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Niederösterreich

nv

17.10.2023

Haftungsfalle Veranstaltungen – was Gemeinden wissen sollten

Feste, Veranstaltungen und Zusammenkünfte aller Art bringen Leben in die Gemeinde, erhöhen deren Attraktivität und lassen ein Gefühl der Zusammengehörigkeit entstehen. Das sind starke Motive für Gemeinden, Veranstaltungen aller Art zu unterstützen bzw. auch selber als Veranstalter aufzutreten. Damit Zuständigkeiten und Haftungsfragen nicht zu Fallstricken werden, gibt Ihnen der folgende Artikel wichtige Informationen.

Für welche Veranstaltungen ist die Gemeinde zuständig?

Die Zuständigkeit von Veranstaltungen ist durch die Höchstanzahl der Besucher geregelt. Veranstaltungen, die von maximal 3.000 Personen (innerhalb einer Gemeinde) gleichzeitig besucht werden können, sind bei der Gemeinde anzumelden.

Bei sonstigen Veranstaltungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wie z.B. bei Veranstaltungen mit über 3.000 Personen. Anmeldeformalitäten bzgl. Großfestivals mit über 50.000 Besuchern bzw. Motorsportveranstaltungen, Freizeit- oder Themenparks sind mit der Landesregierung abzuwickeln.

Wer haftet für die Veranstaltungen?

Bei Haftpflichtfragen muss grundsätzlich unterschieden werden, ob die Gemeinde als Veranstalter auftritt oder lediglich für die Anmeldung einer Veranstaltung zuständig ist. Voraussetzung für die Anmeldung ist u.a. eine Veranstaltungsbetriebsstätten-Bewilligung.

Bei einer Anmeldung muss die Gemeinde überprüfen, ob die Veranstaltung in dieser Form durchgeführt werden darf und ob Auflagen erteilt werden müssen. In jedem Fall muss das NÖ Veranstaltungsgesetz für die Bewertung von Veranstaltungen herangezogen werden. Unterlässt die Gemeinde die Überprüfung der Anmeldung, kann diese bei Schadensfällen haftbar gemacht werden.

Ein besonderes Haftungsrisiko besteht, wenn die Gemeinde selber als Veranstalter auftritt. Die folgenden Praxisfälle zeigen, welche Schäden bei Gemeindeveranstaltungen immer wieder passieren.

Zelt-, Straßen- und Feuerwehrfeste

Besonders in der warmen Jahreszeit haben Zeltfeste Hochsaison. Schäden, die beim Auf- und Abbau sowie während des Festes entstehen, rücken die Haftungsfrage in den Mittelpunkt. Es ist daher unbedingt vorab zu klären, in welchen Fällen der Veranstalter, der Verleih oder mitwirkende Betriebe zur Verantwortung gezogen werden können.

Auch bei Feuerwehrfesten kann die ausgelassene Stimmung leicht umschlagen, wenn z.B. eine Sitzbank einbricht und Personen verletzt werden. Straßenfeste mit Verkaufsständen und Musik sind beliebte Treffpunkte. Doch auch hier kann ein Missgeschick die Gemeinde in Bedrängnis bringen. Stürzt zum Beispiel ein Besucher über ein schlecht verlegtes Kabel, kann die Gemeinde als Veranstalter mit Schmerzensgeldforderungen des Verletzten konfrontiert werden.

6 Tipps zum Schutz vor Schadenersatzforderungen

  1. Überprüfen Sie, ob die beschriebenen Risiken in der Haftpflichtversicherung Ihrer Gemeinde abgedeckt werden.
  2. Bei Veranstaltungen ist es empfehlenswert, eine Liste mit den mitwirkenden Personen zu führen. Dies erleichtert die Schadenabwicklung.
  3. Jede Veranstaltung hat spezifische Risiken. Daher ist auch bei einer bestehenden Versicherung eine Evaluierung des Versicherungsumfanges notwendig, um zu prüfen, ob der bestehende Schutz für die jeweilige Veranstaltung passend ist.
  4. Nehmen Sie unverzüglich mit Ihrer Versicherung Kontakt auf, falls Sie mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert werden. Die Versicherung übernimmt nach positiver Deckungsprüfung auch die Abwehr einer unberechtigten Forderung.
  5. Lassen Sie sich von einem Versicherungsexperten beraten. Gerne steht Ihnen für etwaige Rückfragen der NV-Partnerbetreuer Hannes Bühringer (0664/801096574, buehringer@nv.at) zur Verfügung.

Hinweis: Zweck dieses Beitrages ist eine vereinfachte und gekürzte Marketinginformation. Der genaue Deckungsumfang ist ausschließlich in den Versicherungsbedingungen und in der Polizze dokumentiert. Das Produktinformationsblatt zu diesem Versicherungsprodukt finden Sie hier.

Für den Inhalt verantwortlich: Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten

– C.TAUCHER (Quelle: NÖ Versicherung, Entgeltliche Einschaltung)

 

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