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Recht

26.08.2019

Haftrecht: 11 Tipps gegen „Falle“ Winterdienst

Seit Jahreswechsel hält der Winter große Teile Österreichs fest im Griff. Von manch einem herbeigesehnt, bietet die weiße Pracht allerdings nicht nur "Winter Wonderland". Die alljährliche Herausforderung der Schneeräumung hält so manche Tücken bereit, die durch kluge Planung vermieden werden können.

Mit dem zum Teil heftigen Wintereinbruch werden neben den Bürger/innen viele Gemeindemitarbeiter/innen und Angestellten der vielen Bauhöfe des Landes vor eine große Aufgabe gestellt: Die rasche und effektive Reinigung der Straßen im gesamten Ortsgebiet. Der Winterdienst gehört nicht nur zu den wichtigsten, sondern auch zu den schwierigsten Aufgaben der Gemeinden, wie auch die große Zahl an straf- und zivilgerichtlichen Entscheidungen zeigt.

Wegerhaltung im Zivilrecht

Maßgeblich in diesem Bereich ist vor allem die Bestimmung des § 1319a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), auf Grund dessen der Halter eines Weges haftet, wenn durch „den mangelhaften Zustand des Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird“, sofern er oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Welches Maß an Sorgfalt anzuwenden ist, richtet sich nach der Art des Weges und der objektiven Zumutbarkeit, wobei durch die Rechtsprechung der Maßstab der objektiven Zumutbarkeit bei kleinen Gemeinden etwas weniger „streng“ beurteilt wird als bei großen Einheiten. Aber auch in den verschiedenen Landesstraßengesetzen (z.B. § 29 Stmk. Landesstraßen-Verwaltungsgesetz, § 5 Sbg. Landesstraßengesetz 1972) finden sich Verpflichtungen, Straßen so zu bauen und zu erhalten, dass unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse gefahrlos benutzbar sind.

Verankerung in der Straßenverkehrsordnung

Auch in der Straßenverkehrsordnung ist die sachgemäße Säuberung, besonders der Gehsteige, klar geregelt. So ist es laut § 93 StVO 1960 für sämtliche Eigentümer von Liegenschaften Pflicht, Gehsteige in der Zeit zwischen 6:00 und 22:00 Uhr von Schnee und anderen Verunreinigungen zu reinigen, sowie zu gewährleisten, dass bei Schnee und Glatteis Gehsteige bestreut sind.

Diese Verpflichtung kann allerdings auch an Andere abgetreten werden, etwa durch Beauftragung einer Winterdienst-Firma. Eine Hilfestellung für die Klärung der Rechte und Pflichten der Gemeindebürger ist der Winterdienstbrief, welcher in der nebenstehenden Box zum Download bereit steht.

Haftung bei der Auslagerung des Winterdienstes

Viele Gemeinden haben ihren Winterdienst gänzlich oder teilweise ausgelagert. Für diese Fälle kann eine Haftung der Gemeinde als Auftraggeber vor allem dann in Betracht kommen, wenn sie ein Auswahl- ober Überwachungsverschulden bei der Wahl bzw. Beauftragung eines selbstständigen Unternehmens trifft (vgl. z.B. OGH vom 19.9.2012, Zl Ob136/12i).

Mit elf Tipps zum sicheren Winterdienst

Aus der unüberschaubaren Zahl an Entscheidungen lassen sich einige Empfehlungen ableiten, worauf beim Winterdienst besonders geachtet werden soll – naturgemäß ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  1. Niemand kann überall gleichzeitig räumen – setzen Sie bei der Reihenfolge der Räumung nachvollziehbare Prioritäten (bspw. nach der Art des Weges, dem Verkehrsbedürfnis, der Gefährdungslage für die Verkehrsteilnehmer) und dokumentieren Sie diese Entscheidung nachvollziehbar.
  2. Treffen Sie eine fachgerechte Wahl von Streu- und Auftaumitteln (gerade zur Frage „Salz oder Splitt“ gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen Sichtweisen) und sorgen Sie rechtzeitig für eine ausreichende Bevorratung.
  3. Verzichten Sie keinesfalls auf die Schneeräumung/Streuung, um durch die schneebedeckte Fahrbahn (z.B. im Interesse des Fremdenverkehrs) ein einheitlich „weißes“ Landschaftsbild zu erzielen – die Verkehrssicherheit geht jedenfalls vor!
  4. Der sorgfältigen Beobachtung der Wetterlage bei witterungsabhängigen Gefahren wie Schnee, Glatteis, Eisregen kommt eine besondere Bedeutung zu; dokumentieren Sie die in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.
  5. Achtung bei Schneeräumungen in Bereichen, bei denen Sie – bewusst oder unbewusst – nicht durch das „Haftungsprivileg“ des § 1319a ABGB für Wegehalter (Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) „geschützt“ sind  – z.B. höheres Haftungsrisiko bei (vor)vertraglicher Haftung.
  6. Informieren Sie in geeigneter Form Ihre Bürgerinnen und Bürger (Gemeindezeitung, Postwurf) über die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen i.S des § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und weisen Sie darauf hin, dass diese Verpflichtungen auch dann bestehen, wenn die Gemeinde aus arbeitstechnischen Gründen deren Liegenschaften „mitbetreut“ (gleichzeitig sollte auch klargestellt werden, dass die Übernahme einer Räum- und Streupflicht durch „stillschweigende Übung“ i.S. des § 863 ABGB ausdrücklich ausgeschlossen wird).
  7. Gehen Sie Hinweisen der Verkehrsteilnehmer zu allfälligen Gefahrenquellen unverzüglich nach.
  8. Dokumentieren Sie ihre Einsatzpläne und Winterdienstmaßnahmen sorgfältig – im straf- und zivilrechtlichen Verfahren können diese Maßnahmen die entscheidende Rolle spielen.
  9. Sorgen Sie nicht nur für eine ausreichende Deckung durch die Haftpflichtversicherung, sondern geben Sie ihren Mitarbeitern auch die Möglichkeit, sich in Fragen des Winterdienstes regelmäßig fortzubilden. Möglichkeit hierzu bieten diverse Fortbildungen, die beispielsweise vom Kuratorium für Verkehrssicherheit veranstaltet werden.
  10. Beachten Sie, dass (v.a. im Frühjahr) nicht rechtzeitig geräumter Splitt auf der Verkehrsfläche ebenfalls eine beträchtliche Gefahrenquelle für die Verkehrsteilnehmer darstellt.
  11. Achten sie bei einer allfälligen Auslagerung des Winterdienstes darauf, dass sie ein geeignetes und befugtes Unternehmen beauftragen!
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