Aktuell wird an einem neuen ‚“Transparenzpaket“ gearbeitet, das auch für die Gemeinden zahlreiche Neuerungen beinhaltet. Nachdem die derzeitige Regelung für die Gemeinden aufgrund von Bürokratie und Verwaltungsaufwand keinesfalls zufriedenstellend ist, steht der Gemeindebund einer Reform offen gegenüber. Allerdings unter der Voraussetzung, dass sich der Aufwand in Grenzen halten muss und ein Nutzen zum Aufwand erkennbar ist. Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl: „Wir haben in den Gemeinden nichts zu verbergen und unterstützen das Transparenzpaket gerne. Was wir nicht brauchen, sind zusätzlicher Verwaltungsaufwand oder Diskussionen, ob wir zu viel, oder zu wenig Information herauseben.“
Die derzeitige Regelung des Amtsgeheimnisses gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG schreibt vor, dass Organe der Gemeindeverwaltung zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet sind. Geheimhaltung gilt demnach bei Themen, die
- im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
- der umfassenden Landesverteidigung,
- der auswärtigen Beziehungen,
- im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- zur Vorbereitung einer Entscheidung oder
- im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist
stehen.
Sonstige gesetzliche Geheimhaltungspflichten
Neben dem „Amtsgeheimnis“ gibt es zahlreiche anderweitige Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten:
- Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflichten (Steuergeheimnis)
- Datenschutzgesetz,
- Bankgeheimnis,
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nach UWG
Sonstige Gesetzliche Auskunftspflichten
Gesetzliche Auskunftspflichten gibt es zahlreiche, unter anderem:
- Umweltinformationsgesetz des Bundes (jedermann hat Recht auf Information)
- Datenschutzgesetz des Bundes (Auskunft über seine Daten)
- Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (Auskunftsrechte der Parteien)
- Auskunftspflichtgesetze der Länder (Jedermannsrecht)
- Meldegesetz (Meldedaten)
- Neben diesen gibt es eine Reihe von Auskunftspflichten in Materiengesetzen, die für Gemeinden weniger relevant sind (Gewerbeordnung, Kraftfahrzeuggesetz).
Transparenz- und Einmeldepflichten
Es gibt zahlreiche Meldepflichten der Gemeinden, unter anderem
- Bundesvergabegesetz (Einmeldung in Baustellendatenbank; Einmeldung statistischer Daten)
- Statistische Einmeldepflichten (Tourismusstatistik, Bevölkerungsstatistik etc.)
- Gebahrungsstatistik (Haushaltsdaten)
- Stabilitätspakt (u.a. Personaldaten der Gemeinden)
- Veröffentlichungspflichten nach VRV 2015 (Gemeindevermögen, Schulden, Beteiligungen etc.)
- ZIS-Einmeldeverpflichtung (Einmeldung Infrastrukturdaten wie Wasser, Abwasser, Strom
- Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz (Einmeldung Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse)
- Einmeldeverpflichtung Graphenintegrationsplattform (Geoinformationen)
- Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetz (Einmeldung Medienkooperationen)
- Transparenzdatenbank (Förderdaten – derzeit noch nicht verpflichtend für Gemeinden)
Gemeinden sitzen zwischen den Stühlen
Für die Gemeinden ist die Diskussion verzwickt: Sie stehen zunehmend im Spannungsfeld zwischen Amtsverschwiegenheit, Auskunftspflicht, Datenschutz, Transparenzpflichten und Einmeldeverpflichtungen. Dazu kommt, dass die derzeitigen Regelungen zu Transparenz, Datenschutz, Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht für Gemeinden eine große Belastung darstellen.
- geben sie Auskunft, besteht Gefahr, gegen Datenschutz oder Amtsverschwiegenheit zu verstoßen;
- geben sie keine Auskunft, besteht Gefahr, dass sie gegen Auskunftspflichten verstoßen;
- lassen sie Transparenz walten, besteht Gefahr, gegen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu verstoßen;
- halten Gemeinden aufgrund bestehender Geschäftsgeheimnisse Informationen zurück, wird ihnen vorgeworfen, nicht transparent zu sein
Virulent wird dieses Problem etwa am Beispiel von Gemeinderatsprotokollen, die Gemeinden zunehmend im Sinne der Transparenz etwa auf der Homepage abrufbar halten – Gemeinden müssen Datenschutz, Amtsverschwiegenheit, Transparenzpflichten und auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter beachten. Gleiches gilt für die Veröffentlichung von Unterlagen (Gutachten, Schriftverkehr, Stellungnahmen, Verträge etc.).
Transparenz vs. Datenschutz
Wie in anderen Bereichen (etwa bei der Anwendung unzähliger Gebührenvorschriften, Beachtung unterschiedlicher Verwaltungsverfahrensvorschriften) sind Gemeinden – anders als einzelne Bundes- oder Landesbehörden – von dieser Fülle an teils sich widersprechenden Vorschriften betroffen. Vielfach werden Gemeinden auch von Einmeldepflichten belastet, die schlicht unnötig sind – so etwa aufgrund des Medienkooperations- und förderungs-Transparenzgesetzes, das auch Gemeinden, Gemeindeverbände und Gemeindebetriebe dazu verpflichtet, alle drei Monate eine Leermeldung abzugeben, wenn sie keine Medienkooperationen unterhalten haben. Das trifft vor allem Gemeindeverbände, die nie Kooperationen eingehen, wie Friedhofsverband, Gebührenabgabenverband.
„Absurderweise wird Transparenz, Einhaltung aller Regularien gefordert, Gemeinden sollen Daseinsvorsorge anbieten und für den Bürger immer und überall da sein, aber ein sorgsamer Umgang mit Daten von COVID-Erkrankten mutet man den Gemeinden bzw. Bürgermeistern nicht zu“, merkt Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl kritisch an.
Resümee und Forderung
Der Gemeindebund steht dem Transparenzpaket grundsätzlich offen gegenüber. Allerdings unter der Voraussetzung, dass sich der Aufwand in Grenzen halten muss und ein Nutzen zum Aufwand erkennbar ist. Gemeindebund-Präsident Alfred Riedl: „Wir haben in den Gemeinden nichts zu verbergen und unterstützen das Transparenzpaket sowie eine längst geforderte Transparenzdatenbank. Was wir aber nicht brauchen, ist zusätzlicher Verwaltungsaufwand oder Diskussionen, ob wir zu viel, oder zu wenig Information herauseben.“ Man sollte sich im Klaren sein: Dass man nicht Datenschutz und Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen haben und gleichzeitig eine Offenlegung aller Informationen und Daten fordern kann.
-REDAKTION