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16.03.2020

Noch kein Vergabegesetz in Sicht – was heißt das für Gemeinden?

Bei den politischen Entwicklungen der vergangenen Wochen ist eines in den Hintergrund geraten: Das bereits als Entwurf vorliegende Bundesvergabegesetz. Die Zeichen stehen auf BVergG 18 statt einem geplanten BVergG 17. Doch was bedeutet das für Ihre Gemeinde?

Nun sind sie geschlagen: Die Nationalratswahlen. Und nach einem enormen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Gemeinden und ihre Vertreter heißt es nun wieder, sich ganz ins Tagesgeschäft zu stürzen. Wobei auch hier die Wahl Auswirkungen mit sich bringt.

So ist es der bisherigen Regierung nicht gelungen, das bereits als Entwurf vorliegende Bundesvergabegesetz 2017 zu beschließen. Beim Vergabeforum spricht der zuständige Jurist Dr. Michael Fruhmann deshalb bereits von einem BVergG 2018, das im ersten Quartal des nächsten Jahres beschlossen werden könnte. Viel Zeit haben die Gesetzgeber nicht: Denn nach den Verzögerungen bei der Umsetzung ist Österreich längst säumig und die Verpflichtende e-Vergabe ist laut EU-Richtlinie für den Oktober 2018 längst bestimmt.

Auswirkungen auf die Gemeinde

Doch was bedeutet dies für Auftraggeber wie Gemeinden nun? „Das neue Gesetz ist weder beschlossen noch in Kraft getreten, daher ist weiterhin das BVergG 2006 und das BVergGVS 2012 anzuwenden“, sagt Vergaberechtler Dr. Matthias Öhler, von der renommierten Kanzlei Schramm Öhler Rechtsanwälte. Allerdings mit Einschränkungen. Denn die Umsetzungsfrist für drei neue EU-Vergaberichtlinien ist längst abgelaufen. Diese Richtlinien kommt daher eine unmittelbare Anwendbarkeit zu, so der Experte weiter.

„Dies gilt aber nicht für alle Bestimmungen der Richtlinien“, sagt Dr. Öhler: „sondern nur für jene, welche gewissen zusätzliche Voraussetzungen gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllen“. Bestimmungen müssen somit unmittelbare Wirkung zwischen Staat und Einzelnem entfalten. Die Bestimmungen dürfen keinen Vorbehalt oder Bedingungen enthalten und müssen klar und präzise gefasst sein. Und schließlich dürfen sie niemals zulasten eines anderen Unternehmers gehen.

Klar ist die elektronische Vergabe

Welche Richtlinienbestimmungen dazu geeignet sind, unmittelbare Anwendbarkeit zu entfalten, ist noch nicht ganz klar. Vorstellbar ist hier laut Vergaberechtsexperten zum Beispiel das sogenannte „Once Only-Prinzip“ der RL 2014/24/ EU (Art 59) wonach ein Nachweis dann nicht mehr vorgelegt werden muss, wenn der Unternehmer diesen bereits einmal vorgelegt hat.

Klar ist weiters, dass die elektronische Vergabe für bestimmte Verfahren für alle Auftraggeber Pflicht wird. Wie bereits aktuell Sektorenauftraggeber, werden künftig alle Auftraggeber verpflichtet zur Durchführung von Oberschwellenverfahren auf elektronische Plattformen zurückgreifen. Für Auftraggeber bringt diese Änderung zumindest eine schlankere Verwaltung.

Was bedeutet das ganz konkret für die Gemeinde?

„Öffentliche Auftraggeber sollten ihre vergaberechtlichen Entscheidungen schon jetzt auf deren Richtlinienkonformität hin abklopfen“, sagt Dr. Öhler. Widrigenfalls droht nicht nur eine negative Entscheidung im Vergabekontrollverfahren sondern auch eine Haftung der Republik.

– M. MANN (QUELLE: ANKÖ)

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