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Recht

Salzburg

Salzburger Gemeindeverband

12.02.2024

Nach der kommunalpolitischen Laufbahn – Wie geht es weiter?

Die soziale Absicherung nach dem Ende der politischen Laufbahn als Bürgermeisterin oder Bürgermeister spielt für die Entscheidung, ob jemand überhaupt bereit ist, dieses Amt anzustreben, eine sehr große Rolle. Viele kehren in ihren vorherigen Beruf zurück oder gehen in den wohlverdienten Ruhestand, aber nicht allen ist dies möglich. Unmittelbar relevant sind diese Rechtsfragen deshalb für diejenigen, die zur kommenden Wahl nicht mehr antreten bzw. nicht wiedergewählt werden und weder einen Anspruch auf eine Pension noch auf eine Erwerbstätigkeit haben.

Bis zum Jahr 2011 und einer entsprechenden Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG Novelle BGBl I 52/2011) hatten die betroffenen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nicht einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Seit 1. Juni 2011 ist dies anders. Damals wurde – auf Initiative des Österreichischen Gemeindebundes – die sogenannte Rahmenfrist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) um die Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion verlängert. Durch eine Sonderbestimmung in § 15 Abs. 9 ALVG 1977 verlängert sich die Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 bis 3 ALVG 1977 um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion. Damit haben auch viele hauptberufliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister – quasi aus ihrem vorherigen Zivilberuf – Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weiters wurde in dieser Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 12 Abs. 6 lit g ALVG) festgelegt, dass im Falle des Erhalts von Aufwandsentschädigungen für öffentliche Funktionen, die den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG plus der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigen, weiterhin von Arbeitslosigkeit ausgegangen wird.

Eine andere soziale Absicherung für den Fall des Ausscheidens aus der politischen Funktion besteht darin, dass – sofern der Landesgesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen hat – in einem zeitlich begrenzten Rahmen der politische Bezug auch über das Funktionsende hinaus bezogen werden kann. Die Möglichkeit der Bezugsfortzahlung besteht seit dem Jahr 2010 und wurde auf Initiative des Salzburger Gemeindeverbandes von sechs auf neun Monate verlängert.

In diesem Punkt ist – ebenso wie bei der Höhe der Bezüge der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister – das Bundesland Salzburg den anderen Bundesländern ein Stück voraus: die anderen Bundesländer sehen Fortzahlungsfristen von lediglich 3 bis 6 Monaten vor, teilweise (Vbg. oder Ktn.) wird der Bezug auch nur zu 50% oder 75% fortbezahlt. Die aktuelle Fassung des § 8 Abs. 4a Bezügegesetz 1998 idF LGBl 96/1923) sieht für die Salzburger Bürgermeisterinnen und Bürgermeister folgende Fristen für die Bezugsfortzahlung vor:

Nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von: für die Dauer von höchstens:
bis zu zwei Jahren zwei Monaten
bis zu vier Jahren drei Monaten
bis zu sechs Jahren vier Monaten
bis zu acht Jahren sechs Monaten
bis zu zehn Jahren acht Monaten
über zehn Jahren neun Monaten

Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister gebührt die Fortzahlung nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.

Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

  1. für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
  2. für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
  3. aus einer Pension

besteht.

Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

  1. auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder
  2. ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

Zusammenfassend

Auch wenn im Hinblick auf die sozialrechtliche Absicherung die Salzburger Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Österreichvergleich eine gute Lösung haben, besteht immer noch erheblicher Verbesserungsbedarf. Die geltende Rechtslage verhindert nicht alle Fallkonstellationen, wonach sich Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach dem Ausscheiden aus dem politischen Amt ohne ausreichendes soziales Netz wiederfinden. Die – zumindest teilweise – Beibehaltung eines Zivilberufes neben dem Bürgermeisteramt ist daher für viele Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach wie vor eine wichtige Voraussetzung um besser an die vorherige Berufslaufbahn anknüpfen zu können; die enorme zeitliche Belastung macht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Bürgermeisterjob aber immer schwieriger. Um auch in Zukunft genug engagierte Entscheidungsträger für die kommunale Ebene finden zu können, ist vor allem der Bundesgesetzgeber dringend gefordert, zusätzliche Verbesserungen bei der sozialrechtlichen Absicherung (bspw. im Bereich der Abfertigungsvorsorge) vorzunehmen bzw. den Ländern hierfür einen ausreichenden Handlungsfreiraum zu gewähren.

– SALZBURGER GEMEINDEVERBAND

 

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