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Recht

05.06.2024

E-Card: Fotoerfassung durch Gemeinden

Aufgrund einer kürzlich erfolgten Novellierung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) kommt es seit 1. April 2024 zu Neuerungen bei der Fotoerfassung für die e-card durch Gemeinden.

Seit 1. Jänner 2020 werden e-cards mit Lichtbild ausgegeben. Sofern hierfür nicht auf ein vorhandenes Foto, etwa aus einem österreichischen Reisepass, zurückgegriffen werden kann, sind Betroffene verpflichtet, ein Foto für die e-card beizubringen.

Bereits bisher konnten auf Basis eines Vertrags mit der Sozialversicherung Bürgermeisterinnen und Bürgermeister die Lichtbilder von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern erfassen.

Auch Fotoerfassung für ausländische Staatsangehörige möglich

Durch die nunmehrige ASVG-Novelle wurde diese Möglichkeit auf ausländische Staatsangehörige erweitert. Statt einem Vertragsabschluss können seit 1. April 2024 die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister durch Verordnung des BM für Inneres im Einvernehmen mit dem BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur e-card-Fotoerfassung ermächtigt werden.

Es handelt sich bei der Fotoerfassung um eine freiwillige Serviceleistung ohne Entgeltanspruch. Die Gemeinden können selbst entscheiden, ob sie das Service anbieten und für welchen Personenkreis (Staatsbürger/Fremde). Unabhängig von der Staatsangehörigkeit ist eine persönliche Identitätsfeststellung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich.

Die Fotoerfassung wird mit dem Identitätsdokumentenregister durchgeführt. An technischer Ausstattung sind lediglich ein handelsüblicher Scanner und Drucker erforderlich.

Ab Erlass der Verordnung können nur noch jene Gemeinden Fotos für die e-card erfassen, die in der Verordnung genannt sind. Auch Gemeinden, die ihren Bürgerinnen und Bürgern das Service derzeit bereits anbieten, müssen sich erneut melden. Bestehende Verträge betreffend die Fotoerfassung werden ungültig.

Wollen auch Sie das Service anbieten?

Zur Aufnahme in die Verordnung wird um Mitteilung bis 15.05.2024 an BMI-III-A-5-a-eCard@bmi.gv.at ersucht (unter Angabe des Personenkreises (In-/Ausländer) sowie einer Kontaktperson).

Aufgrund der Meldung erfolgt eine Aufnahme der Gemeinde in die oben angeführte Verordnung. Die Gemeinde wird überdies auf der Website der Sozialversicherung chipkarte.at veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Inneres wird für die Gemeinden eine Schulung anbieten, die notwendigen technischen Details (Applikation, Rollen) bekannt geben und auch für Auskünfte zur Verfügung stehen.

Achtung: Erfolgt keine Rückmeldung, so dürfen künftig keine Fotoerfassungen für die e-card mehr durchführt werden. Davon sind auch jene Gemeinden betroffen, die das Service bereits anbieten.

– REDAKTION (Quelle: BMI)

 

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