Niederösterreichische Versicherung

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16.03.2020

Zwoa Brettln, a gführiger Schnee – und viel Verantwortung

Die Skisaison ist eröffnet: Endlich wieder durch Pulverschnee wedeln und das herrliche Panorama der verschneiten Bergwelt genießen. Was den Skifans die Herzen höher schlagen lässt, bedeutet für Skilift-, Seilbahn- und Sesselliftbetreiber ein große Verantwortung. Denn die Gesetzeslage sieht umfangreiche Haftungen vor.

Achtung! Skilift- und Seilbahnbetreiber haften auch ohne Verschulden

Laut Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) gelten für Skilift- und Seilbahnbetreiber sehr strenge Haftungsbestimmungen. Diese haften auch dann, wenn kein Verschulden vorliegt. Eine Haftungsbefreiung ist nur selten möglich, denn es gilt die Beweislastumkehr. Das bedeutet, dass nicht der Kläger nachweisen muss, dass die Betreibergesellschaft fahrlässig gehandelt hat, was mitunter auch schwierig ist. Sondern der Liftbetreiber muss beweisen, dass es im trotz aller Anstrengungen unmöglich war, den Unfall zu verhindern.

Daher ist anzuraten, die Anlage sofort zum Stillstand zu bringen, wenn es beim Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste Probleme gibt. Die Folgen eines Unfalls können beträchtlich sein; das häufige Stilllegen der Anlage ist im Vergleich dazu das wesentlich kleinere Übel.

Plötzlicher Pisteneinbruch verursacht Unfall. Wer haftet?

Der plötzliche Einbruch einer Skipiste kann zu Unfällen mit erheblichen Verletzungen führen. Beruht dieser Einbruch nicht auf natürlichen Ursachen, sondern ist er auf bauliche Maßnahmen des Schiliftbetreibers zurückzuführen, haftet dieser für die Unfallfolgen. Zum Beispiel kann eine versteckte Wasserrinne, die das Oberflächenwasser des Parkplatzes ableitet, einen Pisteneinbruch verursachen. Auch wenn der Pistendienst die Gefahrenstelle nicht erkennt, muss in diesem Fall der Skiliftbetreiber die Verantwortung für die Unfallursache übernehmen.

Verkehrssicherungspflicht gilt auch für Skipisten!

Grundsätzlich ist der Liftbetreiber aufgrund der Verkehrssicherungspflicht für gewidmete Skipisten verantwortlich. Auch im angrenzenden Bereich der gekennzeichneten Pisten wedeln die Skifahrer im Verantwortungsraum des Liftbetreibers. Abseits dieses Pistenraumes sind die Skifahrer auf eigene Gefahr unterwegs.

Pistenhalter müssen die Skifahrer nicht vor jeder erdenklichen Gefahr schützen. Es sind aber dort Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo Gefahren unerwartet auftreten oder schwer abwendbar sind. Dazu gehört auch die Absicherung von absturzgefährdeten Stellen.

Vertragsverhältnis durch Verkauf der Liftkarte

Zusätzlich haftet der Betreiber auch durch den Verkauf der Liftkarte, da dadurch eine vertragliche Beziehung entsteht. So kann die mangelnde Absicherung des Parkplatzes bzw. des Zuganges zur Liftkassa Schadenersatzansprüche verursachen.

– N. CSURA (QUELLE: NIEDERÖSTERREICHISCHE VERSICHERUNG)

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