Neben der gesetzlich verankerten Zuständigkeit bei der Schaffung der Infrastruktur für die Entsorgung von Tierkadavern und tierischen Lebensmitteln von Privathaushalten, kommt den Gemeinden auch eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung von Tierseuchen zu.
Gemeinde als Seuchenbehörde?
Zwar wurde durch die Novellierung des Tierseuchengesetzes von 1909 mit dem Tiergesundheitsgesetz 2024 die Zuständigkeit des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin als Verbindungsstelle für die Meldung des Verdachts einer anzeigepflichtigen Tierseuche gestrichen, aber die Mitwirkungspflicht bei Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bleibt weiterhin bestehen.
Üblicherweise beschränkt sich diese auf die Verlautbarung von allgemein verbindlichen Verfügungen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung von Kategorie A und B Krankheiten, wie Durchfahrtsbeschränkungen oder Desinfektionsmaßnahmen, aber es könnte auch spezielle Tätigkeiten betreffen.
Kategorisierung der Tierseuchen nach Relevanz
Im neuen Tiergesundheitsgesetz wurde die Kategorisierung der Tierseuchen nach ihrer Relevanz und den zu setzenden Maßnahmen übernommen. Dies beginnt mit Seuchen der Kategorie E, die lediglich überwacht werden müssen, z.B. das West-Nil-Virus bei Pferden und Vögeln oder das Q-Fieber und die Paratuberkulose bei Wiederkäuern. Hier gibt es keine behördlichen Maßnahmen.
Bei Seuchen der Kategorie A müssen hingegen die betroffenen Tierbestände gekeult werden, Sperrzonen errichtet und alle empfänglichen Tierarten im Umkreis untersucht werden. Dies betrifft Krankheiten wie die Vogelgrippe, Afrikanische Schweinepest oder Maul- und Klauenseuche.
Zäune gegen Schweinepest
Zu den spezielleren Tätigkeiten, welche nicht abschließend im Tiergesundheitsgesetz 2024 angeführt sind, gehört, dass die Gemeinden beim Auftreten der Afrikanischen Schweinepest dazu verpflichtet sind, Zäune oder andere Barrieren, welche auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern zur Eindämmung der Krankheit errichtet werden, zu überwachen und die Kosten für diese Überwachung zu tragen. Aus Landesmitteln können hier bei der Kostentragung Erleichterungen gewährt werden.
Darüber hinaus wird die Gemeinde im Bereich der infrastrukturellen Unterstützung benötigt. So etwa beim Bergen von seuchenverdächtigen Tierkadavern – zum Beispiel von verendeten Wasservögeln im Falle der derzeit grassierenden Vogelgrippe.
-C. RIEDL (Der Beitrag erschien in der NÖ Gemeinde 3/2025)
Über die Autorin
Christina Riedl ist Veterinärdirektorin und Leiterin der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle im Amt der NÖ Landesregierung.
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