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Recht

06.11.2023

Informationsfreiheitsgesetz steht vor Beschlussfassung

Anfang Oktober wurde der in der Koalition abgestimmte Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes präsentiert. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf wurden wichtige Änderungen vorgenommen. Eine Beschlussfassung soll noch in diesem Jahr erfolgen.

Dem Grundgedanken dieses Entwurfes folgend sollen die bisherigen Regelungen zum Amtsgeheimnis abgelöst und dem Einzelnen gegenüber dem Staat ein verfassungsrechtlich gewährleistetes subjektives Recht auf Information eingeräumt werden. Anstelle der Pflicht der Behörde zur Geheimhaltung wird das Recht des Bürgers auf Information gestärkt. Durch diesen Paradigmenwechsel wird staatliche Transparenz zur Regel und die Geheimhaltung zur Ausnahme.

Individuelle Informationspflicht trifft alle. Allzu oft wurden in den letzten Wochen Falschmeldungen in Umlauf gebracht, nach denen Gemeinden pauschal von diesem Gesetz ausgenommen werden sollen.

Tatsächlich aber sind alle Gemeinden ausnahmslos verpflichtet, Informationen zu erteilen, so jemand (Journalist, NGO, Bürger) Informationen anfordert und einer Informationserteilung kein Geheimhaltungsgrund entgegensteht. Das Recht auf Informationsfreiheit ist damit umfassend gewährleistet. Die individuelle Informationspflicht, die alle gleichermaßen trifft (gleich ob es sich um Informationen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden handelt), ist im Vergleich zu den derzeitigen Regelungen der Auskunftspflicht deutlich strenger:

  • So beträgt die Frist für die Informationserteilung vier Wochen anstatt acht Wochen.
  • Es wird ein rasches Behörden- und (im Falle von Beschwerden gegen ablehnende Bescheide) Verwaltungsgerichtsverfahren gewährleistet.
  • Die Definition „Information“ ist weitreichender als bisher („jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung“).
  • Hinzukommt, dass die von der Erteilung einer Information Betroffenen (so etwa, wenn personenbezogene Daten in einem Gutachten genannt sind) vor einer allfälligen Informationserteilung zu verständigen und zu hören sind und selbige auch zu informieren sind, wenn die Information trotz Ablehnung des Betroffenen erteilt wurde.
  • Schlussendlich sind auch formfreie, ja sogar anonyme Informationsbegehren zulässig – Umstände, die in der Praxis durchaus Schwierigkeiten bereiten können.

Ausnahmen nur bei proaktiver Veröffentlichungspflicht. Dem derzeitigen Entwurf nach sollen Gemeinden wie auch Gemeindeverbände mit (zusammen) weniger als 5.000 Einwohnern von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen werden.

Proaktive Veröffentlichungspflicht bedeutet, dass im Falle des Überwiegens des öffentlichen Interesses Informationen „von allgemeinem Interesse“ proaktiv zu veröffentlichen (Homepage, Plattform etc.) und zudem die Metadaten der Informationen (etwa bei einem Kaufvertrag: Preis, Käufer, Verkäufer, Gegenstand etc.) in ein zentrales Register einzuspielen sind, über das im Wege einer Verlinkung die Informationen zu jederzeit und überall abgerufen werden können. Abgesehen davon, dass die Definition von „allgemeinem Interesse“ nach wie vor unpräzise ist („Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind“) und de facto jede Information darunterfallen könnte, muss/müsste bei jeder Information, die aufliegt, eine Prüfung erfolgen, ob diese von „allgemeinem Interesse“ ist, bejahendenfalls eine Interessensabwägung vorgenommen werden und je nach Ergebnis die Information geheim gehalten oder aber veröffentlicht werden (mitsamt Einspielung der Metadaten in ein zentrales Register).

Anders als bei der individuellen Informationspflicht, bei der nur im Anlassfall (individuelles Informationsbegehren) eine derartige Prüfung vorgenommen werden muss (öffentliches Interesse versus Datenschutz, Urheberrecht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etc.), muss/müsste bei der proaktiven Veröffentlichungspflicht diese bei allen Informationen erfolgen, so diese von „allgemeinem Interesse“ sind.

Die Ausnahme für Gemeinden und Gemeindeverbände mit (zusammen) weniger als 5.000 Einwohnern ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sie ist geradezu notwendig, möchte man nicht – in kleinen Gemeinden – die Verwaltung vor unlösbare Probleme stellen. Kleinere Gemeinden haben keine gegliederte Verwaltung und sind eben nicht in der Lage, die Anforderungen der proaktiven Veröffentlichungspflicht (rechtlich, technisch, personell, administrativ, finanziell) zu erfüllen und aufwändige, rechtlich und technisch herausfordernde Daten- und Informationseinmeldungen durchzuführen.

Glosse: Der Vergleich macht sicher

Begriffe wie Mogelpackung und Augenauswischerei sind gefallen. Österreich wäre weiterhin Schlusslicht in Sachen Transparenz war zu hören und zu lesen. Alles von Leuten, die entweder den Gesetzestext nicht gelesen haben, ihn nicht verstanden haben oder bewusst nicht verstehen wollten. Im Übrigen auch von Leuten, von denen man es allein ihrer Profession wegen nicht erwarten würde.

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Ein Blick über den Tellerrand, anders gewendet ein Blick über die Grenzen Österreichs zeigt ein anderes als jenes Bild, das auf Grundlage des nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurfs gezeichnet wurde. Mitnichten ist es so, dass Österreich „im Transparenzranking“ in den hinteren Rängen zu finden sein wird. Mit diesem Gesetz wird ein Meilenstein gesetzt, der der Intention dieses Gesetzes gerecht werdend die Information zur Regel und die Geheimhaltung zur Ausnahme macht.

Dass mit dem was vorliegt nicht alle zufrieden sind, ist realpolitisch als Selbstverständlichkeit zu werten. Und doch werden mit diesem Entwurf das Recht auf Information gestärkt, die Transparenz staatlichen Handelns erhöht, zugleich Datenschutz und Persönlichkeitsrechte gewahrt und die Bürokratie (zumindest in kleineren Gemeinden) im Zaum gehalten. Im Ergebnis ist es ein Drahtseilakt, der einem internationalen Vergleich sehr wohl standhält.

-B. HAUBENBERGER

Über den Autor

Bernhard Haubenberger ist Fachreferent für Recht und Internationales im Österreichischen Gemeindebund.

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