Übersicht über die Vergebührung von Strafregisterbescheinigungen bieten.

Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit der Strafregisterbescheinigung

-) Eingabengebühr (§14 TP 6 GebG; siehe auch Rz 400 ff GebR 2025)

Der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG unterliegen

  • schriftliche Anbringen
  • einer natürlichen oder juristischen Person
  • an ein Organ einer Gebietskörperschaft
  • in Angelegenheit ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises
  • im privaten Interesse des Einschreiters.

Eine solche gebührenpflichtige Eingabe liegt bei einem Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung vor. Werden gleichzeitig mehrere Arten einer Strafregisterbescheinigung beantragt, ist die Eingabengebühr für jede Art gesondert zu entrichten.

Beispiel: Es wird eine gewöhnliche Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt.

Die Eingabengebühr ist zweimal zu entrichten.

Die Eingabengebühr ist auch dann zu entrichten, wenn anstelle eines schriftlichen Antrages eine Niederschrift der Behörde über einen mündlichen Antrag (eingabeersetzende Niederschrift) aufgenommen wird. Auch in diesem Fall ist die Eingabengebühr für jede beantragte Strafregisterbescheinigung zu entrichten.

Die Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro. Bei Beantragung der Strafregisterbescheinigung mit der ID Austria über das „Digitale Amt“ reduziert sich die Eingabengebühr auf 8,60 Euro.

-) Beilagengebühr (§ 14 TP 5 GebG, siehe auch Rz 360 ff GebR 2025)

Gebührenpflichtige Beilagen nach § 14 TP 5 GebG sind alle Schriftstücke, Unterlagen, Dokumente und Fotos, die einer gebührenpflichtigen Eingabe oder einer eingabeersetzenden Niederschrift beigelegt oder nachgereicht werden.

Die dem Antrag auf Ausstellung einer besonderen Strafregisterbescheinigung („Kinder- und Jugendfürsorge“, „Pflege und Betreuung“ und „terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“) beigefügte Bestätigung des Arbeitgebers stellt eine gebührenpflichtige Beilage dar.

Die Beilagengebühr beträgt 3,90 Euro pro Bogen (= DIN-A3 Blatt) und pro Beilage.

Das Hochladen von Beilagen über das „Digitale Amt“ ist derzeit nicht möglich, sodass eine besondere Strafregisterbescheinigung dort nicht online beantragt werden kann!

-) Zeugnisgebühr (§ 14 TP 14 GebG, siehe auch Rz 630 ff GebR 2025)

Unter gebührenpflichtigen Zeugnissen versteht man Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden. Als Zeugnis ist eine Erklärung dann anzusehen, wenn aus dem Inhalt der Schrift hervorgeht, dass die Erklärung dazu bestimmt ist, dem Antragsteller gegenüber einem von vornherein nicht begrenzten Kreis von Personen als Ausweis oder Beweismittel zu dienen.

Kein gebührenpflichtiges Zeugnis, sondern eine gebührenfreie amtliche Mitteilung liegt dann vor, wenn eine Erklärung (Bescheinigung, Bestätigung) über persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände an eine bestimmte, vom Antragsteller verschiedene Person adressiert ist.

Wird eine Strafregisterbescheinigung daher an eine vom Antragsteller verschiedene Person adressiert, entfällt die Zeugnisgebühr. Dies ist bei der Ausstellung einer besonderen Strafregisterbescheinigung immer der Fall, da diese nur nach Aufforderung des Arbeitgebers ausgestellt werden kann (siehe dazu § 10 Strafregistergesetz 1968). Wird die Strafregisterbescheinigung hingegen nicht adressiert, liegt ein gebührenpflichtiges Zeugnis vor.

Die Zeugnisgebühr beträgt 14,30 Euro pro Bogen (=DIN-A3 Blatt). Bei Beantragung der Strafregisterbescheinigung mit der ID Austria über das „Digitale Amt“ reduziert sich die Zeugnisgebühr nicht. Wird die Strafregisterbescheinigung auf elektronischem Weg ausgestellt (zB per E-Mail) fallen – unabhängig vom Bogenausmaß bzw. der Seitenanzahl – 14,30 Euro an.

-) Bundesverwaltungsabgaben (TP 3 BVwAbgV, siehe auch Rz 1806 ff GebR 2025)

Die Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist, unterliegt einer Bundesverwaltungsabgabe. Dies ist im Fall der Strafregisterbescheinigung gegeben.

Werden gleichzeitig mehrere Arten einer Strafregisterbescheinigung ausgestellt, ist die Bundesverwaltungsabgabe für jede Art gesondert zu entrichten.

Beispiel: Es werden eine gewöhnliche Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt und ausgestellt.

Die Bundesverwaltungsabgabe ist zweimal zu entrichten.

Die Bundesverwaltungsabgabe beträgt 2,10 Euro. Bei Beantragung der Strafregisterbescheinigung mit ID Austria über das „Digitale Amt“ reduziert sich die Bundesverwaltungsabgabe nicht.

Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit freiwilligem Engagement

Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement bei einer

  • Freiwilligenorganisation,
  • spendenbegünstigten Einrichtung und
  • gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung

ist gebühren- und abgabenfrei. Das heißt in diesen Fällen fallen weder Gebühren noch Bundesverwaltungsabgaben an.

Die Gebührenbefreiung ist durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation oder Einrichtung:
    • Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement oder
    • Bescheid über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich oder
    • der Eintrag der Kirche in der Liste unter gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten des Antragstellers)
  • Bestätigung des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale (1.000 Euro bzw. 3000 Euro pro Jahr) ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten des Antragstellers)

Die Bestätigungen können im Original oder in Kopie vorgelegt werden. Nicht geeignet sind hingegen Blanko- und Pauschalbestätigungen, vorgefertigte Kopien oder Bestätigungen, die aus dem Internet heruntergeladen werden. Für einen geeigneten Nachweis müssen die Bestätigungen somit eigens für den Antragsteller ausgestellt worden sein (zB Adressierung an den Antragsteller durch den Arbeitgeber).

Übersicht

Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung ohne Adressat 14,30 Euro Eingabengebühr
14,30 Euro Zeugnisgebühr
2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung ohne Adressat per ID Austria 8,60 Eingabengebühr
14,30 Euro Zeugnisgebühr
2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung mit Adressat 14,30 Euro Antragsgebühr
2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung mit Adressat per ID-Austria 8,60 Euro Eingabengebühr
2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Besondere Strafregisterbescheinigung mit Adressat 14,30 Euro Eingabengebühr
3,90 Euro Beilagengebühr
2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Gewöhnliche Strafregisterbescheinigung und besondere Strafregisterbescheinigung, jeweils mit Adressat 2x 14,30 Euro Eingabengebühr
3,90 Euro Beilagengebühr
2x 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
(Gewöhnliche und/oder besondere) Strafregisterbescheinigung im Rahmen von freiwilligem Engagement 0 Euro

Über die Autorin

Mag. Stefanie Wukovits, BA

Bundesministerium für Finanzen

  • Sektion IV – Steuerpolitik und Steuerrecht
  • Abteilung 9 – Immobilien- und Kraftfahrzeugbesteuerung, Gebühren und Bewertung

Kontakt: stefanie.wukovits@bmf.gv.at

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