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16.03.2020

Tückische Badeteiche – so sichern sich Gemeinden ab

In Kürze startet die Badesaison. Dabei erfreuen sich Badeteiche immer größerer Beliebtheit. Das Gefühl, inmitten der Natur ins kühle Nass zu springen, lässt die Herzen höherschlagen. Doch wie die Ereignisse rund um Badeteiche zeigen, ist das Vergnügen nicht ungefährlich.

So hat der Vorfall rund um einen Hechtbiss hohe Wellen geschlagen. Vor rund drei Jahren wurde im Badeteich eines See- und Naturbades, das von der Gemeinde betrieben wurde, ein Kind von einem Hecht gebissen. Dabei wurde der Siebenjährige so schwer verletzt, dass er im Spital behandelt und operiert werden musste. Die Gemeinde wurde in Folge zu einer Schadenersatzzahlung von € 14.000 sowie Feststellung der Haftung für künftige Schäden verurteilt. Das bedeutet, dass die Gemeinde auch für eventuelle Folgeschäden des Kindes haftet.

Das Gericht hat die Entscheidung damit begründet, dass die Gemeinde als Tierhalter einzustufen ist und nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Badeteich regelmäßig abgefischt worden ist. Durch den Überbestand ist das Aggressionspotenzial der Raubfische gestiegen, was zur Bissattacke geführt hat. Wie es weitergeht, ist für die Gemeinde unklar. Ein radikales Abfischen aller Raubfische ist keine Lösung, da diese für die Ökologie des Teiches unverzichtbar sind. Eine Option wäre, den Badeteich zu sperren. Eine Tafel mit der Aufschrift „Baden auf eigene Gefahr“ ist nicht ausreichend.

Wie können sich Gemeinden absichern?

In diesem konkreten Fall hätten folgende Maßnahmen den Bürgermeister vor einer Verurteilung geschützt:

  • ein Hinweis, dass sich im Badeteich Raubfische befinden
  • ein regelmäßiges Abfischen der Raubfische, um einen Überbestand zu vermeiden

In jedem Fall ist eine Gemeinde-Haftpflichtversicherung zu empfehlen, die das Risiko einer Tierhaltung abdeckt. Diese übernimmt die Erfüllung berechtigter Forderungen oder wehrt unberechtigte Forderungen ab. Die NV bietet dafür ein passendes Produkt an.

Haftung auch für aufgelassene Badeteiche

In einer anderen Gemeinde hat sich ein Mädchen beim Schwimmen in einem aufgelassenen Badeteich verletzt. Ein nicht sichtbarer Holzpfahl hat eine tiefe Wunde am Oberschenkel des Mädchens verursacht. Der Vater des Mädchens klagt daraufhin die Gemeinde. Diese streitet die Verantwortung dafür ab. Schließlich hat sie bei den Zugangswegen zum See Hinweistafel anbringen lassen, die auf die Schließung des Badeteichs aufmerksam gemacht haben.

Die Gemeinde muss dennoch mit einer Verurteilung rechnen. Denn die Haftung hat in erster Linie damit zu tun, dass auf die Gefahrenquelle nicht hingewiesen wurde, solange der Badeteich geöffnet war. Spätestens bei der Schließung hätte der Bürgermeister die Gefahrenquelle beseitigen bzw. explizit auf die nicht sichtbaren Holzpflöcke hinweisen müssen.

Auch in diesem Fall hilft eine Gemeinde-Haftpflichtversicherung. Das bedeutet Abwehrdeckung, wenn keine Haftung besteht, bzw. Zahlung bei berechtigten Forderungen.

Rechtliche Hinweise

Die angeführten Beispiele dienen dem besseren Verständnis, bedeuten aber keine Deckungszusage für konkrete Schadenfälle. Diese werden im Einzelfall geprüft. Irrtümer vorbehalten.

Für den Inhalt verantwortlich: Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten

– S. HOFMANN (QUELLE: NIEDERÖSTERREICHISCHE VERSICHERUNG)

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