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01.02.2024

Ist Videoüberwachung illegal?

Der Einsatz von Überwachungskameras durch Privatpersonen wird in Österreich immer populärer, birgt aber auch Konfliktpotenzial. Eine neue Studie des Kuratoriums für Verkehrssicherheit liefert nun aktuelle Zahlen dazu.

Private Videoüberwachung war früher primär vor den Villen reicher Leute anzutreffen. Mittlerweile ist sie aber ein Massenphänomen, denn die Gerätepreise sind stark gesunken, die Auswahl ist enorm, die technische Installation wurde zum Kinderspiel und die Speichermöglichkeiten betragen ein Vielfaches von früher. Doch nur weil etwas technisch möglich ist, heißt das noch lange nicht, dass es auch erlaubt ist.

Wo und warum werden Kameras montiert?

Wer den Datenschutz und die Privatsphäre von unbeteiligten Dritten missachtet, dem drohen empfindliche Strafen bzw. sogar Gerichtsverfahren. Worauf sollte man also achten? Und wie sorgsam geht die Bevölkerung in der Praxis mit diesem Thema um?

Eine nun veröffentlichte Studie des KFV erhob die derzeitige Situation. Demnach haben bereits 44 Prozent der österreichischen Bevölkerung private Videoüberwachung installiert. Jeder Fünfte hat die Kamera an der Eingangstür angebracht, 18 Prozent im Auto, 17 Prozent im Wohnbereich. Manche überwachen auch Mehrparteienhäuser oder greifen auf Kamera-Attrappen zurück.

Bei den Motiven für die Überwachung dominiert bei zwei von drei Befragten die Angst vor einem Einbruch, gefolgt von der Sorge vor Vandalismus mit 51 Prozent, der Beweisführung im Straßenverkehr (36 Prozent) und – bei rund einem Drittel der Befragten – der Reaktion, wenn jemand bereits Opfer eines Verbrechens geworden ist. Mehrfachantworten waren dabei möglich.

Videoüberwachung wirkt

Jede vierte installierte Kamera hat bereits zur Aufklärung eines Verbrechens beigetragen. Auffallend ist, dass sich ältere Personen häufiger vor Einbrüchen und Vandalismus fürchten als jüngere. Jüngere filmen dafür häufiger als Ältere aus technischem Interesse oder um die eigenen Manöver im Straßenverkehr aufzuzeichnen.

Wie lange dürfen Aufnahmen laut Gesetz gespeichert werden?

Meist werden die Aufnahmen aufgrund der begrenzten Speicherkapazität nach einem gewissen Zeitraum ohnehin automatisch überschrieben, doch die technischen Möglichkeiten sind oft viel besser, als vom Gesetzgeber erlaubt.

Zulässig ist nur eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden und dies nur in jenen Fällen, in denen die Videoüberwachung überhaupt gestattet ist. Bei unerlaubten Aufnahmen ist bereits das kurzfristige Speichern strafbar. Eine längere Speicherung muss verhältnismäßig sein und begründet werden. In der Praxis halten sich laut KFV-Umfrage aber nur 42 Prozent an das 72-Stunden-Limit. Bei Personen mit Kindern halten sich zumindest knapp zwei Drittel daran.

Ähnlich sieht es mit der vorschriftsmäßigen Kennzeichnung aus. In der Praxis haben nur 39 Prozent ihre Videoüberwachung durch Schilder oder Aufkleber klar gekennzeichnet, 61 Prozent machen das nicht. Personen unter 40 Jahren halten sich übrigens deutlich häufiger an die Kennzeichnungspflicht. Bei den Befragten über 40 Jahren liegt der Wert hingegen nur bei rund einem Viertel.

Auch für das friedliche Zusammenleben im Ort kann Videoüberwachung ein Problem darstellen. Bei immerhin 18 Prozent kam es bereits zu einem oder mehreren Konflikten mit den Nachbarn bzw. mit Passanten. Jeder Zehnte wurden dabei in eine verbale Auseinandersetzung verwickelt, jeder Zwanzigste in eine physische Auseinandersetzung und jeder Fünfundzwanzigste wurde wegen seiner Videoüberwachung auch schon angezeigt. Mit einer Unterschriftenaktion mussten sich zwei Prozent der Befragten herumschlagen.

Keine Meldepflicht, aber …

Armin Kaltenegger, der Leiter des Bereichs Recht und Normen im KFV, stellt in diesem Zusammenhang die aktuelle Rechtslage dar. So besteht keine Meldepflicht für die Installation einer privaten Kamera bei den Behörden.

Die für die Videoüberwachung verantwortliche Person muss aber natürlich alle gesetzlichen Vorschriften bei der Inbetriebnahme einhalten. Falls in allgemeinen Teilen einer Liegenschaft, wie etwa im Garten, Gang oder Hauseingang, gefilmt wird, müssen die anderen (Wohnungs-)Eigentümer zustimmen. Öffentliche Flächen dürfen grundsätzlich nicht mitüberwacht werden.

Nur in Ausnahmefällen darf ein kleiner Teil des Gehsteigs oder der Straße (max. 50 cm ab der Grundstücksgrenze) mitgefilmt werden, sofern der Zweck der Videoüberwachung anders nicht erfüllbar wäre, etwa bei der Überwachung der Hausfassade. Das Nachbargrundstück (mit) zu filmen, ist natürlich auch nicht erlaubt.

Verkehrsaufzeichnung meistens unzulässig

Dashcams, also Kameras, die vorwiegend am Armaturenbrett eines Kfz das Verkehrsgeschehen in Fahrtrichtung aufzeichnen, sind trotz zunehmendem Einsatz im Regelfall aufgrund von Datenschutzverletzungen unzulässig. Entscheidend ist aber letztlich der Einzelfall.

Wann darf gefilmt werden?

Wesentliche Kriterien für eine legale private Videoüberwachung gibt es einige.

  • So muss dafür immer ein berechtigtes Interesse vorliegen.
  • Der Kameraeinsatz muss verhältnismäßig sein und es darf zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß überwacht werden. Diese Überwachung muss immer gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch Hinweisschilder, aus denen auch hervorgehen muss, wer dafür verantwortlich ist.
  • Die Aufnahmen müssen in regelmäßigen Abständen überschrieben bzw. gelöscht werden.
  • Die Auswertung der Aufnahmen darf nur im Anlassfall erfolgen, zum Beispiel wenn eingebrochen wurde.
  • Die Verarbeitung der Daten muss zudem protokolliert werden und es müssen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, damit Unbefugte keinen Zugriff auf die Daten bekommen.

Die Studie des KFV zeigt, dass eine Mehrheit der überwachenden Österreicher diese Regeln nicht befolgt. Fraglich bleibt, wie viele Personen die Gesetze wissentlich missachten und wie viele sie gar nicht kennen. Dahingehende Aufklärung scheint auf jeden Fall angebracht zu sein, denn Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht.

-REDAKTION (erschienen im KOMMUNAL-Magazin)

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