Seit Inkrafttreten des neuen § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz am 1. Juli 2020 sind die Gemeinden berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Davor hatten sie lediglich die Möglichkeit, ebenfalls in begründeten Einzelfällen, eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen.
Die Details zur Ausübung des Anforderungsrechts sowie zur jährlich bis Ende November möglichen Eingabe von Vorschlägen für den Jahresprüfplan von BMF und ÖGK finden sich in der PDF-Beilage „Gemeinsame Information Kommunalsteuerprüfung“.
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