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Steiermark

06.09.2024

Steirische Gemeinden können Camping-Verbotszonen definieren

Eine Novelle zum Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetz soll Gemeinden eine klare Handhabe gegen illegales und unerwünschtes „Campieren” geben. Schon jetzt ist es grundsätzlich verboten, fremde Grundstücke ohne Erlaubnis etwa zum Campen zu benutzen. Dies ist auf dem Zivilrechtsweg klagbar, damit mit Kosten verbunden und kann auch nicht unmittelbar Abhilfe schaffen. Das Land Steiermark will den steirischen Gemeinden nun eine klare Handhabe für solche Fälle geben, um konsequent dagegen vorgehen zu können.

Ab Inkrafttreten der Gesetzesnovelle können die Gemeinden mit Verordnung bestimmen, dass das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen verboten ist. Das kann für bestimmte Orte oder für das gesamte Gemeindegebiet gelten.

In der Verordnung sind zudem Ausnahmen von der Geltung des Verbots zu normieren. Das Verbot soll jedenfalls nicht gelten, wenn der Eigentürmer/Verfügungsberechtigte der Liegenschaft seine Zustimmung erteilt oder wenn es etwa um den Einsatz von Rettungsorganisationen geht.

Breite Palette an möglichen Begründungen

Es steht den Gemeinden eine recht breite Palette an möglichen Begründungen für eine solche Verordnung zur Verfügung. Im Gesetzesentwurf werden etwa die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz des örtlichen Gemeinschaftslebens, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild genannt.

Bis zu 5.000 Euro Strafe und kostenpflichtige Entfernung

Wird das per Verordnung durch die Gemeinde erlassene Verbot missachtet, ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu verhängen. Außerdem kann von der Gemeinde demjenigen, der der Verordnung zuwiderhandelt, jederzeit ein formloser Entfernungsauftrag (zum Beispiel mündlich) erteilt werden. Wird dem nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen, kann die Gemeinde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die betroffenen Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile oder ähnliches entfernen. Dies geht auf Kosten der Aufsteller oder Zulassungsbesitzer.

Die Organe der Bundespolizei haben am Vollzug dieser Maßnahmen mitzuwirken. Und zwar sowohl was Maßnahmen zur Vorbeugung drohender Verwaltungsübertretungen, für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, als auch die Anwendung von Zwangsmittel angeht.

„Fremde Grundstücke einfach in Beschlag zu nehmen ist völlig inakzeptabel. Man kann nicht einfach irgendwo, wo es einem passt, Zelte oder Wohnwägen aufstellen und dann dort auch noch Schäden und Müll hinterlassen. Die jüngsten Vorfälle in der Steiermark haben gezeigt, dass die bestehenden Regelungen nicht ausreichen. Es muss eine klare Handhabe gegen solche Zustände geben. Die schaffen wir jetzt im Landes-Sicherheitsgesetz. Damit sollen die Gemeinden die Möglichkeit haben, Regeln für ihre Gemeinde aufzustellen – und das mit der nötigen Flexibilität für die örtlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten”, erklärt Landeshauptmann Christopher Drexler.

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