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29.08.2024

Neue e-card Fotoregistrierungsstellen

137 Gemeindeämter in ganz Österreich sind ab dem 2. September 2024 berechtigt, Fotoregistrierungen für e-cards vorzunehmen. Die neue Serviceleistung verkürzt die Wege vieler Bürgerinnen und Bürger.

Seit 1. Jänner 2020 werden e-cards mit Lichtbild ausgegeben, seit Jahresbeginn besteht eine Fotopflicht. Mit dem Lichtbild auf der e-card kann beispielsweise beim Arztbesuch die Identität der Person einfach festgestellt werden.

Sofern nicht auf ein vorhandenes Foto aus bestehenden staatlichen Registern – wie etwa dem Identitätsdokumentenregister für Reisepässe oder dem Führerscheinregister – zurückgegriffen werden kann, sind Bürgerinnen und Bürger verpflichtet, ein Lichtbild für die e-card beizubringen. Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger können dies bei den Dienststellen der Sozialversicherungsträger und einigen ausgewählten Gemeinden vornehmen. Ausländische Staatsangehörige können sich bei den Landespolizeidirektionen und den Dienststellen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl fotografieren lassen.

Bereits 137 Gemeinden zur e-card Fotoerfassung ermächtigt

Durch eine neue Verordnung des Bundesministeriums für Inneres (BMI) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) werden diese Registrierungsstellen laufend erweitert. So bieten künftig bereits 137 Gemeinden – davon 109 Gemeinden auch für ausländische Staatsangehörige – die Fotoregistrierung für die e-card auf freiwilliger Basis an.

Durch die Möglichkeit, Bilder für die e-card direkt bei den Gemeindeämtern hochzuladen und behördlich bestätigen zu lassen, verkürzen sich die Wege für die Bevölkerung. So kann beispielsweise eine 24-Stunden-Pflegekraft aus Rumänien künftig für die Fotoregistrierung das nächstgelegene Gemeindeamt aufsuchen, anstatt die Landespolizeidirektion oder das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Landeshauptstadt besuchen zu müssen.

Bei der Fotoerfassung handelt es sich um eine freiwillige Serviceleistung ohne Entgeltanspruch. Die Gemeinden können selbst entscheiden, ob und für welchen Personenkreis sie diesen Service anbieten (österreichische und/oder nicht österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger). Unabhängig von der Staatsangehörigkeit ist jedenfalls eine persönliche Identitätsfeststellung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erforderlich. Die Fotoerfassung erfolgt durch das Identitätsdokumentenregister. An technischer Ausstattung sind lediglich ein handelsüblicher Scanner und Drucker erforderlich.

Neuaufnahme in die Verordnung weiterhin möglich

Achtung: Gemeinden, die sich noch nicht in die Verordnung haben aufnehmen lassen, dürfen keine Fotoerfassungen für die e-card durchführen.

Sollten in Zukunft weitere Bürgermeisterinnen und Bürgermeister dieses Service für ihrer Bürgerinnen und Bürger anbieten wollen, ist eine Mitteilung an BMI-III-A-5-a-eCard@bmi.gv.at notwendig (unter Angabe des Personenkreises sowie einer Kontaktperson). Neben der Aufnahme in die Verordnung erfolgt eine Veröffentlichung der Gemeinde auf der Website der Sozialversicherung www.chipkarte.at. Das BMI informiert die betroffenen Gemeinden über die notwendigen technischen Details (Applikation, Rollen) und bietet eine Schulung an.

– I.WEIPPL (Quelle: BMI, Entgeltliche Einschaltung)

 

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