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Coronavirus

Recht

19.11.2020

Betretungsverbot für Sportstätten – mit Ausnahme

Während Kinderspielplätze im Freien offenbleiben dürfen, müssen Sportstätten aller Art ihre Tore schließen. Denn schon wie im Lockdown im Frühjahr wurde auch jetzt wieder das Betretungsverbot für Sportstätten verschärft: Sporthallen, Fußball-, Tennis-, Volleyball- und andere Sportplätze dürfen nicht mehr zur Sportausübung betreten werden.

Instandhaltungsarbeiten erlaubt

Vom Betretungsverbot ausgenommen sind Instandhaltungsarbeiten, Wartung oder das Treffen von Vorkehrungen für den Winter. Das Ausüben von Sport ist an diesen Sportanlagen nur mehr für Spitzensportler erlaubt. Um die Bevölkerung auf das Betretungsverbot hinzuweisen, können Gemeinden ihre Sportstätten sperren oder etwa über Aushänge darüber informieren.

Schulen dürften Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts sehr wohl nutzen, dies ist aber infolge der Distance Learning-Regelung praktisch bedeutungslos. Weitere Informationen finden Sie in den untenstehenden Dokumenten zum Download. Über den Link unten rechts kommen Sie zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.

-B. HAUBENBERGER/E. SCHUBERT

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