Die wenigen Wochen vor dem Beginn der Ferien waren schon immer Hochkonjunktur für Regierungsvorlagen, Begutachtungsentwürfe etc., welche die Bundes- und Landesparlamente noch vor dem Sommer passieren sollten. So fällt es kaum auf, dass sich unter den vielen Gesetzesvorhaben im Bundesland Salzburg der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Salzburger Landeshymne findet. Ziel des Gesetzes – welches nicht nur aus Paragraphen, sondern auch Strophen besteht – ist es, die Identifikation der Landesbürgerinnen und -bürger mit dem, 1928 durch Landtagsbeschluss zur Landeshymne erklärten Lied „Land unsrer Väter“ (Anton Pichler/Text, Ernst Sompek/Melodie) zum Ausdruck zu bringen.
Auch die Österreichische Bundeshymne war viele Jahrzehnte nicht gesetzlich festgeschrieben, sondern wurde zunächst 1946 bzw. 1947 durch zwei Ministerratsbeschlüsse festgelegt. Mit 1. Jänner 2012 wurde die Bundeshymne der Republik Österreich als Bundesgesetz verankert, Originalwortlaut und Melodie finden sich im Bundesgesetzblatt I Nr. 127/2011. In der Überzeugung, dass Sprache wie kein anderes Medium Bewusstsein prägt, erfolgte mit diesem Gesetz auch eine geschlechtergerechte Änderung des Textes. Die Kompetenz zur Erlassung einer gesetzlichen Verankerung der Hymnen auf Bundesebene ergibt sich aus Art 10 Abs. 1 Z 1 B-VG, auf Landesebene aus § 15 Abs. 1 B-VG.
Können sich Gemeinden eine Hymne „verordnen“?
Nachdem Bund und Länder offenkundig davon ausgehen, dass Hymnen nicht nur eine musikalische Bedeutung zukommt, sondern diese auch die Verbindung der Bürgerinnen und Bürger zur Republik bzw. ihrem Bundesland stärken können, stellt sich die Frage, ob sich auch Gemeinden – z.B. anlässlich eines besonderen Jubiläums – eine Hymne „verordnen“ können? Unbestritten ist, dass Verordnungen in Österreich nur auf Grund der Gesetze erlassen werden dürfen. Alle Österreichischen Gemeindeordnungen kennen zwar Bestimmungen über Gemeindewappen, -farben und -siegel, eine eigene gesetzliche Grundlage für eine Gemeindehymne findet sich in keiner Gemeindeordnung. Der Umstand des Fehlens einer gesetzlichen Basis für eine Verordnung ändert aber nichts daran, dass es – im Rahmen der urheberrechtlichen Möglichkeiten – jeder Gemeinde Österreichs unbenommen ist, durch einen Gemeinderatsbeschluss ein bestimmtes Musikstück als „Gemeindehymne“ festzulegen. Der Umstand, dass eine solche Hymne kein klassischer „Hoheitsakt“, sondern ein einfacher Beschluss des obersten Gemeindeorgans ist, wird auf die Akzeptanz in der Bevölkerung weit weniger Einfluss haben als, die gute Wahl von Komponist, Autor, Text und Musik. Beispiele für Gemeindehymnen gibt es einige – z.B. jene der Oberösterreichischen Marktgemeinden Baumgartenberg und Regau oder der Steiermärkischen Marktgemeinde Premstätten. „Heimliche“ Hymnen mit starkem Orts- und Regionsbezug gibt es im Wintersportland Österreich natürlich auch …
– M. HUBER ist Landesgeschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes