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16.03.2020

Wege und Grünflächenbetreuung – worauf Gemeinden achten müssen

Bei Mäharbeiten wird die Windschutzscheibe von einem Stein getroffen, ein Autoreifen wird beschädigt, weil in der Gemeindestraße ein tiefes Schlagloch besteht, ein Wanderer wird durch einen herabfallenden Ast verletzt. Haftet dafür die Gemeinde?

Haftungsfragen sind Verschuldensfragen

Grundsätzlich ist immer im Schadenfall zu klären, ob seitens der Gemeinde ein Verschulden vorliegt. Wenn zum Beispiel bei Mäharbeiten ein Stein wegspringt und die Windschutzscheibe eines Autos beschädigt, wird die Gemeinde üblicherweise für den Schaden aufkommen müssen. Ob tatsächlich ein Verschulden besteht, wird im Einzelfall geprüft. In jedem Fall ist die Absicherung der Grünflächenbetreuung im Rahmen der Gemeindehaftpflichtversicherung empfehlenswert. Berechtigt oder unberechtigt: Die Versicherung bezahlt den Schaden oder übernimmt die Abwehr der unberechtigten Forderung.

Die Gesetzeslage zur Wegeerhaltung

Im Rahmen der Wegehalterhaftung nach §1319a ABGB haftet die Gemeinde für Schäden, die durch den mangelhaften Zustand eines Weges entstehen nur dann, wenn die Gemeinde (bzw. einer ihrer Mitarbeiter) den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

Unter grober Fahrlässigkeit versteht man eine auffallende Sorglosigkeit, bei der der Eintritt des Schadens nicht nur möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich anzusehen ist. Ein Beispiel: Eine Gemeinde unterlässt die jährliche Überprüfung der gemeindeeigenen Wanderwege und übersieht dadurch, dass die Bäume am Wegrand bereits morsch sind. Es ist also nur eine Frage der Zeit, bis ein Ast abbricht und herabfällt. Wird ein Wanderer dadurch verletzt, haftet die Gemeinde, wenn der Baum schadhaft war. Die Haftung endet jedoch dort, wo der eingetretene Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Darunter versteht man zum Beispiel, wenn ein gesunder Ast aufgrund eines Sturms abbricht.

Bei Mautstraßen haftet der Straßenerhalter (bei Autobahnen und Schnellstraßen somit die Asfinag) bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

Achtung: Keine Haftpflichtversicherung deckt Schäden, welche durch vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wurden. Dem Vorsatz gleichzusetzen ist der bedingte Vorsatz, auch Inkaufnahme des Schadens genannt. Beispiel: Einige Bürger melden bei der Gemeinde eine besondere Gefahrenstelle auf einem Wanderweg, die Gemeinde unternimmt nichts und hofft, dass so schnell nichts passiert. Die Gemeinde haftet, der Schaden ist allerdings nicht versichert.

Weg ist nicht gleich Weg

Der Zustand eines Weges ist grundsätzlich dann mangelhaft, wenn wegen der Vernachlässigung der Instandhaltung oder der Betreuung auf der Fläche unübliche Schäden eingetreten sind, wenn Gefahrenquellen nicht beseitigt werden oder Sicherungseinrichtungen fehlen.

Ob der Zustand eines Weges als mangelhaft zu beurteilen ist, richtet sich nach der Art des Weges. Zustände, die auf einem alpinen Klettersteig als selbstverständlich gelten, wären bei einem Weg in einer Parkanlage als schwerer Mangel zu klassifizieren. Die besonderen Verhältnisse bei Wanderwegen und Klettersteigen sowie Mountainbike-Strecken machen es nahezu unmöglich, jegliche Gefahr zu vermeiden. In jedem Fall müssen sämtliche Wege von der Gemeinde als Weghalter regelmäßig überprüft werden.

5 Faustregeln für Gemeinden:

  1. Lassen Sie sich von einem Versicherungsexperten beraten und schließen Sie eine ausreichende Haftpflichtversicherung ab. Die Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die Schadenszahlung bei berechtigten, sondern auch die Abwehr unberechtigter Schadenersatzforderungen.
  2. Überprüfen Sie regelmäßig sämtliche Wege und Straßen, für die die Gemeinde als Halter haftbar gemacht werden kann. Führen Sie Aufzeichnungen, damit im Schadensfall die Beurteilung seitens Versicherungen, Gericht, etc. erleichtert wird. Empfohlen werden folgende Kontrollen:
    – Gemeindestraßen 2-3 Mal wöchentlich
    – Wanderwege monatlich
    – Bäume je nach Lage zumindest 2 Mal jährlich (einmal mit Blätter, einmal ohne Blätter)
  3. Bäume müssen in folgenden Fällen verstärkt kontrolliert werden:
    – Mangelnder Windschutz
    – Bäume neben Hauptverkehrswegen
    – Unmittelbare Umgebung einer öffentlichen Einrichtung (Schule, Krankenhaus)
    – Bauarbeiten
    – Extreme Witterungsverhältnisse
    – Nutzungsänderungen
  4. Kennzeichnen Sie Wege, die nicht benützt werden dürfen, mit entsprechenden Hinweisschildern bzw. nehmen Sie Absperrungen davor, damit das Verbot auch bei Nacht und für Kinder wahrnehmbar ist. Sollte der Weg unerlaubt benutzt werden, entfällt die Haftung.
  5. Sanieren Sie bei Mautstraßen jegliche Mängel sofort.

– S. PEICHL (QUELLE: NIEDERÖSTERREICHISCHE VERSICHERUNG)

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