Vor etwas mehr als 20 Jahren begann in Österreich die schrittweise Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern an die Regelung für Arbeitnehmer im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Obwohl heute kommunale Mandatsträger in ihrer Funktion pensions-, kranken- und unfallversichert sind und vor einigen Jahren auch eine verbesserte Regelung für den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem Amtsende geschaffen wurde, fehlt bis dato eine Bestimmung für den Fall, wenn Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister in ihrer Amtszeit Mütter oder Väter werden. Diese Lücke füllt als erstes das Bundesland Salzburg mit einer Novelle zum Salzburger Bezügegesetz 1998, welche in diesen Tagen in Begutachtung gegangen ist.
Karenzregelungen des ASVG sind derzeit nicht anwendbar
Die Stellung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die im Amt Mutter bzw. Vater werden, ist derzeit ungeregelt, da weder das Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 noch die einschlägigen Bestimmungen über Karenzansprüche anwendbar sind. In einem Reformpaket zur sozialrechtlichen Verbesserung der Rechtsstellung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sieht die Novelle unter anderem vor, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister die Möglichkeit bekommen, durch Erklärung gegenüber der Gemeindevorstehung sowohl eine dem § 162 ASVG entsprechende „Wochengeldregelung“ als auch eine Karenzzeit bis zum ersten Geburtstag des Kindes in Anspruch zu nehmen.
Für Zeiträume, für welche nach dem ASVG in Dienstverhältnissen ein Wochengeld bezogen werden kann, besteht dann ein „Beschäftigungsverbot“ unter Fortzahlung der Bezüge. Bei Inanspruchnahme der Karenzzeit entfallen die Bezüge, allerdings besteht ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz. Nach dem Ablauf des Jahres besteht ein Anspruch auf Fortsetzung der Tätigkeit als Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister.
Verbesserte Absicherung nach Amtsende und Entschädigungsregelung für Gemeindeverbände
Die Anpassung an die Karenzurlaubsbestimmungen des ASVG ist nicht der einzige Inhalt der Salzburger Novelle: Für den Fall der Erwerbslosigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt werden – vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt weder ein Anspruch auf ein Erwerbseinkommen noch ein Pensionsanspruch besteht – die Fortzahlungsfristen verlängert bzw. die „Mindestamtsdauer“ von zwei Jahren als Grundvoraussetzung gestrichen. Gerade für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit einer Amtsdauer von mehr als zwei Funktionsperioden ist das Finden einer adäquaten Neubeschäftigung erfahrungsgemäß schwierig, weshalb hier die Fortzahlungsmöglichkeit auf neun Monate erweitert wird.
Neu ist auch, dass für die Obfrauen und Obmänner von Gemeindeverbänden durch die Verbandsversammlung eine Entschädigung beschlossen werden kann. Gesetzlich vorgegeben ist lediglich die Höchstgrenze (20 Prozent der Entschädigung eines Bürgermeisters einer 2.000-Einwohner-Gemeinde), bei der Festlegung des Bezuges durch die Verbandsversammlung ist auf die mit der Tätigkeit verbundene zeitliche Belastung Rücksicht zu nehmen.
Fortschritte, aber noch nicht am Ziel
Die vorgesehenen Maßnahmen verbessern die sozialrechtliche Stellung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, am Ziel sieht der Salzburger Gemeindeverband die Verbesserung der Rechtstellung der kommunalen Amtsträger noch nicht. Das Amt erfordert einen außerordentlich hohen zeitlichen Aufwand und ist mit einer höheren persönlichen Verantwortung als jede andere politische Funktion in der Republik verbunden. Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister tragen sowohl die wirtschaftliche Verantwortung für ihre Gemeinden und sind zudem auch in allen behördlichen Angelegenheiten – beginnend von der Baubehörde bis zur Abgabenbehörde – selbst haftbar. Eine haftungsrechtliche Entlastung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister durch eine Reform der einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen ist eine Grundvoraussetzung, um in Zukunft noch engagierte Amtsträgerinnen und Amtsträger zu gewinnen. Eine massive Benachteiligung gegenüber dem ASVG besteht zudem nach wie vor darin, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister während ihrer Amtszeit keine Abfertigungsansprüche erwerben.
-Dr. M. HUBER