Österreich ist auch beim Urlaubsanspruch ein föderales Land. Während für die meisten Arbeitnehmer/innen in der Privatwirtschaft eine österreichweite Gesetzgebung gilt und diese mit dem gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch im europäischen Mittelfeld liegen, gibt es für die Mitarbeiter/innen im öffentlichen Dienst die Dienstgesetze des Bundes (Bundesbeamten- und Bundesvertragsbedienstetengesetz) und neun Landesgesetze. Innerhalb der Bundesländer können wiederum zwischen den Dienstrechten der Magistrate und der Gemeindebediensteten ebenso Unterschiede bestehen wie zwischen den einzelnen Dienstverwendungen (bspw. zwischen Elementarpädagoginnen und anderen Bediensteten), aber auch bspw. bei Bediensteten mit Erwerbsbeeinträchtigungen.
Nicht zuletzt darf nicht außer Acht gelassen werden, das in den einzelnen Bundesländern für Landes– und Gemeindebedienstete unterschiedliche Wochenarbeitszeiten ebenso bestehen können, wie bundesweit unterschiedliche Feiertagsregelungen. Der folgende Überblick erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll nur die Unterschiedlichkeit der Regelungen verdeutlichen.
Wien: Umso älter, umso mehr Urlaub
Die Urlaubsregelung für die Wiener Gemeindebediensteten wurde 2015 neu geregelt: Während bis dahin Mitarbeiter/innen, die 25 Jahre ununterbrochen beim Magistrat tätig waren, eine sechste Urlaubswoche erhalten haben, gilt derzeit in § 46 des Wiener Landesbedienstetengesetzes eine lebensaltersbezogene Staffelung: das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt zunächst 200 Stunden und steigt nach dem 33. Lebensjahr in vier Staffeln auf 280 Stunden. Ab dem 60. Lebensjahr haben die Bediensteten der Stadt Wien einen Urlaubsanspruch von sieben Wochen.
NÖ: Urlaub in Stunden, Bgld: Ab 25 Dienstjahren mehr Urlaub
Das NÖ-Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz sieht in § 31a ebenfalls einen Erholungsurlaub von 200 Stunden (5 Wochen) vor, der ab dem 43. Lebensjahr auf 6 Wochen (240 Stunden) verlängert wird. Das Burgenländische Gemeindebedienstetengesetz 2014 sieht grundsätzlich in § 92 ein Urlaubsausmaß von 28 Arbeitstagen bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren sowie danach von 33 Arbeitstagen vor.
OÖ: Treue wird belohnt
Eine ähnliche Regelung wie im Burgenland sieht § 67 des OÖ Gemeindebedienstetengesetzes bzw. § 114 des OÖ. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 vor. Hier erhält man pro Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 200 Stunden (25 Arbeitstage bzw. 30 Werktagen) bei Vollbeschäftigung bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren. Danach steigt der Urlaubsanspruch auf 240 Stunden (30 Arbeitstage bzw. 36 Werktage). Diesen erhöhten Urlaubsanspruch genießen auch einzelne Bedienstete die das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt haben.
Steiermark und Salzburg: Stichtage sind ausschlaggebend
Vertragsbedienstete der Steiermärkischen Gemeinden haben ähnlich wie in Niederösterreich einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt auf 240 Stunden; liegt der 43. Geburtstag nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauffolgenden Kalenderjahr (§ 26 Steiermärkisches Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962).
Nicht viel anders ist die Regelung im Bundesland Salzburg: § 38 des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 2001 sieht einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen (25 Arbeitstage) vor. Ein Urlaubsausmaß von 36 Werktagen (30 Arbeitstage) gebührt ab dem Jahr, in dem er oder sie bis 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet hat, ansonsten im nächstfolgenden Jahr.
Kärnten: Neulinge haben 224 Stunden Urlaubsanspruch
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (§ 55) sieht 224 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren vor, ab dem 28. Dienstjahr steigt der Urlaubsanspruch auf 264 Stunden. § 56 Abs. 4 sieht vor dass der Gemeinderat für Gruppen von Vertragsbediensteten, bei denen durch die Eigenart ihrer Dienstverrichtung eine dauernde außergewöhnliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt, durch Verordnung ein erhöhtes Urlaubsausmaß festsetzen kann.
Tirol: Mehr Urlaubstage richten sich nach Alter
Schließlich noch die Rechtslage in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg: § 74 des Tiroler Gemeindevertragsbedienstetengesetzes gewährt grundsätzlich einen Erholungsurlaub von 200 Dienststunden bis zum vollendeten 43. Lebensjahr, sowie von 240 Dienststunden ab dem vollendeten 43. Lebensjahr.
Vorarlberg: Mehr Urlaub in drei Etappen
In Vorarlberg haben die Gemeindeangestellten gemäß § 35 Gemeindeangestelltengesetz 2005 ebenfalls einen Lebensalter-basierten Urlaubsanspruch, der aber differenzierter als in ihrem Nachbarbundesland ausfällt: bis zum vollendeten 35. Lebensjahr beträgt dieser 200 Stunden, ab dem 35. Lebensjahr 208 Stunden, ab dem 40. Lebensjahr 224 Stunden, ab dem 42. Lebensjahr 240 Stunden sowie vom 45. Lebensjahr an 256 Stunden.
Die vorstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern geben nur einen ungefähren Überblick. Zu berücksichtigen sind die jeweils unterschiedlichen Stichtagsregelungen, Verwendungen der Bediensteten im Einzelfall etc. In der Zusammenschau ergibt sich, dass die Bundesländer zwei unterschiedliche Grundsystematiken verfolgen: einerseits das Abstellen auf die Zugehörigkeitsdauer zum Dienstgeber, andererseits der Bezug auf das Lebensalter (in den meisten Fällen das 43. Lebensjahr). Mit einigen wenigen Ausnahmen gestaltet sich das Urlaubsausmaß innerhalb dieser beiden Systeme (Lebens- bzw. Dienstalter) sehr ähnlich.
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